{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__38-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"IV ZB 38/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 516 Zur eindeutigen Erklärung der Berufungsrücknahme.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 38/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 516 \n\nZur eindeutigen Erklärung der Berufungsrücknahme. \n\nBGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05 - OLG Hamm \n LG Münster \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 15. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss \n\ndes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n19. Juli 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nStreitwert: 125.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Parteien streiten um die Erbberechtigung nach der 1991 ver-\n\nstorbenen Großmutter der Klägerin und Mutter der Drittwiderbeklagten. \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Alleinerbenstel-\n\nlung der Klägerin und Herausgabe des der Beklagten und der Drittwider-\n\nbeklagten erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins abgewiesen. Die ge-\n\ngen die Klägerin gerichtete Widerklage auf Auskunft über die erzielten \n\nMieteinnahmen aus dem Nachlassgrundstück hat es ebenfalls abgewie-\n\nsen. Der auch gegenüber der Drittwiderbeklagten erhobenen Widerklage \n\nauf Auskunftserteilung hat es stattgegeben. \n\n3 \n\nDagegen hat ihr damaliger gemeinsamer Prozessbevollmächtigter \n\nfür die Klägerin und die Drittwiderbeklagte (\"Namens der Berufungsklä-\n\ngerinnen\") unter Vorlage einer Urteilsabschrift Berufung eingelegt. Im \n\nEingang der Berufungsschrift ist die entsprechende jeweilige Parteibe-\n\nzeichnung mit \"Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin\" bzw. mit \n\n\"Drittwiderbeklagte und Berufungsklägerin\" aufgeführt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIn einem späteren Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter er-\n\nklärt: \n\n\"… nehmen wir die namens der Klägerin und Drittwiderbe-\nklagten zur Fristwahrung eingelegte Berufung hiermit zu-\nrück.\" \n\nAuf Rückfrage der Berichterstatterin hat er anschließend mitgeteilt, \n\nseine vorgenannte Erklärung sei so zu verstehen, \n\n\"dass die Berufung namens der Drittwiderbeklagten … zu-\nrückgenommen wurde. Die Berufung für die Klägerin und \nWiderbeklagte … ist nicht zurückgenommen worden\". \n\nAnschließend hat er die Berufung der Klägerin begründet. \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht ihre \n\nBerufung als unzulässig verworfen, weil auch \"die namens der Klägerin\" \n\neingelegte Berufung wirksam zurückgenommen worden sei. Vor dem \n\nHintergrund der verwandten Parteibezeichnungen sei die Rücknahmeer-\n\nklärung eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin und auch die \n\nDrittwiderbeklagte gemeint gewesen seien. Der fehlende Artikel vor \n\n\"Drittwiderbeklagten\" begründe keine Zweifel. Die objektiv nicht veran-\n\nlasste Rückfrage ändere an der eindeutigen Berufungsrücknahme nichts. \n\nEs sei unzulässig, dieser Erklärung nachträglich - im Lichte der nachfol-\n\ngenden Mitteilung des Prozessbevollmächtigten - einen anderen Sinn zu \n\ngeben. \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nKlägerin. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\ni.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-\n\nnen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein \n\nmüssen (BGHZ 151, 42, 43; 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschlüsse \n\nvom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - in juris dokumentiert - und vom \n\n24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991 unter II), sind nicht erfüllt. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\n11 \n\n1. Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, \n\ndass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen \n\ndes Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung \n\nVerfahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht \n\n(BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO). \n\n12 \n\n2. Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier indes nicht vor. Entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der \n\nKlägerin den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von über-\n\nspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; \n\n41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ \n\n151, 221, 227 f.). \n\n13 \n\na) Rücknahmeerklärungen unterliegen als Prozesshandlungen der \n\nuneingeschränkten Nachprüfung - auch auf ihre Auslegung hin - durch \n\ndas Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 - \n\nFamRZ 1996, 1142 unter 2). Dieses hat verfahrensrechtliche Erklärun-\n\ngen frei zu würdigen und dabei unter Heranziehung aller für das Beru-\n\nfungsgericht erkennbaren Umstände und unter Beachtung der durch die \n\ngewählten Bezeichnungen bestehenden Auslegungsgrenzen darauf ab-\n\nzustellen, welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 - VersR 1979, 373 unter \n\nII und Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 un-\n\nter 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 11 m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Diese Nachprüfung ergibt, dass hier der Prozessbevollmächtigte \n\nauch die Rücknahme des von ihm für die Klägerin - und nicht nur des für \n\ndie Drittwiderbeklagte - eingelegten Rechtsmittels erklärt hat. \n\n15 \n\nDie Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme setzt voraus - wovon \n\nauch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht -, dass sie, wenn auch \n\nnicht unbedingt ausdrücklich, so doch eindeutig erklärt wird. Der \n\nRechtsmittelführer muss klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, \n\ndass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des \n\nRechtsmittelgerichts beenden will (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Be-\n\nschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195 \n\nunter II 2 und Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94 - NJW-RR 1996, \n\n885 unter II 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisie-\n\nrungsband § 516 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 516 Rdn. 4). Das \n\nwar hier der Fall. \n\n16 \n\naa) Der Prozessbevollmächtigte hat namens beider Berufungsklä-\n\ngerinnen \"Berufung\" eingelegt und unter Wiederholung der in der Beru-\n\nfungsschrift - in Übereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen \n\nEntscheidung - zutreffend wiedergegebenen beiden Parteibezeichnungen \n\n- Klägerin und Drittwiderbeklagte - auch für beide das Rechtsmittel zu-\n\nrückgenommen. Bereits die Angabe der Parteibezeichnungen beider \n\nRechtsmittelführer lassen an der gebotenen Klarheit keine Zweifel auf-\n\nkommen, dass auch die Rücknahmeerklärung auf beide Rechtsmittel zu \n\nbeziehen ist. \n\n17 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Wortlaut \n\ndes Schriftsatzes nicht zu entnehmen, dass nur \"eine\" Berufung zurück-\n\ngenommen wurde, was dann nur die der Drittwiderbeklagten gewesen \n\nsein könne. Die Schriftsätze zur Einlegung wie zur Rücknahme führen \n\nnur die Rechtsmittelbezeichnung \"Berufung\" in der Einzahl auf. Für wen \n\nentsprechende prozessuale Erklärungen abgegeben werden sollten, \n\nmuss sich dann notwendigerweise aus den darauf bezogenen Parteibe-\n\nzeichnungen ergeben. Es handelt sich - was auch die Rechtsbeschwerde \n\nnicht verkennt - um die Berufungen zweier Parteien aus verschiedenen \n\nParteistellungen mit ganz unterschiedlichen Angriffszielen. Erst die zu-\n\nsätzliche Parteibenennung ermöglicht bei der gewählten Formulierung in \n\nden Schriftsätzen eine Zuordnung, die hier mit der erforderlichen Deut-\n\nlichkeit bei Einlegung und Rücknahme erkennbar in gleicher Weise er-\n\nfolgt ist. \n\n18 \n\nFür eine irrtümliche Bezeichnung der Drittwiderbeklagten auch als \n\n\"Klägerin\" ist dem Rücknahmeschriftsatz nichts zu entnehmen. Erst recht \n\nwäre ein solcher Irrtum für Rechtsmittelgegner und Gericht nicht \"ganz \n\noffensichtlich\" gewesen. Nur in solchen Fällen kann nach den Grundsät-\n\nzen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, eine Rücknahme \n\nals unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember \n\n1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Erklärung 1 und \n\n21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574; MünchKomm-ZPO/ \n\nRimmelspacher, aaO). Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch \n\nsonst ersichtlich. \n\n19 \n\nbb) Es trifft ferner nicht zu, dass bei anderer Sicht der Dinge als \n\nder der Rechtsbeschwerde überhaupt keine Berufung zurückgenommen \n\nworden wäre. Im Gegenteil macht die Annahme einer nur auf die Drittwi-\n\nderbeklagte beschränkte Rücknahmeerklärung wenig Sinn, weil diese \n\ndann der Beklagten Auskunft über den Nachlass zu geben hätte, auch \n\nwenn die Klägerin mit der begehrten Feststellung ihrer Alleinerbenstel-\n\nlung Erfolg haben würde. Die Angriffsinteressen der Klägerin und die der \n\nDrittwiderbeklagten sind insoweit gleichgerichtet, als beide jedwede erb-\n\nrechtliche Berechtigung der Beklagten verneinen. Eine rechtskräftig fest-\n\ngestellte Auskunftsverpflichtung der Drittwiderbeklagten trotz fehlender \n\nNachlassbeteiligung der Beklagten ist deswegen nicht plausibel. Der \n\nVorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe rechtsirrig \n\n- gleichsam nur formal - auf Parteibezeichnungen abgestellt, ist mithin \n\nnicht haltbar. \n\n20 \n\ncc) Das wird durch den unbestritten gebliebenen Vortrag der Be-\n\nklagten noch verstärkt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der \n\nDrittwiderbeklagten habe ihr mit Schreiben unter dem Datum des Rück-\n\nnahmeschriftsatzes erklärt, die fristwahrend eingelegte Berufung werde \n\nmit gleicher Post zurückgenommen. In einem anschließenden Telefonge-\n\nspräch mit ihrem Prozessvertreter habe er dann mitgeteilt, die Klägerin \n\nund ihre Mutter wollten nicht länger streiten und hätten vereinbart, eine \n\nwirtschaftliche Lösung zu erreichen. \n\n21 \n\nAuch vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Rechtsbeschwer-\n\nde ins Leere, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig nur mit den \n\nParteibezeichnungen befasst. Die erforderliche Berücksichtigung aller \n\nerkennbaren Umstände lässt an der von ihm festgestellten Rücknahme \n\nbeider Berufungen keine Zweifel. Die spätere anders lautende Interpreta-\n\ntion seitens des Prozessbevollmächtigten - auf die vom Berufungsgericht \n\nzutreffend als nicht veranlasst angesehene Rückfrage seitens des Ge-\n\nrichts - konnte den eindeutigen Erklärungen nachträglich keinen anderen \n\nSinn verleihen (vgl. Zöller/Greger, aaO vor § 128 Rdn. 25). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 O 452/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2005 - 10 U 43/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zb-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/iv-zb-38-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:37.350346+00:00"}}