{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___6-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"IV ZR 6/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigen- tumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubiger- stellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte. UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3 Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grund- stück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignen- den Maßnahme nicht erfasst wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 6/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. März 2006 \nHeinekamp, \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) \n\nDie Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigen-\ntumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubiger-\nstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder \neingetragenen Grundpfandrechte. \n\nUmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3 \n\nDas Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an \neinem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grund-\nstück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in \nder bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt \nsich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen \ndes Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignen-\nden Maßnahme nicht erfasst wurde. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. März 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom \n\n27. November 2003 wird - soweit sie die für das \n\nGrundstück h. G. Straße 48, Flur \n\n41715, Flurstück 198 im Grundbuch von F. \n\n Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III unter laufender \n\nNummer 4 eingetragene Aufbaugrundschuld be-\n\ntrifft - verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewie-\n\nsen. \n\nSeine, die vorgenannte Aufbaugrundschuld betref-\n\nfende Anschlussrevision wird zurückgewiesen. \n\nII. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zi-\n\nvilkammer 23 \n\ndes \n\nLandgerichts Berlin \n\nvom \n\n2. September 2002 geändert: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstre-\n\nckung \n\nin das Grundstück h. G. \n\nStraße 48, Flur 41715, Flurstück 198, zu dulden und \n\nzwar aus der im Grundbuch von F. \n\nBd. 13 Bl. 241 N in Abt. III \n\n1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypo-\n\nthek in Höhe von 23.377,75 €, \n\n2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypo-\n\nthek in Höhe von 14.439,72 €, \n\n3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen Auf-\n\nbaugrundschuld in Höhe von 5.471,33 €, \n\njeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003. \n\nIII. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen Sowjeti-\n\nschen Besatzungszone (SBZ) belegenes Grundstück. \n\n2 \n\nDer Großvater des Beklagten war Eigentümer des Grundstücks \n\nG. Straße 48 in B. -F. . Im Jahre 1922 gewährte \n\ndie B. H. AG M. ihm ein Darlehen in Höhe von \n\n1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundstück mit einer Briefhypo-\n\nthek in dieser Höhe belastet. Im Jahr 1942 wurde ihm ein weiteres, e-\n\nbenso hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 100.000 RM \n\ngewährt. \n\n3 \n\nSeit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigentümer des belaste-\n\nten Grundstücks; sie hatten ihren Wohnsitz außerhalb der SBZ. Die B. \n\n H. AG M. wurde gemäß Liste A Nr. 46 der Ver-\n\nordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen \n\nUnternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Ver-\n\nmögen in Volkseigentum überführt. \n\n4 \n\nDas Grundstück G. Straße 48 wurde seit 1952 durch die \n\nBehörden der ehemaligen DDR staatlich verwaltet. Die Gebietskörper-\n\nschaft Groß-Berlin gewährte 1963 für den Aufbau der auf dem vorderen \n\nTeil des Grundstücks befindlichen Wohngebäude ein Darlehen, für das \n\neine Aufbaugrundschuld eingetragen wurde. Soweit das Darlehen aus-\n\ngezahlt wurde, kam es dem Aufbau der Wohngebäude zugute. Der vor-\n\ndere und mittlere Teil des Grundstücks wurden schließlich im August \n\n1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundstücksteil in Volksei-\n\ngentum überführt. \n\n5 \n\nMit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen \n\n(ARoV) vom 18. April 1991, bestandskräftig seit demselben Tag, wurde \n\ndem Beklagten als Erbeserben seiner Großeltern der mit Fabrikgebäu-\n\nden bebaute hintere Grundstücksteil zurückübertragen; er ist als Eigen-\n\ntümer des Grundstücks \"h. G. Straße 48\" im Grundbuch von \n\nF. Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mitt-\n\nleren Grundstücksteils lehnte das ARoV mit Bescheid vom 14. Oktober \n\n1992, bestandskräftig seit 24. Juli 1995, die Rückübertragung auf den \n\nBeklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der laufen-\n\nden Nr. 2 die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden Nr. 3 \n\ndie Hypothek aus dem Jahre 1942 und die Aufbaugrundschuld unter der \n\nlaufenden Nr. 4 eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die \n\nKlägerin, hinsichtlich der Aufbaugrundschuld das Land B. als Gläubi-\n\nger benannt. \n\n6 \n\nNach Rücknahme ihres ursprünglichen Leistungsantrags auf Rück-\n\nzahlung der Darlehensforderungen hat die Klägerin zuletzt beantragt, \n\nden Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grund-\n\npfandrechten in Höhe von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 € (Hypo-\n\nthek Nr. 2), 14.439,72 € (Hypothek Nr. 3) und 5.471,33 € (Aufbaugrund-\n\nschuld Nr. 4) zuzüglich Zinsen zu verurteilen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend antrags-\n\ngemäß verurteilt, lediglich die Beträge der aus den Hypotheken zu dul-\n\ndenden Vollstreckungen auf 8.107,48 € (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 € \n\n(Hypothek Nr. 3) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision \n\nauch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des Be-\n\nklagten; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an. \n\nHilfsweise hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte \n\nAnschlussrevision eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angegriffenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung des Beklag-\n\nten. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbau-\n\ngrundschuld betrifft - unzulässig, im Übrigen - ebenso wie seine An-\n\nschlussrevision - unbegründet. \n\n9 \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin \n\ngrundsätzlich Duldungsansprüche aus den Hypotheken zu. Die Klägerin \n\nsei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch \n\ngesicherten Darlehensforderungen seien zwar 1949 nicht von der Ent-\n\neignung der B. H. AG erfasst worden, da die Forde-\n\nrungen nicht in der SBZ belegen gewesen seien. Die B. H. \n\n AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E. B. \n\nAG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. De-\n\nzember 2002 an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam \n\ngewesen, weil die B. H. AG die Forderungen nicht \n\nzuvor an den F. B. abgetreten habe. Dies ergebe die Ausle-\n\ngung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der F. \n\nB. die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der B. H. \n\n AG an die Klägerin genehmigt (§ 185 BGB). \n\n10 \n\nDie Hypotheken selbst seien nach einem etwaigen Erlöschen \n\ndurch Enteignungsmaßnahmen \n\njedenfalls durch den Restitutionsbe-\n\nscheid des ARoV vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der Höhe \n\nnach seien die Duldungsansprüche jedoch auf die noch offene Darle-\n\nhensvaluta beschränkt. Die Darlehensforderungen seien - da nicht in der \n\nSBZ belegen - nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM um-\n\nzurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst \n\nvorgetragenen Zahlen zurückzugreifen. Eine Quotelung dieser Beträge \n\nentsprechend der nur teilweisen Rückübertragung des Grundstücks an \n\nden Beklagten komme wegen des persönlichen Charakters der Darle-\n\nhensschuld nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit Kündigung der \n\nKlägerin vom 18. Dezember 2002 fällig gestellt. \n\n11 \n\nAuch die Aufbaugrundschuld sei durch den Bescheid des ARoV \n\nvom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das \n\nAufbaudarlehen ausschließlich einem Grundstücksteil zugute gekommen \n\nsei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem \n\naus Gründen der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land B. die Kre-\n\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermächtigt habe, Tilgungsbeträge ent-\n\ngegenzunehmen, könne die KfW, die im Rechtsstreit die Klägerin vertre-\n\nte, die streitgegenständlichen Ansprüche zugunsten der Klägerin geltend \n\nmachen. \n\n12 \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in al-\n\nlen Punkten stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ansprü-\n\nche aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die Höhe der Dul-\n\ndungsansprüche für die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errech-\n\nnet. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die \n\nbeiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass \n\nzur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausführungen nicht \n\nentscheidungserheblich ist, hätte der Zulassung zwar entgegengestan-\n\nden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - NJW 2003, \n\n1125 unter II 1 b; Wenzel, NJW 2002, 3353), ändert jedoch nichts an der \n\neingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; \n\nBGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, \n\n393 unter III; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGH-Report 2003, 961). \n\n14 \n\nDie Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor \n\ndes Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgründe mit der ge-\n\nbotenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschließlich \n\nin der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forde-\n\nrung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese \n\nspielt nur für die Klageansprüche betreffend die Hypotheken eine Rolle \n\nmit der Folge, dass eine konkludente Beschränkung der Revisionszulas-\n\nsung anzunehmen ist (BGHZ 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; BGH, Ur-\n\nteile vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt unter A I; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 107/03 - unveröffentlicht \n\nunter 1; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter \n\nII; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rdn. 30). Diese ist hier auch \n\nzulässig, da beide Hypotheken und die Grundschuld für sich betrachtet \n\nverschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich \n\nselbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die \n\nGegenstand eines Teilurteils sein könnten (st. Rspr. BGHZ 161, 15, \n\n17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter II 2; vom 5. Novem-\n\nber 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II). \n\n15 \n\n2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die Aufbaugrund-\n\nschuld bezieht, ist sie daher nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nHingegen ist seine für diesen Fall hilfsweise eingelegte Anschlussrevisi-\n\non zulässig. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n\nzum bisherigen Recht der Anschlussrevision nicht entgegen. Danach ist \n\neine unselbständige Anschlussrevision unzulässig, die einen anderen \n\nLebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem \n\nvon dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren \n\nrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, \n\n159). Da aber hier dasselbe Grundstück sowohl den beiden Hypotheken \n\nals auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirt-\n\nschaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob auf-\n\ngrund § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschließung u.a. auch \n\nstatthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der vor-\n\ngenannten Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend \n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl § 554 Rdn. 6; wohl auch Müller, ZZP \n\n2002 (115), 215, 222 f.; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess, \n\nKap. 2 Rdn. 65; ablehnend Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; \n\nobiter BAG, AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 19 unter B I; offen ge-\n\nlassen in BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - NJW 2004, \n\n1315 unter II B 1 b; vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR \n\n2004, 45 unter II 2 a bb; BGHZ 155, 189, 192 f.; BGH, Beschluss vom \n\n23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - BGH-Report 2005, 935 unter II 1). \n\n16 \n\n17 \n\nIII. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken \n\nin der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu dulden. \n\n1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist ge-\n\ngeben (vgl. BGHZ 18, 98, 105 f.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht \n\nentgegen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten für beide Hypothe-\n\nken die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne \n\nder §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat. \n\n18 \n\nDa die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt, ist \n\nfür eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu er-\n\nlangen allerdings nur Raum, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein ver-\n\nständiger Grund angeführt werden kann (st. Rspr. BGHZ 98, 127, 128 \n\nm.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - NJW-RR \n\n1989, 318). Ein solcher ist etwa regelmäßig dann gegeben, wenn der \n\nGläubiger eine Vollstreckungsgegenklage zu gewärtigen hat oder wenn \n\nerhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar \n\nist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstre-\n\nckungsorganen zu rechnen ist (BGH aaO sowie Urteil vom 3. Dezember \n\n1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2). \n\n19 \n\nDie Klägerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstre-\n\nckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen. \n\nVielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege \n\nder Vollstreckungsgegenklage die Gerichte anrufen werde. So hat der \n\nBeklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch \n\neingelegt und die Ansprüche der Klägerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti-\n\nmation, als auch hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe \n\nbestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die entspre-\n\nchenden Grundbucheinträge die Duldungsbeträge noch in Goldmark bzw. \n\nReichsmark aus, so dass die Klägerin wegen der Unsicherheit über den \n\nanzuwendenden Umrechnungsmaßstab auch mit Bedenken der Vollstre-\n\nckungsorgane rechnen musste. \n\n20 \n\n2. Der Klägerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsan-\n\nspruch aus § 1147 BGB zu. Da sie als Gläubigerin für die Grundpfand-\n\nrechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet für sie die Vermutung des \n\n§ 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tatsächlich Inhaberin der beiden Hy-\n\npotheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die \n\nEintragung der Klägerin unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22. November \n\n1996 - V ZR 116/95 - NJW-RR 1997, 398 unter II 1), hat jener nicht er-\n\nbracht; zudem entspricht die Eintragung der Klägerin der objektiven \n\nRechtslage. \n\n21 \n\na) Die Hypotheken wurden durch die Enteignung der Gläubiger-\n\nbank vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt (VOBl. für Groß-\n\nBerlin Teil I S. 112 ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Territoriali-\n\ntätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheits-\n\nakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich \n\ndes Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Maßstab \n\ngalt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik \n\nDeutschland und der DDR (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR \n\n301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 a). Somit war die Enteignung der \n\nHypotheken möglich, da das belastete Grundstück in der ehemaligen \n\nSBZ liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignen-\n\nden Staates belegen anzusehen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 \n\n- V ZR 16/51 - NJW 1952, 420). \n\n22 \n\nb) Inhaber der Hypotheken wurde zunächst die Stadt Groß-Berlin \n\nals enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung über die \n\nVerwaltung und Einziehung der der Gebietskörperschaft Groß-Berlin als \n\nGläubiger oder Rechtsträger von Volkseigentum zustehenden Forderun-\n\ngen vom 29. Juni 1953 (VOBl. für Groß-Berlin II S. 163) wurden der \n\nS. der Stadt B. u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwal-\n\ntung und Einziehung übertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung \n\nund § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Forderun-\n\ngen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 \n\n(VOBl. für Groß-Berlin I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am \n\n10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des \n\nBeklagten lässt sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein \n\nWechsel der Rechtsträgerschaft entnehmen. \n\n23 \n\nDurch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus \n\nund der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deut-\n\nschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) \n\nund die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die Hypothe-\n\nken in den Staatshaushalt der DDR über; sie erloschen mit den Enteig-\n\nnungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverord-\n\nnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. DDR S. 552; §§ 9 \n\nSatz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 EntschG vom 25. April 1960, GBl. DDR I S. 257 \n\nund ab 1. Januar 1976 § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333, \n\n24 \n\n25 \n\n334; Eickmann, Grundstücksrecht \n\nin den neuen Bundesländern, \n\nRdn. 199). \n\nc) Erst durch den Restitutionsbescheid vom 18. April 1991 wurden \n\ndie Hypotheken zugunsten der Klägerin wiederhergestellt. \n\naa) Der Restitutionsbescheid hat als rechtsgestaltender Verwal-\n\ntungsakt (vgl. Wolters in Kimme, Offene Vermögensfragen Anh. IV zu \n\n§§ 18-18b VermG Rdn. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben \n\naufgrund seiner Tatbestandswirkung grundsätzlich dessen Existenz und \n\nInhalt zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - \n\nZOV 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW \n\n1998, 3055 unter II 1). Eine abweichende Beurteilung der Gläubigerstel-\n\nlung durch das Zivilgericht ist damit nicht möglich. \n\n26 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestands-\n\nwirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumsla-\n\nge, sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grund-\n\npfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG (vom 14. Juli \n\n1992 - BGBl. I S. 1257) ist § 18 Abs. 1 VermG in der Fassung der Be-\n\nkanntmachung vom 18. April 1991 anzuwenden, da das Restitutionsver-\n\nfahren zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossen war. Dem-\n\nnach waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen \n\nBelastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestan-\n\nden hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Be-\n\ndingung für die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die \n\nRestitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks. \n\n12/2480 S. 50; Wolters, aaO Rdn. 28). Deshalb muss die Eintragung der \n\nGrundpfandgläubiger an der nach § 34 VermG eintretenden Gestal-\n\ntungswirkung teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 34 Abs. 1 \n\nSatz 7 VermG, wonach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG für die Begründung \n\nvon dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: Wolters, aaO \n\nRdn. 45 f.; a.A. Wasmuth, RVI Stand Juni 2005 B 100 § 34 VermG \n\nRdn. 26, 66). \n\n27 \n\ncc) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur \n\nvorläufigen Charakter, so findet sich dafür im Inhalt des Bescheides kei-\n\nne Stütze. Im Übrigen ist der Bescheid noch am Tage seiner persönli-\n\nchen Aushändigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmit-\n\ntelverzicht bestandskräftig geworden. \n\n28 \n\ndd) Aufgrund der Bindungswirkung des Restitutionsbescheides \n\nkann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der KfW \n\nnach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgestellten Bescheinigung \n\nvom 21. September 2001, wonach die Klägerin Inhaberin der beiden Hy-\n\npotheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist, \n\nvergleichbare Bindungswirkung beizumessen wäre und zwar unabhängig \n\nvon deren materieller Richtigkeit \n\n(bejahend Staudinger/Rauscher, \n\nEGBGB [2003] Art. 231 § 10 Rdn. 18). \n\n29 \n\n3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer In-\n\nhaber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach \n\nalledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der persönlichen \n\nForderung für die dingliche Klage grundsätzlich nicht notwendig, da der \n\nGläubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben \n\nkann (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht \n\n2. Aufl. Bd. 2 § 1147 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. \n\n§ 1147 Rdn. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1147 Rdn. 13); \n\nzum anderen wird nach §§ 1138, 891 BGB zugunsten der Klägerin ver-\n\nmutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der \n\ngesicherten Forderung ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1138 Rdn. 1; \n\nMünchKomm-BGB/Eickmann, aaO § 1138 Rdn. 10). \n\n30 \n\na) Unabhängig davon bestimmt nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 \n\nAFRG (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni \n\n2005 - BGBl. I S. 1589) für den Beklagten unwiderleglich (Broschat, ZOV \n\n2005, 274), dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine \n\nvor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Eini-\n\ngungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder be-\n\nsatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten - Kreditinstituts begründete \n\nDarlehensforderung dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese \n\nForderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n\nges genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses \n\nKreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder \n\nden dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Diese \n\nVoraussetzungen liegen hier vor. \n\n31 \n\n32 \n\nb) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenständlichen \n\nHypothekenforderungen nicht möglich: \n\naa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das \n\nHoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu be-\n\nschränken ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf \n\neine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässi-\n\ngen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung die-\n\nnende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets \n\nlastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständ-\n\nnis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek \n\nrechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der DDR \n\nauch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht \n\nin der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteig-\n\nnungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland zu perfektionieren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 \n\n- XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 b bb m.w.N.; zustimmend \n\nGruber, NJ 2003, 88; Schnabel, VIZ 2002, 504). Diese Erwägungen gel-\n\nten in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen persönlichem Schuld-\n\nner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Personenver-\n\nschiedenheit besteht. \n\n33 \n\nbb) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung überall da \n\nals belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen \n\nmöglich ist (Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anhang III EGBGB \n\nArt. 38 Rdn. 40; offen gelassen in BGH, aaO unter II 1 b cc und BGH, Ur-\n\nteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75 - WM 1977, 730 unter I 2 b; bejahend \n\nfür den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen \n\nPerson BGHZ 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen \n\nKonstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls würde \n\ndie Grenze zwischen persönlicher und dinglicher Schuld verwischt und \n\nder Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenständige Befriedigung \n\ndes Gläubigers zu gewährleisten, ignoriert. Ließe man das Grundstück \n\nals die Belegenheit der Forderung begründendes Vermögen ausreichen, \n\nermöglichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den \n\nHoheitsbereich eines anderen, was eine Aushöhlung des Territorialitäts-\n\nprinzips bewirken würde (vgl. BGHZ aaO). \n\n34 \n\ncc) Schließlich können Akzessorietätserwägungen (§ 1153 BGB) \n\nnicht dazu führen, über die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die \n\nForderung zu erfassen: Den besonderen Umständen in der Zeit der \n\ndeutschen Teilung mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur \n\ndurch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung \n\nund Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 \n\naaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Be-\n\nschränkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38). \n\n35 \n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass \n\ndie Duldungsansprüche fällig sind. Die Klägerin hat diese bzw. die gesi-\n\ncherten Forderungen (vgl. § 1141 Abs. 1 BGB) zunächst mit Schreiben \n\nvom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 fällig gestellt. Ob sie zu die-\n\nsem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da \n\nsie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am \n\n4. Februar 2003, ihre Kündigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war \n\ndie Klägerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhabe-\n\nrin. \n\n36 \n\na) Der \"Vereinbarung über die Abtretung von Darlehensforderun-\n\ngen\" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der B. H. \n\n AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der HVB R. E. Bank AG \n\nund der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforde-\n\nrungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer vo-\n\nrangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den F. B. \n\n unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die \n\nKlägerin jedenfalls genehmigt hat (§ 185 BGB). Wie sich der Vereinba-\n\nrung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen lässt, erfolgte die Abtre-\n\ntung \"im Einvernehmen mit dem F. B. , B. Staatsmi-\n\nnisterium der Finanzen\". Das hat der Beklagte nicht bestritten (§ 138 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\n37 \n\nb) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin zur Fälligkeitskündi-\n\ngung berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der For-\n\nderung selbst dient und damit dem Gläubiger zusteht. Es geht deshalb \n\nohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar über (BGH, Urteil \n\nvom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 - NJW 1973, 1793 unter II 1; Staudin-\n\nger/Busche, BGB [1999] § 401 Rdn. 35). Umstände, die einen gegentei-\n\nligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen könnten, hat der \n\nBeklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n38 \n\n5. Keinen Bestand können allerdings die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Höhe des Duldungsanspruchs aus den beiden Hypo-\n\ntheken haben. \n\n39 \n\na) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach \n\n§ 16 UmstG \n\n(Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens \n\n- Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im \n\nVerhältnis von 10 Reichsmark zu 1 DM, sondern nach den in der SBZ \n\ngeltenden Bestimmungen umzurechnen. \n\n40 \n\nFür das maßgebliche Währungsstatut ist auf den Schwerpunkt der \n\nhypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels \n\nanderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der \n\nHypothek, also in der SBZ (BGHZ 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach \n\nZiff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der Sowjeti-\n\nschen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei \n\nKohlmey/Dewey, Bankensystem und Geldumlauf in der DDR 1945-1955 \n\nS. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehl Nr. 111 vom 23. Juni \n\n1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichsmark in \n\nDeutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 zu 1 und wei-\n\nter nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages \n\nüber die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwi-\n\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) im Verhältnis 2 \n\nzu 1 in DM zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr überdies aus dem nach \n\nErlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AFRG, wo-\n\nnach Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbe-\n\nzeichnungen im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Eu-\n\nro, umzurechnen sind. \n\n41 \n\nb) Das Berufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948 \n\nnach (unzutreffender) Umrechnung im Verhältnis 10 zu 1 - 15.856,85 DM \n\nbzw. 9.793,15 DM zugrunde. Nach richtiger Rückrechnung und weiterer \n\nUmrechnung in Euro nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des \n\nRates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen \n\ndem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einfüh-\n\nren (ABl. EG 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbeträge \n\nhingegen auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €. \n\n42 \n\nc) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der B. \n\n H. vom 26. März 1991 und vom 27. März 1995 folgt \n\nkein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die B. \n\nH. den \"Effektivrest\" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar \n\nauf 25.987 DM, wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im \n\nVerhältnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verhältnis zum Beklagten \n\njedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erklärung, aus den Hypotheken \n\nkeine (weitergehenden) Ansprüche abzuleiten, unter die Voraussetzung \n\nder Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in Höhe von \n\n25.987 DM gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses \n\nAngebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit \n\nder B. H. gekommen ist. \n\n43 \n\nDas spätere Schreiben vom 27. März 1995 enthält lediglich in der \n\nAnlage eine Aufstellung der Darlehensrestbeträge. Diese wurden mit \n\n15.856,85 DM und 9.793,15 DM angegeben unter Ausweisung der (er-\n\nneut unrichtigen) Umrechnung im Verhältnis 10:1. Einen rechtsgeschäft-\n\nlichen Erklärungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt \n\ndarin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verhältnis 10:1 unter \n\nVerzicht auf darüber hinausgehende Forderungen. \n\n44 \n\nd) Die Klägerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Resti-\n\ntution des Grundstücks lediglich 58% der auf dem gesamten ursprüngli-\n\nchen Grundstück lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang \n\nvom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit \n\nseiner Entscheidung gegen § 308 ZPO verstoßen, greift nicht durch. \n\n45 \n\nDer Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht habe der Klägerin \n\nin absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch \n\ngleichzeitig in Abweichung von der klägerischen Berechnung tatsächlich \n\n100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen. \n\n§ 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streit-\n\ngegenstand, nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetrage-\n\nnen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Kläge-\n\nrin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. § 308 Rdn. 15; Vollkommer in Zöller, \n\nZPO 25. Aufl. § 308 Rdn. 2, 5). Der Sachantrag der Klägerin kann nicht \n\ndahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht \n\nerrechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von \n\nder Klägerin betragsmäßig vorgegebene Rahmen auch durch eine ab-\n\nweichende rechtliche Würdigung des Gerichts ausgeschöpft werden kön-\n\nnen. \n\n46 \n\n47 \n\n6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des \n\nBeklagten gegen die hypothekarischen Duldungsansprüche verneint. \n\na) Dass die Klägerin trotz der nur teilweisen Restitution des ent-\n\neigneten Grundstücks die Grundpfandrechte in voller Höhe geltend \n\nmacht, ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). \n\n48 \n\nAufgrund der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids vom \n\n18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restitu-\n\nierten Grundstückteils auszugehen. § 18 VermG a.F. enthielt für den Fall \n\nder Teilrückübertragung eines einheitlich belasteten Grundstücks keine \n\nRegelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli \n\n1994 geltende § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseverordnung (vom \n\n10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende \n\nwortlautgleiche § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseanordnung, \n\nBGBl. I S. 1257, 1265) zur Ausfüllung dieser Regelungslücke nicht he-\n\nrangezogen werden. Danach können zur Ablösung von Grundpfandrech-\n\nten, die auf zu restituierenden Grundstücken lasten, zu hinterlegende \n\nBeträge bei Unbilligkeiten gekürzt werden. Eine vergleichbare Problema-\n\ntik regelte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Resti-\n\ntutionsbescheides am 18. April 1991 nur § 1132 Abs. 1 BGB. Dessen \n\nRechtsgedanke, wonach bei einer Gesamthypothek volle Befriedigung \n\naus jedem einzelnen Grundstück gesucht werden kann, schließt eine an-\n\nteilige Kürzung des Duldungsanspruchs aus (Broschat \n\nin Fieberg/ \n\nReichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Stand: März 2005 \n\nHypAblV § 3 Rdn. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit \n\ndem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung of-\n\nfener Vermögensfragen \n\n(Entschädigungsgesetz vom 27. September \n\n1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsregelungen vorgesehen. \n\n49 \n\nb) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, \n\nkann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche \n\ndoppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG \n\nBraunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall \n\nBGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befrie-\n\ndigung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen \n\nden \n\nidentischen Schuldner \n\n(§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB \n\n65. Aufl. § 1181 Rdn. 5). \n\n50 \n\nc) Ob sich die Klägerin eine möglicherweise für die Enteignung des \n\nnicht restituierten Grundstückteils nach DDR-Recht erhaltene Entschädi-\n\ngung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die Duldungsan-\n\nsprüche beziffern sich \n\nim vollen Umfang auf 40.542,51 € bzw. \n\n25.035,79 €. Zöge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten \n\nfür die Enteignung des nicht restituierten Grundstücksteils im Jahre 1963 \n\nfestgesetzte Entschädigung von (umgerechnet) 10.443,14 € ab, würden \n\ndie tatsächlich eingeklagten 23.377,75 € bzw. 14.439,72 € nicht unter-\n\nschritten. \n\n51 \n\nEtwaige Ausgleichszahlungen des F. B. , wie vom \n\nBeklagten behauptet, an die B. H. für die Abtretung \n\nkann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten, \n\nweil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner führen konnte. \n\n52 \n\nIV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch \n\nder Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Aufbaugrund-\n\nschuld bejaht (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB). \n\n53 \n\n1. Für die Aufbaugrundschuld gilt in gleicher Weise die - vom Be-\n\nklagten nicht widerlegte - Vermutung des § 891 BGB, wonach das im \n\nGrundbuch eingetragene Land B. Gläubigerin der Grundschuld ist. \n\nDiese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswir-\n\nkung des Restitutionsbescheids mit Bindungswirkung für die Zivilgerich-\n\nte. \n\n54 \n\n2. Soweit die Klägerin damit einen Anspruch des Landes B. \n\ngeltend macht, handelt sie in gewillkürter Prozessstandschaft. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein \n\nfremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächti-\n\ngung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, \n\nsofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 100, \n\n217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im \n\nErgebnis rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n55 \n\nDie Klägerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld für das ein-\n\ngetragene Land B. geltend macht und damit die Prozessführungsbe-\n\nfugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar \n\nsein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH, Urteil vom 23. März 1999 \n\n- VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 b m.w.N.; BGHZ 78, 1, 6). \n\nDie Ermächtigung des Landes Berlin zur Prozessführung liegt in den Er-\n\nklärungen zugunsten der KfW vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001. \n\nDiese machen durch die Formulierung, \"alles zu unternehmen, was zur \n\nSicherung der Grundpfandschulden … notwendig ist\" schlüssig und da-\n\nmit ausreichend (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - \n\nNJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - \n\nNJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Ermächtigung als auch den Wil-\n\nlen deutlich, dass die Ermächtigung durch die KfW auf die Klägerin wei-\n\nter übertragen werden darf (vgl. BGHZ 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine \n\nZweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere prozessökonomische Über-\n\nlegungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzwürdige Inte-\n\nresse der Klägerin, einen Anspruch des Landes B. geltend zu ma-\n\nchen (vgl. BGHZ 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begründen, ist ihr Interesse \n\ndoch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die KfW, wegen größe-\n\nrer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann \n\n(BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR \n\n38/65 - VersR 1967, 162, 164). Schließlich werden durch die Pro-\n\n56 \n\n57 \n\nzessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beein-\n\nträchtigt. \n\n3. Die vom Beklagten gegenüber dem Duldungsanspruch aus der \n\nAufbaugrundschuld erhobenen Einreden greifen nicht durch. \n\nIn der Verwendung des Aufbaudarlehens, dessen zweckentspre-\n\nchende Verwendung bereits das Landgericht festgestellt hat, ausschließ-\n\nlich für den nicht restituierten Grundstücksteil einerseits und der vollen \n\nInanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine \n\nrechtsmissbräuchliche Belastung des Beklagten. Für die vorderen und \n\nmittleren, nicht restituierten Grundstücksteile wurde nach DDR-Recht ei-\n\nne Entschädigung festgesetzt. Zusätzlich hält das Entschädigungsgesetz \n\n(vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsan-\n\nsprüche bereit. Da die Grundschuld für das Gesamtgrundstück eingetra-\n\ngen worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, resti-\n\ntuierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit \n\nder Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort \n\nwird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom \n\n30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/iv-zr-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"UmstG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 10","ref_norm":"231-10","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1132","ref_norm":"1132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1138","ref_norm":"1138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1141","ref_norm":"1141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1153","ref_norm":"1153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/iv-zr-6-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___6-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:40.768319+00:00"}}