{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__19-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"IV ZB 19/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 19/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 8. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom \n\n14. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-\n\nden nicht erhoben. \n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.500 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, \n\nauf Deckungsschutz für seine Auseinandersetzung mit einem Dritten aus \n\neinem \"Unterpachtvertrag\" vom 18. März 2003 über Gaststättenräume in \n\nAnspruch. Als Streitwert hat er in der Klage unter Berücksichtigung einer \n\nSelbstbeteiligung von 250 € einen geschätzten Betrag von 1.200 € ange-\n\ngeben. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November \n\n2004 abgewiesen und den Streitwert ohne vorherige Anhörung des Klä-\n\ngers und ohne Begründung auf 600 € festgesetzt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 2004 Berufung eingelegt und die-\n\nse zugleich begründet. Das Landgericht hat den Streitwert durch Be-\n\nschluss vom 18. Februar 2005 auf bis 600 € festgesetzt und unter Hin-\n\nweis darauf die Berufung durch Beschluss vom 14. April 2005 als unzu-\n\nlässig verworfen, weil die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Beru-\n\nfungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht die Berufung nicht \n\nnach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich \n\nder Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\nII. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-\n\nhaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts den Kläger in seinem verfassungs-\n\nrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff.). \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, entscheidungserheblichen \n\nVortrag des Klägers zur Höhe seiner Beschwer durch das klagabweisen-\n\nde Urteil des Amtsgerichts nicht zur Kenntnis genommen und dadurch \n\nseinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. \n\na) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung \n\nvon Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich \n\ngemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die ge-\n\nrichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interes-\n\nsen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme \n\ndurch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsab-\n\nschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. \n\n§ 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im \n\nAnsatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Be-\n\nschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten \n\nzwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen \n\nden Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage be-\n\nrücksichtigt hat. \n\n6 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der Kläger \n\nim Schriftsatz vom 18. August 2004 geltend gemacht hat, dass durch ei-\n\nne weitere rechtliche Auseinandersetzung aus dem so genannten Unter-\n\npachtvertrag zusätzliche Kosten anfielen. Er hat dazu ein Schreiben des \n\ngegnerischen Rechtsanwalts vom 10. August 2004 an seinen Prozessbe-\n\nvollmächtigten vorgelegt. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Schrei-\n\nben an einen früheren Rechtsanwalt des Klägers vom 8. Januar 2004 un-\n\nter Fristsetzung zum 15. August 2004 angekündigt, die im Schreiben \n\nvom 8. Januar 2004 aufgeführten Zahlungsansprüche (16.650 €) nach \n\nfruchtlosem Verstreichen der Frist \"anhängig machen\" zu wollen. Außer-\n\ndem wurde in den beiden Schreiben gegen den Kläger ein Anspruch auf \n\nHerausgabe von Geräten erhoben. Der gegnerische Rechtsanwalt hat \n\ndie angekündigte Klage am 17. Dezember 2004 beim Landgericht ein-\n\nreicht, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage \n\nwird ein Zahlungsantrag über 7.600 € und ein Antrag auf Herausgabe \n\nvon Gegenständen verfolgt; für letzteren hat das Landgericht den Streit-\n\nwert auf 1.500 € festgesetzt. \n\n7 \n\ncc) Ob, wie die Beschwerde wohl meint, die voraussichtlichen Kos-\n\nten des gerichtlichen Verfahrens, das durch die am 17. Dezember 2004 \n\neingereichte Klage in Gang gesetzt worden ist, bei der Ermittlung der \n\nBeschwer anzusetzen sind, ist zweifelhaft. Für die Berechnung des Wer-\n\ntes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der \n\nEinlegung des Rechtsmittels maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Juni \n\n2001 - IV ZB 3/01 - NJW-RR 2001, 1571 unter II 2; Zöller/Herget, ZPO \n\n25. Aufl. § 4 Rdn. 4 und Gummer/Heßler, aaO § 511 Rdn. 19). Das ist \n\nhier der 8. Dezember 2004. Aus dem vom Berufungsgericht nicht zur \n\nKenntnis genommenen Vortrag des Klägers \n\nim Schriftsatz vom \n\n18. August 2004 ergibt sich aber, dass seine Anwälte in dieser Angele-\n\ngenheit bereits vor Klageerhebung tätig geworden sind. Damit kam zu-\n\nmindest ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr in Betracht (nach § 2 \n\nRVG i.V. mit Nr. 2400 VV bei einer Regelgebühr aus einem Streitwert \n\nvon 16.650 € zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer \n\nabzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% = 749,64 € bzw. nach \n\n§ 118 BRAGO bei einer Mittelgebühr von 7,5/10 dementsprechend \n\n440,34 €). Hätte das Berufungsgericht dies berücksichtigt, hätten selbst \n\nbei mehrfachem Abzug einer Selbstbeteiligung von 250 € die Beschwer \n\nund - da der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung \n\nweiterverfolgt - auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € deut-\n\nlich überstiegen. Diese außergerichtliche Auseinandersetzung wird, wie \n\ndie Beschwerde mit Recht ausführt, von dem weit gefassten Klageantrag \n\numfasst. Schon danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Be-\n\nstand haben. \n\n8 \n\nb) Der Senat gibt vorsorglich die folgenden Hinweise: Da der Wert \n\ndes Beschwerdegegenstandes von Amts wegen festzusetzen und hierfür \n\nder Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ist, kann \n\nneues Vorbringen dazu nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausge-\n\nschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - \n\nNJW-RR 2005, 219 unter II 2 a; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-\n\nRimmelspacher, § 511 Rdn. 56 f.). Zudem konnte die materiellrechtliche \n\nFrage, ob die Selbstbeteiligung nur einmal (so offenbar der Kläger) oder \n\nmehrfach zu berücksichtigen ist, nicht schon im Rahmen der Zulässig-\n\nkeitsprüfung bei der Wertfestsetzung zum Nachteil des Klägers entschie-\n\nden werden, sie betrifft die Begründetheit der Berufung. Weiter ist darauf \n\nhinzuweisen, dass ein auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversiche-\n\nrers gerichteter Feststellungsantrag die Angelegenheit bestimmt und im \n\nEinzelnen zu bezeichnen hat, für die Rechtsschutz gewährt werden soll \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 \n\nunter 2 b; Bauer, aaO Rdn. 21). Dem wird der Klageantrag bislang nicht \n\ngerecht. \n\n9 \n\n3. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des Streitgegen-\n\nstandes nach Einlegung der Berufung durch die am 17. Dezember 2004 \n\neingereichte, bereits erwähnte Klage erhöht hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 \n\nGKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutz umfasst nun-\n\nmehr auch die Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens mit einem \n\nStreitwert von 9.100 €. Dem trägt die Streitwertfestsetzung durch den \n\nSenat Rechnung. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2004 - 9 C 244/04 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 S 236/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zb-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zb-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2005/IV_ZB__19-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:03.241416+00:00"}}