{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__86-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"IV ZR 86/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 2a Abs. 1 Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versiche- rungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) eu- ropäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 86/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. April 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nAKB § 2a Abs. 1 \n\nWird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen \nVersicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem \nversicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für \ndie Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versiche-\nrungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) eu-\nropäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. \n\nBGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. April 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrzeugbrandes auf \n\nVersicherungsleistungen in Anspruch. \n\nEr hatte bei dieser eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung \n\nfür sein Wohnmobil genommen. Dem Versicherungsverhältnis lagen All-\n\ngemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in ihrem hier \n\nmaßgeblichen Teil den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversi-\n\ncherung (AKB 1996) entsprechen. \n\nIm Jahre 2002 beabsichtigte der Kläger eine Urlaubsreise in die \n\nTürkei. Vor Fahrtantritt setzte sich seine Ehefrau mit dem Versiche-\n\nrungsagenten der Beklagten, dem Zeugen S. , telefonisch in Ver-\n\nbindung; Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien strei-\n\ntig. Der Kläger erhielt nachfolgend eine grüne Versicherungskarte über-\n\nsandt, bei der das Länderkürzel \"TR\" gestrichen war. Am 3. Juli 2002 \n\nbrannte sein in C. bei I. abgestelltes Fahrzeug vollständig aus. \n\nDen dabei entstandenen Schaden machte der Kläger bei der Beklagten \n\ngeltend. Diese verneinte ihre Eintrittspflicht, weil gemäß § 2a Abs. 1 AVB \n\nfür den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe. \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage von 36.419,32 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5.025 € stattgegeben. Auf die Beruf ung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des \n\nKlägers, der vor dem Berufungsgericht noch einen Zahlungsanspruch \n\nvon insgesamt 33.500 € verfolgt hat - die Klage in vollem Umfang abge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Der Schaden habe sich im asiatischen \n\nTeil der Türkei und daher außerhalb des versicherten geographischen \n\nBereichs ereignet. Eine \"konkludente\" Ausweitung des Versicherungs-\n\nschutzes auf Asien sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. \n\nAllerdings könnten den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn der \n\nVersicherungsnehmer ihm eine geplante Auslandsreise bekanntgebe. \n\nDas gelte aber nicht grundsätzlich schon dann, wenn im Zusammenhang \n\nmit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte das Wort \"Türkei\" \n\nfalle. Es müsse den Verantwortlichen vielmehr bekannt sein oder sich ih-\n\nnen zumindest aufdrängen, daß eine Reise in ein nicht versichertes Ge-\n\nbiet anstehe. In Fällen wie dem vorliegenden müsse der Versicherungs-\n\nnehmer zu erkennen geben oder es sonst nahe liegen, daß er in den au-\n\nßereuropäischen Teil der Türkei fahren wolle. Allein der Umstand, daß \n\nbei Anforderung der grünen Versicherungskarte die Türkei erwähnt wer-\n\nde, begründe keine Aufklärungspflichten über die geographische Unter-\n\nteilung des Landes und die daraus resultierenden versicherungsrechtli-\n\nchen Besonderheiten. \n\nII. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint. Sie hat ge-\n\nmäß § 2a Abs. 1 AVB ihr Leistungsversprechen nur auf Europa und die \n\naußereuropäischen Gebiete bezogen, die zum Geltungsbereich des Ver-\n\ntrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Der Ver-\n\nsicherungsfall, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt, hat \n\nsich jedoch in dem Teil der Türkei ereignet, der zu Asien gehört. Damit \n\nbesteht für den geltend gemachten Kaskoschaden kein Versicherungs-\n\nschutz. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision halten die AVB in ihrem \n\nhier entscheidenden Teil einer Inhaltskontrolle am Maßstab des Transpa-\n\nrenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stand. Zwar ist der Versicherer \n\ngehalten, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtsposi-\n\ntion des Versicherungsnehmers klar und durchschaubar darzustellen \n\n(vgl. BGHZ 147, 354, 361 f.; 141, 137, 143). Diesem Gebot hat die Be-\n\nklagte indes genügt. Ihre Versicherungsbedingungen sind unter § 2a \n\nAbs. 1 verständlich und mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefaßt, wenn \n\nsie darin die örtliche Geltung des Versicherungsvertrages auf den Be-\n\nreich Europas und auf bestimmte außereuropäische Gebiete beschränkt. \n\nDie Beklagte hat in der Klausel für die Haftpflichtversicherung den örtli-\n\nchen Geltungsbereich übernommen, wie er durch den Verordnungsgeber \n\nin § 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung festgelegt ist. \n\nDie in § 2a Abs. 1 AVB weiter enthaltene Bestimmung, die Versicherung \n\ngelte auch für die Fahrzeugversicherung nur für Europa und bestimmte \n\naußereuropäische Gebiete, läßt beim durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGHZ 123, \n\n83, 85 und ständig), keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, daß \n\nVersicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die in einem Gebiet \n\neintreten, das nicht zu Europa gehört, wobei in diesem Zusammenhang \n\nauf eine geographische Sichtweise abzustellen ist (BGHZ 40, 22, 24; \n\nBGHZ 108, 200, 204). Es ist dabei nicht Sache des Versicherers, den \n\nVersicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oder auf son-\n\nstige Weise über die genauen geographischen Grenzen Europas in \n\nKenntnis zu setzen. Er darf dieses Wissen beim Versicherungsnehmer \n\nvoraussetzen oder zumindest erwarten, daß dieser es sich aus eigener \n\nVeranlassung verschafft. \n\n2. Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß kei-\n\nne individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes in seinem örtli-\n\nchen Geltungsbereich gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 AVB erfolgt ist. Daß ei-\n\nne solche Vereinbarung im Zuge des zwischen der Ehefrau des Klägers \n\nund dem Zeugen Sch. geführten Telefongespräches getroffen wor-\n\nden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Aushändigung der - nur \n\nauf die Haftpflichtversicherung bezogenen - grünen Versicherungskarte \n\nhat keine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen \n\nTeil der Türkei bewirkt. Dem Kläger ist die Versicherungskarte mit Strei-\n\nchung des Länderkürzels für die Türkei übersandt worden. Das mußte \n\nder Kläger als Versicherungsnehmer bei gehöriger Sorgfalt so verstehen, \n\ndaß die Beklagte von der in § 2a Abs. 1 AVB vorgesehenen Möglichkeit \n\nder Erweiterung des Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages ge-\n\nrade keinen Gebrauch machen und den Versicherungsschutz nicht auf \n\nden asiatischen Teil der Türkei ausdehnen wollte (vgl. BGHZ 120, 87, \n\n91 ff.). Das gilt erst recht für die Fahrzeugversicherung; auch hier war für \n\nden Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar, daß es die Beklag-\n\nte bei dem örtlichen Geltungsbereich des § 2a Abs. 1 AVB belassen woll-\n\nte. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge S. über \n\ngrüne Versicherungskarten verfügte, bei denen das Länderkürzel für die \n\nTürkei nicht gestrichen war, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion in diesem Zusammenhang nicht. Dadurch allein hätte der Kläger \n\nden ihm obliegenden Nachweis für eine Erweiterung des Versicherungs-\n\nschutzes nicht führen können. Es genügt nicht, daß der Zeuge S. \n\ndie Möglichkeit gehabt hätte, dem Kläger eine grüne Karte ohne Strei-\n\nchung des Länderkürzels \"TR\" zu übersenden. Damit wäre noch nicht \n\nbewiesen, daß die dem Kläger tatsächlich übersandte Versicherungskar-\n\nte keine Streichung des Länderkürzels enthielt; nur darauf kommt es \n\naber an. \n\nFür die von der Revision angesprochene ergänzende Auslegung \n\ndes Versicherungsvertrages ist angesichts der eindeutig abgefaßten \n\nVersicherungsbedingungen, die eine vertragliche Regelungslücke nicht \n\nerkennen lassen, kein Raum. Die Beklagte verhält sich schließlich auch \n\nnicht treuwidrig, wenn sie sich auf den beschränkten örtlichen Geltungs-\n\nbereich des Versicherungsvertrages beruft. Daß sie im Falle einer Erwei-\n\nterung des Versicherungsschutzes dem Kläger keine zusätzliche Versi-\n\ncherungsprämie berechnet hätte, ist unerheblich. Daraus läßt sich nicht \n\nableiten, daß sie dem Kläger gegenüber zu einer Einbeziehung auch des \n\nasiatischen Teils der Türkei in den Versicherungsvertrag verpflichtet ge-\n\nwesen wäre. \n\n3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch darin, daß \n\nschon aus Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus \n\npositiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Aufklärungs-\n\npflichten zu verneinen ist. \n\nEs besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit, daß den \n\nVersicherer Hinweispflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, daß \n\nder Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für \n\nihn wesentlichen Vertragspunkt - wie etwa über die Reichweite des be-\n\nstehenden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat (BGHZ 108, \n\n200, 205 f.; OLG Koblenz ZfS 1998, 261; OLG Stuttgart ZfS 1992, 412; \n\nOLG Hamm NZV 1991, 314; OLG Köln RuS 1989, 3; OLG Karlsruhe \n\nVersR 1988, 486; ÖOGH VersR 1995, 943; Stiefel/Hofmann, 17. Aufl. \n\n§ 2a AKB Rdn. 4; Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 2a AKB \n\nRdn. 4). Eine solche Aufklärung kann ferner dann angezeigt sein, wenn \n\ndem Versicherer bekannt wird oder sich ihm zumindest hätte aufdrängen \n\nmüssen, daß der Versicherungsnehmer sich mit dem versicherten Fahr-\n\nzeug außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsver-\n\ntrages begeben will (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung \n\n2. Aufl. § 2a AKB Rdn. 3a). \n\nDavon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus. Es ver-\n\nkürzt indes im weiteren die Belehrungspflichten des Versicherers in un-\n\nzulässiger Weise, wenn es die Benennung der Türkei als künftiges Rei-\n\nseziel nicht genügen läßt und zusätzlich verlangt, der Versicherungs-\n\nnehmer müsse zum Ausdruck bringen, er wolle sich mit dem Fahrzeug \n\ngerade auch in den asiatischen Teil der Türkei begeben. Vielmehr bringt \n\nschon die Erwähnung der Türkei für sich allein das Interesse des Versi-\n\ncherungsnehmers hinreichend zum Ausdruck, das Fahrzeug im gesam-\n\nten Gebiet der Türkei mit Versicherungsschutz führen zu können. Ange-\n\nsichts des Umstandes, daß die Türkei mit ihrem weit überwiegenden Teil \n\ngeographisch dem asiatischen Kontinent zuzuordnen ist, liegt es nahe, \n\ndaß sich der Versicherungsnehmer bei seiner angekündigten Reise nicht \n\nauf den europäischen Raum beschränken könnte. Dem sich daraus er-\n\ngebenden Aufklärungsbedürfnis darf sich der Versicherer redlicherweise \n\nnicht verschließen. Es ist seine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer \n\nKlarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu ver-\n\nschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen \n\nund in einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. Er hat dem \n\nVersicherungsnehmer die drohende Lücke im Versicherungsschutz vor \n\nAugen zu führen und zu erläutern, daß das Fahrzeug ohne eine Erweite-\n\nrung des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages weder \n\nin der Haftpflichtversicherung noch in der Fahrzeugversicherung Versi-\n\ncherungsschutz hat, sollte es im asiatischen Raum bewegt werden. Daß \n\nsich auch die Beklagte dieses Problems bewußt gewesen ist, zeigt die \n\nAussage des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, er stelle einem \n\nVersicherungsnehmer keine grüne Versicherungskarte aus, sondern \n\nverweise ihn an das Kundendienstbüro der Beklagten, sollte ihm die Tür-\n\nkei als beabsichtigtes Reiseziel offengelegt werden, ohne dies mit der \n\nEinschränkung zu versehen, der Versicherungsnehmer müsse dabei zwi-\n\nschen dem europäischen und dem asiatischen Teil unterscheiden. \n\n4. Durch seinen unzutreffenden rechtlichen Ansatz hat sich das \n\nBerufungsgericht den Blick auf die Frage verstellt, ob die Ehefrau des \n\nKlägers dem Zeugen S. - über allgemeine Urlaubsschilderungen \n\nhinausgehend - die Türkei als konkretes Reiseziel benannt hat. Sollte \n\ndies zu bejahen sein, wäre der Zeuge S. gehalten gewesen, für \n\nentsprechende Hinweise an den Kläger Sorge zu tragen. Es kommt somit \n\nauf das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme an, mit dem \n\nsich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt hat. Das \n\nwird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls \n\nauch mit der Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu befassen ha-\n\nben, dem bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Versicherungskarte \n\nhätte auffallen müssen, daß darin das Länderkürzel \"TR\" gestrichen war. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/iv-zr-86-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-13/iv-zr-86-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__86-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:18.485350+00:00"}}