{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__96-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IV ZR 96/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 96/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-\n\ngerichts vom 25. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hatte einen rechtskräftig gewordenen Titel gegen die \n\nEhefrau des früheren Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) \n\nwegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung \n\nin Höhe von \n\n82.500 DM erwirkt. Nach Ansicht der Klägerin steht der Vollstreckungs-\n\nschuldnerin ein fälliger Anspruch gegen die Beklagten zu, weil die \n\nSchuldnerin den Betrag ihrerseits als Darlehen an diese weitergegeben \n\nhabe. Diesen Anspruch, den sie aufgrund des Titels gepfändet und sich \n\nzur Einziehung hat überweisen lassen, macht sie im vorliegenden Ver-\n\nfahren geltend. \n\n2 \n\nIn der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am \n\n19. November 2002, die in Anwesenheit der Klägerin und beider Beklag-\n\nter stattfand, stellte der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten zu der (zum Teil von der Klägerin zurückgenommenen) Klage keinen \n\nAntrag. Das Landgericht erließ auf Antrag der Klägerin ein Teilversäum-\n\nnis- und Kostenschlussurteil, in dem beide Beklagte als Gesamtschuld-\n\nner in Höhe von 42.181,58 € nebst Zinsen verurteilt wurden. \n\n3 \n\nGegen dieses Urteil ging rechtzeitig ein Einspruch ein, dessen ers-\n\nter Satz wie folgt formuliert war: \n\nIn dem Rechtsstreit [Name des Beklagten zu 1)] ./. [Na-\nme der Klägerin] lege ich namens und in Vollmacht des \nBeklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil … vom \n19. November 2002 … ein. … \n\n4 \n\n5 \n\nNach Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache sowie \n\nnach Beweisaufnahme hob das Landgericht das Versäumnisurteil vom \n\n19. November 2002 auf und wies die Klage bezüglich beider Beklagter \n\nab. \n\nDie Klägerin legte Berufung ein, die sie nach einem Hinweis des \n\nOberlandesgerichts aber bezüglich des Beklagten zu 1) zurücknahm. \n\nBezüglich des Beklagten zu 2) verwarf das Oberlandesgericht dessen \n\nEinspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 als un-\n\n6 \n\n7 \n\nzulässig. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Beklagte zu 2) \n\nmit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Oberlandesgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen geprüft, ob der Be-\n\nklagte zu 2) rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom \n\n19. November 2002 eingelegt hat. Dabei ist es zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gemäß § 340 \n\nZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (§ 519 Abs. 2 ZPO) nur genügt \n\nist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, für wen und ge-\n\ngen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Er-\n\nfordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerich-\n\nteten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundge-\n\nsetzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-\n\ngender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse \n\nvom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; \n\nvom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und \n\nb). \n\n8 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall allein der Be-\n\nklagte zu 1) als Einspruchsführer anzusehen, weil nach dem Wortlaut der \n\nEinspruchsschrift Einspruch nur in Vollmacht \"des Beklagten\" (nicht etwa \n\n\"der Beklagten\") eingelegt und einleitend bei der Bezeichnung des \n\nRechtsstreits nur der Name des Beklagten zu 1) (neben dem der Kläge-\n\nrin) angegeben worden sei. Auf mündliche Erklärungen des Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten im Termin vom 19. November 2002, etwa \n\ndergestalt, das zu erwartende Versäumnisurteil für beide Beklagten an-\n\nfechten zu wollen, komme es nicht an; der Einspruch müsse auch für \n\nspäter mit der Sache befasste Richter verständlich sein, die an der dem \n\nVersäumnisurteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht teilgenommen \n\nhätten. Weder aus dem weiteren Inhalt der Einspruchsschrift noch aus \n\nanderen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu den Akten gelangten Un-\n\nterlagen sei zu entnehmen, dass auch der Beklagte zu 2) Einspruchsfüh-\n\nrer habe sein sollen. Zwar gehe aus der späteren Einspruchsbegründung \n\nhervor, dass sich beide Beklagten gegen das Versäumnisurteil wenden; \n\nder Einspruch sei aber nicht mehr innerhalb der Einspruchsfrist (§ 339 \n\nAbs. 1 ZPO) begründet worden. Auch eine Wiedereinsetzung in die vom \n\nBeklagten zu 2) versäumte Einspruchsfrist komme u.a. im Hinblick auf \n\ndas Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Abfassung des \n\nEinspruchs nicht in Betracht. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Dem folgt der Senat nicht. \n\n1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurtei-\n\nlenden Einspruchs unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachprüfung; sie \n\norientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, \n\nwas nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem \n\nrecht verstandenen Interesse entspricht. Deshalb ist nicht unter allen \n\nUmständen am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhal-\n\nten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR \n\n94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW \n\n2001, 2094 unter II 2 b). Für die Auslegung eines Rechtsbehelfs oder \n\nRechtsmittels kommt es auf alle innerhalb der Rechtsbehelfs- oder \n\nRechtsmittelfrist zugänglichen Umstände an. Die Rücksichtnahme ge-\n\ngenüber den Verfahrensbeteiligten, die sich aus deren Grundrechten er-\n\ngibt, geht allerdings nicht so weit, die Interessen einer nachlässigen Par-\n\ntei zu Lasten des Gegners zu wahren. Auch die wohlverstandenen Inte-\n\nressen des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführers gebieten Zurückhal-\n\ntung, wenn Auslegungszweifel nicht zu beheben sind (BGH, Urteil vom \n\n11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203 unter II). \n\n11 \n\n2. a) Die Formulierung in der Einspruchsschrift, der Rechtsbehelf \n\nwerde in Vollmacht \"des Beklagten\" eingelegt, schließt hier für sich ge-\n\nnommen die Annahme nicht aus, der Einspruch werde in Wahrheit für \n\nbeide Beklagten eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, \n\nder das Einspruchsschreiben unterschrieben hat, hatte sich für beide \n\nBeklagten legitimiert und beide in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nLandgericht vertreten. Mit der Wendung \"… in Vollmacht des Beklagten\" \n\nkonnte jeder der beiden Beklagten gemeint sein. \n\n12 \n\nb) Im Hinblick auf die vorangegangene Vertretung beider Beklagter \n\ndurch denselben Anwalt, der auch den Einspruch eingelegt hat, hätte ei-\n\nne Beschränkung des nach dem Versäumnisurteil fortzusetzenden Ver-\n\nfahrens nur auf einen der beiden Beklagten einen in diese Richtung ge-\n\nhenden Hinweis im Einspruchsschreiben erwarten lassen. Allein die Ver-\n\nwendung des bestimmten Artikels vor dem (insofern doppeldeutigen) \n\nWort \"Beklagten\" rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. In Betracht \n\nkam vielmehr, dass ein Schreibfehler bei der Abfassung des Einspruchs-\n\nschreibens unterlaufen sein könnte, durch den aus einem an sich ge-\n\nmeinten \"… in Vollmacht der Beklagten\" der tatsächlich geschriebene \n\nText \"… in Vollmacht des Beklagten\" geworden war. Über Zielrichtung \n\nund Gründe des eingelegten Einspruchs äußert sich der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten im Einspruchsschreiben mit keinem Wort, son-\n\ndern bittet unmittelbar im Anschluss an den einleitenden Satz über die \n\nEinspruchseinlegung im Hinblick auf seinen am Tage nach Abfassung \n\ndes Einspruchsschreibens beginnenden Jahresurlaub um eine Verlänge-\n\nrung der \"Frist zur ausführlichen Stellungnahme\" (vgl. § 340 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO). Abschließend verweist der Prozessbevollmächtigte zur \n\nGlaubhaftmachung auf eine Kopie seiner Reisereservierung. Unter die-\n\nsen Umständen lag erst recht ein Schreibfehler im Einleitungssatz nahe, \n\nder von dem unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten am Tage vor \n\nseinem Urlaub übersehen worden sein konnte. \n\n13 \n\nc) Dass der Einspruch allein für den Beklagten zu 1) eingelegt \n\nwerden sollte, lässt sich hier auch nicht aus der Parteibezeichnung im \n\nEingang des Einspruchsschreibens entnehmen (\"[Name des Beklagten \n\nzu 1)] ./. [Name der Klägerin]\"). Dass auf der Seite der Einspruchsführer \n\nnur der Name des Beklagten zu 1) ohne einen Zusatz wie \"u.a.\" ange-\n\nführt ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass allein dieser der Einspruchs-\n\nführer hätte sein sollen. In seiner Verteidigungsanzeige hatte der Beklag-\n\ntenvertreter zur Bezeichnung des Rechtsstreits dem Namen des Beklag-\n\nten zu 1) zwar den Zusatz \"u.a.\" hinzugefügt. In der Klageerwiderung, \n\ndem letzten Schriftsatz des Anwalts vor dem Einspruchsschreiben, war \n\nder Name des Beklagten zu 1) an der entsprechenden Stelle aber allein \n\nund ohne jeden, auf den Beklagten zu 2) hindeutenden Zusatz aufgeführt \n\nworden. Dabei wurde in der Klageerwiderung ihrem Inhalt nach durchaus \n\nnicht nur der Beklagte zu 1), sondern ebenso auch der Beklagte zu 2) \n\nverteidigt. Dort ist u.a. vorgetragen worden, die nach dem Vorbringen der \n\nKlägerin in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten Zahlungen an die Ehe-\n\nfrau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) hätten nicht als \n\nDarlehen mit dem Zweck, den Kaufpreis für ein von beiden Beklagten je \n\nzur ideellen Hälfte erworbenes Hausgrundstück zu bezahlen, an diese \n\nweitergereicht worden sein können, weil der Preis für dieses Grundstück \n\nschon 1995 durch den Beklagten zu 1) mit einer Zahlung von dessen \n\nKonto getilgt worden sei. Damit war eine Darlehensgewährung zum \n\nZweck, den Kaufpreis für das Grundstück aufzubringen, nicht nur im Hin-\n\nblick auf den Beklagten zu 1) bestritten worden, sondern überhaupt und \n\ndamit auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2). \n\n14 \n\nAus der Klageerwiderung ist mithin zu schließen, dass der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Beklagten bei der einleitenden Parteibezeich-\n\nnung den Namen des Beklagten zu 1) stellvertretend für alle Beklagten \n\ngebrauchte, selbst wenn dem Namen des Beklagten zu 1) kein Zusatz \n\nwie etwa \"u.a.\" beigefügt war. In diese Richtung weist auch die Parteibe-\n\nzeichnung, die der Prozessbevollmächtigte im Kopf aller seiner, dem \n\nEinspruchsschreiben vorangegangenen Schriftsätze ebenso wie im Ein-\n\nspruchsschreiben selbst neben der Angabe seines anwaltlichen Akten-\n\nzeichens verwendet; dort ist für die Beklagten stets nur der Name des \n\nBeklagten zu 1) ohne weiteren Zusatz angegeben. \n\n15 \n\nd) Für die Vermutung des Berufungsgerichts, dass sich ein Säumi-\n\nger unabhängig von der Sach- und Rechtslage etwa aus familiären oder \n\nfreundschaftlichen Bindungen entschlossen haben könnte, von einem \n\nRechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 2002 ab-\n\nzusehen, gibt es hier keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung des Ein-\n\nspruchsschreibens im Sinne dessen, was nach den Maßstäben der \n\nRechtsordnung vernünftigerweise im Interesse auch des Beklagten zu 2) \n\nlag, musste hier zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ein-\n\nspruch auch für den Beklagten zu 2) eingelegt worden ist. Damit werden \n\ninsbesondere die Interessen der Klägerin als Prozessgegnerin nicht un-\n\nzumutbar beeinträchtigt. Für sie waren die zur Auslegung des Ein-\n\nspruchsschreibens als Einspruch beider Beklagter führenden Gesichts-\n\npunkte ebenso wie für das Gericht erkennbar. Bezeichnenderweise hat \n\nsie bis zum Hinweis des Berufungsgerichts auf die letztlich von diesem \n\nvertretene Auslegung des Einspruchsschreibens auch nicht geltend ge-\n\nmacht, der Einspruch sei nur vom Beklagten zu 1) eingelegt worden oder \n\nhinsichtlich der Person des Einspruchsführers unklar. \n\n16 \n\n3. Im Übrigen hätte das Landgericht, das ebenso wie in erster In-\n\nstanz die Klägerin allem Anschein nach keinen Zweifel daran hatte, dass \n\nder Einspruch auch für den Beklagten zu 2) eingelegt worden sei, wenn \n\nihm insoweit Bedenken gekommen wären, angesichts des Gewichts der \n\nhier für einen Schreibfehler des Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nsprechenden Gesichtspunkte diesem einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 \n\nZPO geben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts kann ein Gericht unter besonderen Umständen aufgrund seiner \n\nFürsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristversäumnis, auch \n\nwenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken \n\n(z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schriftsätze an das zuständige \n\nGericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezem-\n\nber 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiederein-\n\nWiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverlängerungsantrags \n\nvgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, \n\n2291 unter II 2 c). Der Einspruch ist hier bereits am Tage nach der Zu-\n\nstellung des Versäumnisurteils beim Landgericht eingegangen. Es wäre \n\ndeshalb möglich gewesen, nach einem im ordentlichen Geschäftsgang \n\nerteilten Hinweis des Gerichts noch rechtzeitig innerhalb der Einspruchs-\n\nfrist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO) klarzustellen, wer hier Ein-\n\nspruchsführer sein sollte. Diese auf der Hinweispflicht beruhende Chan-\n\nce darf dem Beklagten zu 2) nicht dadurch genommen werden, dass sich \n\ndas Gericht - wie hier in zweiter Instanz - die zu einem Hinweis verpflich-\n\ntende Rechtsauffassung erst zu einem Zeitpunkt zu eigen macht, in dem \n\nder Hinweis wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nutzlos ist. \n\n17 \n\nDanach wird das Berufungsgericht, wenn die Klägerin das \n\nRechtsmittel gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrechterhält, über die \n\nBegründetheit der Klage entscheiden müssen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.04.2003 - 13 O 208/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2004 - 3 U 92/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/iv-zr-96-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/iv-zr-96-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__96-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:14.516640+00:00"}}