{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___4-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"IV ZR 4/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 135a; EinigungsV Art. 22 Abs. 1 Satz 1 1. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht im Wege der Universalsukzession für Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. 2. Im Einigungsvertrag und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht mit übernomme- nen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen (sog. isolierte Verbind- lichkeiten), sind ersatzlos weggefallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 4/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. November 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nGG Art. 135a; EinigungsV Art. 22 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht im Wege der Universalsukzession für \n\nVerbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. \n\n2. Im Einigungsvertrag und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten \nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht mit übernomme-\nnen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen (sog. isolierte Verbind-\nlichkeiten), sind ersatzlos weggefallen. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - Brandenburgisches OLG \n LG Cottbus \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionsbegründungsfrist gewährt (§§ 233, \n\n238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. De-\n\nzember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland \n\ndie Erstattung von 22.281,36 € aus einer Erbschaft, die dem Staatsfiskus \n\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugute gekommen \n\nist. \n\n2 \n\nAm 4. Mai 1986 starb der Bruder des Klägers in C. . Als des-\n\nsen Alleinerbin wies das zuständige staatliche Notariat in einem Erb-\n\nschein die Deutsche Demokratische Republik aus. Der Nachlass bestand \n\nim Wesentlichen aus Sparguthaben; Grundvermögen gehörte nicht dazu. \n\nEin Nachlasspfleger zahlte den nach Abzug von Verbindlichkeiten \n\nverbleibenden Restbetrag, der der Klageforderung entspricht, im Oktober \n\n1986 auf ein Konto ein, dessen Guthaben dem Staatsfiskus der DDR zu-\n\nfloss. Nach der Wende wurde der Erbschein zugunsten der DDR für \n\nkraftlos erklärt; das Amtsgericht Cottbus bezeugte in einem neuen Erb-\n\nschein, dass die in Westdeutschland lebende und dort am 27. Juni 1987 \n\nnachverstorbene Mutter des Erblassers dessen Alleinerbin war. Deren \n\nAlleinerbe ist der Kläger. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt \n\nden Anspruch mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht geht gemäß Art. 235 § 1 EGBGB zutref-\n\nfend davon aus, dass für die Erbfolge hier das Zivilgesetzbuch der DDR \n\nmaßgebend ist. Dieses kennt Ansprüche des Erben gegen den vermeint-\n\nlichen Erben, wie sie in §§ 2018 ff. BGB geregelt sind, nicht; vielmehr \n\nbleibt der Erbe auf Einzelansprüche angewiesen, wie sie ihm als Rechts-\n\ninhaber nach allgemeinen Regeln zustehen (MünchKomm-BGB/Frank, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n3. Aufl. § 2018 Rdn. 38). Das Berufungsgericht zieht insoweit mit Recht \n\neinen Anspruch des Klägers als Erbeserben aus § 356 ZGB in Betracht, \n\nwonach ein Bürger oder Betrieb, der zum Nachteil eines anderen einen \n\nmateriellen Vorteil erlangt hat, ohne darauf einen Anspruch zu haben, \n\nzur Herausgabe des Erlangten oder aber, wenn dies nicht möglich ist, \n\nzum Wertersatz verpflichtet ist. Der Anspruch aus § 356 ZGB entfällt \n\ngemäß § 357 Abs. 1 ZGB, wenn der Empfänger selbst keine Vorteile \n\nmehr hat, worauf sich die Beklagte aber nicht beruft. Umgekehrt trägt der \n\nKläger nicht vor, der Empfänger habe seinerzeit gewusst oder wissen \n\nmüssen, dass er die Leistung ohne Anspruch erlangt habe (vgl. § 357 \n\nAbs. 2 ZGB). Auch für die Tatbestände des Vermögensgesetzes, etwa \n\nunlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3, finden sich keine \n\nAnhaltspunkte im Vortrag der Parteien. \n\n6 \n\n2. Die Vorinstanzen sehen indessen keine Rechtsgrundlage dafür, \n\ndass die Beklagte verpflichtet sein könnte, einen Anspruch aus § 356 \n\nZGB zu erfüllen, der sich ursprünglich gegen die DDR gerichtet hat. Eine \n\nGesamtrechtsnachfolge zugunsten und zulasten der Beklagten habe \n\nnicht stattgefunden. Es fehle auch an einer Vorschrift, in der für die hier \n\nstreitige Verbindlichkeit eine Einzelrechtsnachfolge vorgesehen sei. Eine \n\nsolche Regelung lasse sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertra-\n\nges (im Folgenden EinigVtr) herleiten. Zwar stehe hinter bestimmten \n\nVorschriften des Einigungsvertrages der Rechtsgedanke, dass Vermö-\n\ngenswerte der ehemaligen DDR nicht ohne die mit diesen zusammen-\n\nhängenden Verbindlichkeiten von neuen Rechtsträgern hätten übernom-\n\nmen werden sollen. Isolierte Verbindlichkeiten fielen dagegen nicht unter \n\nden Begriff des Vermögens in Art. 22 Abs. 1 EinigVtr; andernfalls käme \n\nman im Ergebnis zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die nicht beabsichtigt \n\ngewesen sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht etwa um eine mit akti-\n\nven Nachlasswerten zusammenhängende Verbindlichkeit, sondern dar-\n\num, dass die DDR den Nettonachlass zu Unrecht vereinnahmt habe und \n\ninsoweit nichts anderes als eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Er-\n\nsatz bestehe. Ergebe sich mithin aus Art. 22 EinigVtr keine Haftung der \n\nBeklagten, sei auch unerheblich, dass der Gesetzgeber bisher keinen \n\nGebrauch von der Ermächtigung in Art. 135a Abs. 2 GG gemacht habe, \n\ndie Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen oder einzuschränken, \n\ndie auf neue Rechtsträger übergegangen sind. \n\nII. Diese Rechtsauffassung hält den Angriffen der Revision im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrech-\n\nte in seiner Entscheidung vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530 unter \n\nTextziffer 77, 81) davon aus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der \n\nDDR geworden sei. Er hat daraus aber gerade nicht die Folgerung gezo-\n\ngen, dass die Beklagte für alle Verbindlichkeiten der DDR hafte. Im Ge-\n\ngenteil stellt der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 1 Zusatz-\n\nprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich fest, \n\ndie Beklagte sei nicht verpflichtet, Unrecht und Schäden wieder gutzu-\n\nmachen, zu denen es auf Veranlassung der DDR als eines anderen \n\nStaates gekommen ist. Soweit sich die Beklagte gleichwohl entschlossen \n\nhabe, die Folgen bestimmter Handlungen der DDR zu beseitigen, stehe \n\nder Beklagten bei der Umsetzung dieser Politik ein weiter Beurteilungs-\n\nspielraum zu (Textziffer 111). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nNach Auffassung des Senats ergibt sich aus dem Einigungsver-\n\ntrag, dass Verbindlichkeiten der DDR nicht generell auf neue Rechtsträ-\n\nger übergehen; jedenfalls ist ein Übergang von Schulden der hier in Re-\n\nde stehenden Art auf die Beklagte nicht vorgesehen. Dementsprechend \n\nist anerkannt, dass die DDR als Rechtssubjekt mit dem Inkrafttreten des \n\nEinigungsvertrages untergegangen ist, ohne dass eine Universalsukzes-\n\nsion insbesondere zulasten der Beklagten vereinbart oder angeordnet \n\nworden wäre (BGHZ 127, 297, 301; OLG Dresden VIZ 2001, 575; KG DtZ \n\n1996, 148, 150; Brdbg.OLG OLG-NL 1994, 130, 132; OLG Rostock \n\nOLG-NL 1994, 12, 14; vgl. auch BVerfG DÖV 1991, 603). § 419 BGB \n\na.F., der gemäß Art. 223a EGBGB für Vermögensübernahmen bis zum \n\n31. Dezember 1998 maßgebend bleibt, ist weder unmittelbar noch ana-\n\nlog auf öffentlichrechtliche Vorgänge der hier in Rede stehenden Art an-\n\nwendbar. Auch das in Sonderfällen zur Durchsetzung dringlicher öffent-\n\nlichrechtlicher Ansprüche entwickelte Institut der Funktionsnachfolge \n\nkommt hier nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO 304; BGH, Urteile vom \n\n28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - VIZ 1995, 599 unter II 2 f; vom \n\n25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - Rdn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nbestimmt). \n\n10 \n\n2. Näheres zum Übergang von öffentlichem Vermögen und Schul-\n\nden sowie deren Zuordnung zu bestimmten Rechtsträgern regelt der Ei-\n\nnigungsvertrag in Kapitel VI (Art. 21 ff.). Art. 21 EinigVtr betrifft Verwal-\n\ntungsvermögen, das nach seiner Zweckbestimmung und seinem Ge-\n\nbrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung dient (BGHZ 128, 393, \n\n396 f.). Darum handelt es sich bei dem hier streitigen, von der DDR ver-\n\neinnahmten Nachlass nicht. Er fällt unter das in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 \n\nEinigVtr geregelte Finanzvermögen. \n\n11 \n\na) Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass - soweit Schulden \n\naufgrund des Einigungsvertrages von neuen Rechtsträgern zu überneh-\n\nmen sind - dazu jeweils besondere Regelungen getroffen werden: In \n\nArt. 22 Abs. 4 Satz 3 EinigVtr ist der Übergang von Schulden im Zusam-\n\nmenhang mit dem zur Wohnungsversorgung genutzten ehemals volksei-\n\ngenen Vermögen auf die Kommunen vorgesehen. Art. 23 EinigVtr regelt \n\nden Übergang von Schuldendienstverpflichtungen der DDR. Art. 24 \n\nEinigVtr betrifft u.a. die Abwicklung von Verbindlichkeiten, die im Rah-\n\nmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung an-\n\nderer staatlicher Aufgaben der DDR bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem \n\nAusland und der BRD begründet worden sind. Art. 26 Abs. 2 EinigVtr re-\n\ngelt Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen der Reichsbahn in Zu-\n\nsammenhang stehen. Ähnlich sieht Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EinigVtr einen \n\nÜbergang der zum Sondervermögen Deutsche Post gehörenden Verbind-\n\nlichkeiten vor. Aus dieser Regelungstechnik des Einigungsvertrages ist \n\nder Schluss zu ziehen, dass mit dem Vermögen, dessen Übergang auf \n\nneue Rechtsträger Art. 22 EinigVtr vorsieht, grundsätzlich nur Aktiva \n\ngemeint sind, der Übergang von Verbindlichkeiten dagegen einer beson-\n\nderen Anordnung bedarf. Eine universelle Rechtsnachfolge der Beklag-\n\nten in jede wie auch immer geartete Verbindlichkeit der DDR ist damit \n\ngerade ausgeschlossen worden. \n\n12 \n\nb) Allerdings ist in der Rechtsprechung zu Art. 21 EinigVtr aner-\n\nkannt, dass zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift auch Passiva ge-\n\nhören, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, un-\n\nmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 f.; 145, 145, \n\n148; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 aaO Rdn. 35). Auch im Hinblick \n\nauf das in Art. 22 EinigVtr geregelte Finanzvermögen wird für grund-\n\nstücksbezogene Verbindlichkeiten angenommen, dass derjenige für sie \n\nhafte, dem das Grundstück zugeordnet wird (BGH, Urteil vom 19. März \n\n2004 - V ZR 214/03 - VIZ 2004, 374 unter II 1 a bb bzgl. der Erstattung \n\ndes Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand). Auch diese \n\nRechtsprechung geht nicht von einer Universalsukzession aus, sondern \n\nleitet aus einem näher umschriebenen Zusammenhang bestimmter Ver-\n\nbindlichkeiten mit den vom Einigungsvertrag übergeleiteten Aktiva einen \n\nÜbergang auch solcher Passiva her. \n\n13 \n\nc) Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststel-\n\nlung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen in der Fas-\n\nsung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709, im Fol-\n\ngenden: VZOG). Unter den Begriff des Vermögens, das einer Zuordnung \n\nu.a. nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr unterliegt, fallen gemäß § 1 \n\nAbs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG zwar auch Ver-\n\nbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldver-\n\nhältnissen, aber nur, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den Re-\n\ngeln des Einigungsvertrages sind. Das mag u.a. für Schuldverhältnisse \n\nanzunehmen sein, die mit Gegenständen des in Art. 22 EinigVtr verteil-\n\nten Aktivvermögens näher zusammenhängen, nicht aber für \"isolierte\" \n\nVerbindlichkeiten der hier in Betracht kommenden Art, die im Einigungs-\n\nvertrag nicht ausdrücklich angesprochen werden (a.A. Schmidt-Räntsch/ \n\nHiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemali-\n\ngen DDR Bd. III VZOG § 1a Rdn. 8). \n\n14 \n\n3. Auch Art. 135a Abs. 2 GG ordnet nicht - wie die Revision meint - \n\neinen Übergang jeder beliebigen Verbindlichkeit der DDR auf die BRD \n\nan. Die Vorschrift ermächtigt den Gesetzgeber vielmehr zum Ausschluss \n\nund zur Beschränkung u.a. auch von Verbindlichkeiten der DDR oder ih-\n\nrer Rechtsträger sowie von Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der \n\nDDR oder ihrer Rechtsträger beruhen. Damit knüpft Art. 135a Abs. 2 GG \n\nan den anderweit geregelten Übergang von Verbindlichkeiten auf heute \n\nnoch bestehende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts \n\nan. Im Hinblick auf Art. 135a Abs. 2 GG ist in der Denkschrift zum Eini-\n\ngungsvertrag unter B. Besonderer Teil, Kapitel II zu Art. 4 B Nr. 4 \n\n(BT-Drucks.11/7760 S. 359) von Rechtsfragen im Zusammenhang mit \n\ndem Übergang von Verbindlichkeiten die Rede, die \"auch\" auf die Be-\n\nklagte übergehen. Um welche Verbindlichkeiten es sich im Einzelnen \n\nhandelt, insbesondere ob alle denkbaren Verbindlichkeiten der DDR \n\nübergehen, und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verbindlich-\n\nkeiten gerade auf die Beklagte oder aber auf andere Rechtsträger über-\n\ngehen, bleibt in der Denkschrift und auch im Wortlaut des Art. 135a \n\nAbs. 2 GG offen. Das Grundgesetz schafft mit dieser Bestimmung vor-\n\nsorglich eine Grundlage zur Einschränkung von Verbindlichkeiten, deren \n\nÜbergang sich aus anderen Vorschriften, nämlich im Einigungsvertrag, \n\nergibt. \n\n15 \n\nEine konstitutive Regelung des Übergangs aller Verbindlichkeiten \n\nder DDR auf neue Rechtsträger, wie sie dem Art. 135a Abs. 2 GG teil-\n\nweise zugeschrieben wird (Bernsdorff, NJW 1997, 2712, 2714, 2718; \n\nGruber, VIZ 2001, 528, 529 f.; a.A. Rädler, DtZ 1993, 296, 297), hätte \n\nsich sinnvoll nicht ohne eine nähere Bestimmung des jeweiligen Rechts-\n\nträgers treffen lassen, der für eine bestimmte Verbindlichkeit in Zukunft \n\neinstehen soll. Eine solche Regelung wird aber gerade nicht in Art. 135a \n\nAbs. 2 GG, sondern durch die Vorschriften des Einigungsvertrages \n\n(Art. 21 ff.) getroffen. \n\n16 \n\n4. Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, vom Berufungsgericht \n\naber offen gelassen worden, ob der im Jahre 1986 vom Nachlasspfleger \n\neingezahlte Betrag nicht bereits vor der Wende verbraucht worden war. \n\nEr hat sich jedenfalls ununterscheidbar mit dem sonstigen Finanzvermö-\n\ngen der DDR vermischt. In rechtlicher Hinsicht war die DDR gemäß \n\n§ 356 ZGB verpflichtet, dem wahren Erben den Wert des Nachlasses zu \n\nerstatten. Diese Verpflichtung ist vor dem Untergang der DDR als \n\nRechtssubjekt allerdings nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt wor-\n\nden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie schon vor der Wen-\n\nde bestand, kommt mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages al-\n\nlenfalls die Übernahme einer solchen Verbindlichkeit aus § 356 ZGB in \n\nBetracht, also von vornherein eines Passivums, dem sich kein bestimm-\n\ntes, vom sonstigen Vermögen der ehemaligen DDR unterscheidbares Ak-\n\ntivum zuordnen lässt, mithin einer \"isolierten\" Verbindlichkeit. Diese Ver-\n\nbindlichkeit steht auch in keinem näher bestimmbaren Zusammenhang \n\nmit den nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr von der Beklagten übernom-\n\nmenen Werten des Finanzvermögens. Insofern sind die Ausführungen \n\nder Revision zum Nachlass als einer Summe aller im Erbwege überge-\n\ngangenen Rechte und Pflichten, zu dem - ins Zivilgesetzbuch der DDR \n\nnicht übernommenen - Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) als eines \n\neinheitlichen Gesamtanspruchs sowie zu einem Prinzip der Ersetzung \n\nund des Wertersatzes, das auch in § 356 ZGB Ausdruck gefunden habe \n\nund den Empfang aktiver Nachlasswerte voraussetze, ohne Bedeutung \n\nfür die Frage, um welchen Gegenstand es hier hinsichtlich der Frage ei-\n\nner eventuellen Haftungsübernahme aufgrund des Einigungsvertrages \n\nüberhaupt geht. \n\n17 \n\nFür eine Erstreckung des Begriffs des öffentlichen Vermögens, das \n\ndie Beklagte nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr übernommen hat, auf \n\n\"isolierte\" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Betracht kommen, fehlt jeder \n\nAnhalt. Eine Auslegung, nach der jede beliebige Verbindlichkeit der DDR \n\nüber die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr von der Beklagten \n\nübernommen worden sei, liefe auf eine Universalsukzession der Beklag-\n\nten hinaus, die der Regelungstechnik des Einigungsvertrages wider-\n\nspricht und nicht im Wege erweiternder Auslegung unterstellt werden \n\nkann. \n\n18 \n\n5. a) Danach sind Verbindlichkeiten, die - wie im vorliegenden \n\nFall - nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zu-\n\nsammenhängen (\"isolierte\" Verbindlichkeiten) und auch sonst keine be-\n\nsondere Regelung gefunden haben, anders als viele andere Verbindlich-\n\nkeiten mit dem Untergang der früheren Schuldner ersatzlos weggefallen. \n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine zu Unrecht ange-\n\nnommene Fiskuserbschaft der DDR, wenn es um ein noch vorhandenes \n\nNachlassgrundstück geht, andere als die hier für das Geldvermögen von \n\nden Vorinstanzen angenommenen Rechtsfolgen haben kann (trotz \n\nArt. 237 § 1 EGBGB i.d.R. kein Bestandsschutz, vgl. BGH, Urteile vom \n\n8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - VIZ 2001, 213 unter III 4; vom 19. Ju-\n\nni 1998 - V ZR 356/96 - ZIP 1998, 1324 unter IV). Auch Art. 135a Abs. 2 \n\nGG hat den Gesetzgeber nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz \n\nbefreit (BVerfGE 84, 90, 128 f., 131 f.; BVerfG NJW 2000, 421). \n\n19 \n\nMit der Nichtübernahme nicht ausdrücklich geregelter, \"isolierter\" \n\nVerbindlichkeiten, wie sie hier in Rede stehen, auf neue Rechtsträger hat \n\nder Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum aber \n\nnicht in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise überschritten. Der \n\nGleichheitssatz wäre nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der \n\nNatur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die ge-\n\nsetzliche Differenzierung nicht finden ließe, die Regelung also als will-\n\nkürlich bezeichnet werden müsste. Im vorliegenden Fall liegt auf der \n\nHand, dass der Gesetzgeber für die Überleitung von Verbindlichkeiten, \n\ndie mit aktiven, von neuen Rechtsträgern übernommenen Vermögens-\n\nwerten in einem näheren Zusammenhang stehen, sachliche Gründe se-\n\nhen konnte. Das nötigte aber nicht zu einer generellen Übernahme sämt-\n\nlicher Schulden der DDR. Dass hierzu gerade keine Verpflichtung beste-\n\nhen sollte, steht auch hinter der Regelung des Art. 135a Abs. 2 GG (vgl. \n\nBGHZ 139, 152, 160 f.). \n\n20 \n\nb) Die Übernahme sämtlicher Schulden der DDR ist auch nicht \n\ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Dessen Schutz erstreckte sich vor der \n\nVereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der \n\nDDR. Das Grundgesetz trat dort auch nicht rückwirkend in Kraft. Nur so-\n\nweit der Einigungsvertrag vermögenswerte Rechte anerkannt hat, stan-\n\nden diese auch unter dem Schutz des Grundgesetzes (BVerfG NJW \n\n1999, 2493 unter C I 1 b aa = BVerfGE 100, 1, 33 f.). Das ist bezüglich \n\nder hier geltend gemachten \"isolierten\" Verbindlichkeit aber gerade nicht \n\nder Fall. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2003 - 5 O 19/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 13 U 141/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":2},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 223a","ref_norm":"223a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-4-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:07.440582+00:00"}}