{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__82-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"IV ZR 82/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 745 Abs. 3 Satz 1 1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassge- genstände. 2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S. von §§ 745 Abs. 3 Satz 1, 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht den einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen. 3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamt- nachlasses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 82/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 745 Abs. 3 Satz 1 \n\n1. Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln gemäß § 2038 Abs. 1 \nSatz 2 BGB zählen grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassge-\ngenstände. \n\n2. Die Beurteilung, ob eine Veränderung wesentlich i.S. von §§ 745 Abs. 3 Satz 1, \n2038 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, richtet sich nach dem gesamten Nachlass und nicht \nden einzelnen davon betroffenen Nachlassgegenständen. \n\n3. In der bloßen Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines \nNachlassgrundstückes verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- \nzu Barvermögen liegt allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesamt-\nnachlasses. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Gießen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 25. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung von \n\nMitwirkungspflichten gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Veräuße-\n\nrung eines Nachlassgrundstückes. \n\nSie sind zusammen mit ihrem unter Betreuung stehenden Bruder \n\nMitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem am 14. März 2002 ver-\n\nstorbenen Vater. Zum Nachlass mit einem Gesamtwert von über \n\n800.000 € gehörte neben Barvermögen und weiteren Im mobilien ein Fe-\n\nrienhaus in D. . Noch zu Lebzeiten ihres Vaters beauftragte die \n\nKlägerin in ihrer Eigenschaft als seine Betreuerin im Juni 2001 einen \n\nImmobilienmakler mit dem Verkauf dieses Anwesens. Nach mehr als 40 \n\nerfolglosen Veräußerungsversuchen boten im April 2002 Interessenten \n\neinen Kaufpreis von 144.000 €, der dem Schätzwert d es örtlichen Gut-\n\nachterausschusses vom März 2001 entsprach. Die Klägerin drängte we-\n\ngen des angeblich fortschreitenden Verfalls verbunden mit unwirtschaftli-\n\nchen Verwaltungsmaßnahmen auf einen Verkauf. Ihrer Aufforderung, \n\ndem zuzustimmen, kam die Beklagte nicht nach, weil sie damals noch an \n\neiner Eigennutzung interessiert gewesen sein will. Die Einzelheiten der \n\nunter Einschaltung des Immobilienmaklers darüber geführten Gespräche \n\nsind umstritten. Die Kaufinteressenten sahen schließlich von einem Er-\n\nwerb des Ferienhauses ab. Im Oktober 2003 wurde es zu einem Preis \n\nvon 100.000 € verkauft. \n\n3 \n\nDie Klägerin will festgestellt wissen, dass die Beklagte der Erben-\n\ngemeinschaft den Schaden zu ersetzen hat, der durch den nicht erfolg-\n\nten Verkauf im Juni 2002 entstanden ist. Das Landgericht hat der Klage \n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Land-\n\ngerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2004, 1518 ab-\n\ngedruckt ist, meint, eine Mitwirkungspflicht der Beklagten habe nicht be-\n\nstanden, da die geplante Veräußerung des Ferienhauses keine Verwal-\n\ntungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen wäre. \n\nEs fehle an den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur-\n\nteil vom 22. Februar 1965 - III ZR 208/63 - FamRZ 1965, 267) erforderli-\n\nchen besonderen Umständen, die ausnahmsweise eine Verfügung über \n\neinen Nachlassgegenstand als Verwaltungsmaßnahme erscheinen lie-\n\nßen. Daher könne dahinstehen, ob die Veräußerung als Verwaltungs-\n\nmaßnahme ordnungsgemäß gewesen wäre. \n\n6 \n\nJedenfalls hätte darin aber eine wesentliche Veränderung gelegen, \n\ndie gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 BGB nicht beschlossen \n\noder verlangt werden könne. Dabei könne offen bleiben, ob auf die Ver-\n\nänderung des einzelnen Nachlassgegenstandes oder die des gesamten \n\nNachlasses abzustellen sei, da die Veräußerung eines Nachlassgrund-\n\nstückes im Werte von 144.000 € auch den Gesamtnachl ass mit einem \n\nWert von 800.000 € wesentlich verändert hätte. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen hat das \n\nBerufungsgericht die Feststellungsklage für zulässig angesehen, selbst \n\nwenn der Klägerin durch den Verkauf des Ferienhauses noch in der Be-\n\nrufungsinstanz eine Bezifferung des Schadens möglich gewesen sein \n\nmag. Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zuläs-\n\nsiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich zur Leistungsklage \n\nüberzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79 un-\n\nter B II 1; 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 - NJW 1996, 2725 unter II c; \n\n15. November 1977 - VI ZR 107/76 - NJW 1978, 210 unter I 2 a und \n\nständig). \n\n9 \n\nEbenso wenig ist die Auslegung des Klageantrags durch das Beru-\n\nfungsgericht zu beanstanden, dass es der Klägerin um die Verweigerung \n\nder Zustimmung zur Auflassung gegangen sei, da sie die Übereignung \n\n- anders als den im Antrag lediglich genannten Verkauf - nicht kraft \n\nMehrheitsbeschluss hätte erreichen können. \n\n10 \n\n2. Richtig ist auch der materiell-rechtliche Ansatz des Berufungs-\n\ngerichts. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang \n\nmit der von der Klägerin betriebenen Veräußerung des Ferienhauses im \n\nFrühjahr 2002 setzt voraus, dass sie mit der nicht erteilten Zustimmung \n\nund der dadurch bewirkten Absage der Kaufinteressenten schuldhaft die \n\nihr als Mitglied der Erbengemeinschaft obliegende Pflicht gegenüber den \n\nübrigen Miterben verletzt hat, bei Maßregeln mitzuwirken, die zur ord-\n\nnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind (§§ 280 Abs. 1, § 2038 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). \n\n11 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, eine solche Mitwirkungs-\n\npflicht der Beklagten scheide bereits deswegen aus, weil ohne besonde-\n\nre Umstände vom Regelfall auszugehen sei, dass Verfügungen keine \n\nVerwaltungsmaßnahmen sind, trifft dagegen nicht zu. Sie beruht auf ei-\n\nnem Missverständnis der von ihm im Ausgangspunkt allerdings zu Recht \n\nherangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Beg-\n\nriff der Verwaltungsmaßregel näher bestimmt (a). Auch seine hilfsweise \n\nangestellten Erwägungen, die Veräußerung des Ferienhauses hätte eine \n\nvon der Minderheit nicht hinzunehmende wesentliche Veränderung des \n\nNachlasses bedeutet, sind nicht frei von Rechtsfehlern (b). \n\n12 \n\na) Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses \n\nim Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, \n\nSicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzun-\n\ngen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom \n\n22. Februar 1965 aaO unter 3; Beschluss vom 29. Januar 1952 - V BLw \n\n16/51 - LM Nr. 2 zu § 2038 BGB). Dazu zählen grundsätzlich auch Ver-\n\nfügungen über Nachlassgegenstände, nur muss neben der Ordnungs-\n\nmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme \n\ndurch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu \n\nbegründen. \n\naa) Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung \n\nund Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. \n\n§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB spricht sehr viel umfassender \n\nals etwa § 2040 Abs. 1 BGB, der sich nur auf Verfügungen bezieht, von \n\n\"Maßregeln\". Die systematische Stellung des engeren § 2040 Abs. 1 \n\nBGB, der dem weitergehenden § 2038 Abs. 1 BGB nachfolgt, unterstützt \n\nein solches Verständnis, das auch durch die Entstehungsgeschichte be-\n\nlegt wird. Nach den Motiven zum BGB umfasst die Verwaltung - ähnlich \n\nweit - die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das ver-\n\n13 \n\n14 \n\nwaltete Gut, schließt also Veräußerungen, zu denen der Verwalter be-\n\nrechtigt ist, nicht aus (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuch V. Band S. 337 zu § 1978 Abs. 1). Auch § 180 ZVG, \n\nder jedem Erben das Recht einräumt, zur Vorbereitung der Auseinander-\n\nsetzung der Erbengemeinschaft selbständig einen Antrag auf Teilungs-\n\nversteigerung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX \n\nZR 284/97 - NJW-RR 1999, 504 unter II 2; MünchKomm-BGB/Heldrich, \n\n4. Aufl. § 2042 Rdn. 65) verdeutlicht, dass Verfügungen, die einer Erb-\n\nauseinandersetzung vorangehen und sie eventuell vorbereiten sollen \n\n- einschließlich solcher über Nachlassgrundbesitz -, Verwaltungsmaß-\n\nnahmen sein können (vgl. BGHZ 101, 24, 26 f.; 140, 63, 68 f.; ebenso \n\nLange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 I 3 a; Staudinger/Werner, BGB \n\n[2002] § 2038 Rdn. 6 f.). \n\n15 \n\nbb) Die vom Berufungsgericht missverstandene Formulierung im \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1965 (aaO unter 3), dass \n\nunter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungshandlungen erforder-\n\nlich werden können, sollte lediglich das gesetzliche Gebot der Erforder-\n\nlichkeit einer konkreten Verwaltungsmaßnahme hervorheben, ersichtlich \n\naber nicht den Kreis der möglichen mitwirkungspflichtigen Verwaltungs-\n\nmaßregeln einschränken. Eine Veräußerung wird danach nicht erst durch \n\nbesondere Umstände zur Verwaltungsmaßnahme, vielmehr bedarf es \n\nbesonderer Umstände, damit sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwal-\n\ntung als erforderlich bewertet werden kann. \n\n16 \n\ncc) Die Annahme, eine Verwaltungsmaßnahme scheitert schließ-\n\nlich nicht daran, dass es sich bei der vorgesehenen Veräußerung des \n\nFerienhauses im Juni 2002 um eine damit unvereinbare Teilauseinan-\n\ndersetzung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 a-\n\naO). Anhaltspunkte für eine (gegebenenfalls sogar unzulässige) Teilaus-\n\neinandersetzung gibt es nach den Angaben zu dem Veräußerungsge-\n\nschäft nicht; nicht einmal der Erlös sollte sogleich verteilt werden. Die \n\nbeabsichtigte schlichte freihändige Veräußerung des Nachlassgrundstü-\n\nckes könnte sich allenfalls als eine insoweit unschädliche, die Erbausei-\n\nnandersetzung lediglich vorbereitende Maßnahme darstellen, die ihre Ei-\n\ngenschaft als Verwaltungsmaßregel nicht in Frage stellt. \n\n17 \n\nDie Veräußerungspläne der Klägerin betrafen daher eine gemäß \n\n§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich mitwirkungspflichtige Verwal-\n\ntungsmaßregel. \n\n18 \n\nb) Die Beklagte war auch nicht deswegen von ihrer Mitwirkungs-\n\npflicht entbunden, weil in der Veräußerung eine \"wesentliche Verände-\n\nrung des Gegenstandes\" gelegen hätte, die gemäß §§ 2038 Abs. 2 \n\nSatz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verlangt werden kann. \n\n19 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die höchstrichterlich noch nicht ent-\n\nschiedene Frage offen gelassen, ob mit Gegenstand im Sinne des § 745 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB der gesamte Nachlass (so die wohl herrschende Mei-\n\nnung, vgl. MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2038 Rdn. 30; Ann, Die \n\nErbengemeinschaft S. 22 f.; Brox, Erbrecht 21. Aufl. Rdn. 492; Staudin-\n\nger/Langhein, BGB [2002] § 745 Rdn. 10, 42; Palandt/Edenhofer, BGB \n\n64. Aufl. § 2038 Rdn. 6; Muscheler, ZEV 1997, 169, 225; Lange/Ku-\n\nchinke, aaO § 43 I 3 b) oder auch bzw. nur der konkrete einzelne Nach-\n\nlassgegenstand gemeint ist (LG Hannover NJW-RR 1990, 454; Soer-\n\ngel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2038 Rdn. 9; Schlüter, Erbrecht 15. Aufl. \n\nRdn. 672; Staudinger/Werner, aaO § 2038 Rdn. 13). \n\n20 \n\nDer Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Für die \n\nWesentlichkeit einer Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzu-\n\nstellen, anderenfalls läge in jeder Verfügung über einen Nachlassge-\n\ngenstand eine wesentliche Veränderung; derartige Maßnahmen wären \n\nmithin nie ordnungsgemäß. Das wäre indes mit Wortlaut und Entste-\n\nhungsgeschichte der Mitwirkungsregelungen unvereinbar, die - wie vor-\n\nstehend unter 2 a) ausgeführt - Verfügungen in den Katalog der mögli-\n\nchen Verwaltungsmaßregeln grundsätzlich mit einbeziehen. \n\n21 \n\nGestützt wird dies durch die Gesetzgebungsmotive zur Bruchteils-\n\ngemeinschaft. Die Frage nach dem Gegenstand der Gemeinschaft soll \n\nsich aus \"den Vorschriften über die in Frage kommenden Rechtsinstitute\" \n\nergeben (Mugdan, aaO II. Band S. 488). Dies ist aus dem Kontext der \n\nmaßgeblichen Verweisung des § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB der gesamte \n\nNachlass. So regelt § 2038 Abs. 1 BGB - anders als etwa § 2040 Abs. 1 \n\nBGB - nicht (nur) die Verwaltung eines einzelnen Nachlassgegenstan-\n\ndes, sondern die Verwaltung des Nachlasses insgesamt (Muscheler, aaO \n\n171). Auch zur Erhaltung notwendige Maßregeln im Sinne des § 2038 \n\nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB können sowohl solche sein, die auf Erhal-\n\ntung des Nachlasses in seiner Gesamtheit abzielen, als auch solche, die \n\nnur der Erhaltung bestimmter einzelner Nachlassgegenstände dienen \n\n(BGHZ 6, 76, 80 f.). Damit umfasst die Verweisung des § 2038 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB auf § 745 Abs. 3 BGB ebenso den Nachlass als Ganzen (vgl. \n\nBGHZ 140, 63, 66 f.; MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO; Brox, aaO; Mu-\n\nscheler, aaO S. 225). \n\n22 \n\nbb) Nicht gefolgt werden kann schließlich der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, es liege eine wesentliche Veränderung des Nachlasses \n\nvor, weil der Wert des Ferienhauses im Verhältnis zum Gesamtnachlass \n\nerheblich sei. Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch \n\ndie Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des \n\nNachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde (BGHZ \n\n101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - BGH-Report \n\n2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 - II ZR 209/93 - NJW-RR \n\n1995, 267 unter II 2 a aa und ständig). In diesem Zusammenhang misst \n\ndas Berufungsgericht den wirtschaftlichen Auswirkungen der beabsichtig-\n\nten Veräußerung zu wenig Gewicht bei. \n\n23 \n\nDurch den Verkauf des Grundstücks wäre der an die Erbenge-\n\nmeinschaft zu zahlende Erlös im Wege der dinglichen Surrogation an die \n\nStelle der Immobilie getreten (§ 2041 Satz 1 BGB). Der Verkauf hätte al-\n\nso nur die Zusammensetzung des Nachlasses verändert, ohne dessen \n\nSubstanzwert zu mindern. Zweck der §§ 2038 ff., 743 ff. BGB ist es hin-\n\ngegen, Wertverluste des Nachlasses bis zu dessen Teilung zu vermeiden \n\n(AnwKomm-BGB/Ann, § 2038 Rdn. 1). Vor diesem Hintergrund stellt sich \n\ndie geplante Veräußerung eines von mehreren Nachlassgrundstücken \n\nals bloße Umstrukturierung des Gesamtnachlasses dar, mit der lediglich \n\ndas ursprünglich bestehende etwa gleichwertige Verhältnis von Barver-\n\nmögen und Grundbesitz zugunsten des Barvermögens verschoben wer-\n\nden sollte. Bei einem Gesamtnachlasswert von über 800.000 € kann eine \n\nsolche Veränderung des Nachlassbestandes in Höhe des zu erzielenden \n\nKaufpreises von 144.000 € nicht als wesentlich gewe rtet werden; die \n\nwirtschaftliche Grundlage der Erbengemeinschaft bliebe davon unberührt \n\n(vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO §§ 744, 745 Rdn. 25). Ebenso \n\nwenig würde dadurch der Charakter des gesamten Nachlasses geändert \n\n(vgl. BGHZ 140, 63, 69). Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien; \n\ndas streitgegenständliche Ferienhaus hat ihm also nicht das maßgebli-\n\nche Gepräge geben können. \n\n24 \n\nDen Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit durch den Verkauf \n\neiner bestimmten Immobilie muss der einzelne Miterbe hingegen hin-\n\nnehmen, da die §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nur die \n\nNutzungsquote garantierten, nicht aber die reale Eigennutzung (BGH, \n\nUrteil vom 14. November 1994 aaO unter II 2 a bb). \n\n25 \n\n26 \n\n3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol-\n\ngerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Grundstücksver-\n\näußerung als Verwaltungsmaßregel im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 \n\nHalbs. 1 BGB ordnungsgemäß und auch erforderlich gewesen wäre. Das \n\nwird nachzuholen sein. Der Senat weist insoweit vorsorglich auf folgende \n\nGesichtspunkte hin. \n\n27 \n\na) Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht \n\nzu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82 - \n\nNJW 1983, 932 unter II 4 d; KG OLGE 30, 184). Entscheidend ist der \n\nStandpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers \n\n(BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3). Nach dem bisherigen \n\nParteivortrag wird insoweit insbesondere zu berücksichtigen sein, ob \n\ndem von der Klägerin geforderten Verkauf gegenüber dem weiteren \n\nLeerstand des Hauses oder den vom Berufungsgericht genannten ande-\n\nren Möglichkeiten - Sanierung, Vermietung oder Übernahme des Ferien-\n\nhauses durch einen Miteigentümer - aus wirtschaftlicher Sicht der Vorzug \n\nzu geben gewesen wäre. \n\n28 \n\nb) Die sich anschließend gegebenenfalls stellende Frage der Er-\n\nforderlichkeit ist danach zu beantworten, ob ohne den beabsichtigten \n\nVerkauf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasswertes zu be-\n\nsorgen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - IV ZR \n\n1206/68 - LM Nr. 2/3 zu § 2120 BGB; vgl. \n\nferner Urteil vom \n\n17. September 1954 - V ZR 35/54 - LM Nr. 14 zu § 1004 BGB). Dafür \n\nreicht der Umstand, dass der Landeswohlfahrtsverband H. als Kos-\n\ntenträger für den unter Betreuung stehenden Bruder der Parteien und \n\nMiterben zur Deckung seiner Kosten eine Veräußerung des streitgegen-\n\nständlichen Anwesens gewollt und bereits in anderem Zusammenhang \n\ndem Bruder mit einer Teilungsversteigerung gedroht hat, allerdings nicht \n\naus. Dieser in der Berufungsinstanz erstmals gehaltene - unstreitige - \n\nSachvortrag der Klägerin hätte zwar grundsätzlich Berücksichtigung fin-\n\nden müssen (BGHZ 161, 138, 141 ff.). Dem Landeswohlfahrtsverband \n\nstand aber auch Barvermögen des Nachlasses in nicht unbeträchtlicher \n\nHöhe zur Befriedigung seiner Geldforderung zur Verfügung. Bislang ist \n\nkein Grund vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum sich der \n\nLandeswohlfahrtsverband nicht hieraus als für den Nachlass weniger ein-\n\nschneidende Maßnahme - leichter und ohne etwaige wirtschaftliche \n\nNachteile bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes - befriedigen \n\nkönnte. Es besteht daher auch kein Anhalt, dass die Grundstückssub-\n\nstanz wegen dieser Forderungen ohnehin nicht zu erhalten gewesen wä-\n\nre (vgl. BGHZ 159, 254, 258 f.). \n\n29 \n\nc) Die Feststellung des Landgerichts, das von der Beklagten be-\n\nhauptete Interesse an der Eigennutzung der Immobilie sei nur vorge-\n\nschoben gewesen, steht einer neuerlichen Beweiserhebung insoweit \n\nnicht entgegen. Schon die in der Berufungsbegründung der Beklagten \n\ndargelegten Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellun-\n\ngen geben Anlass für eine erneute Beweisaufnahme (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828 \n\nunter II 2 b bb (1) und (2), zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 254 be-\n\nstimmt). In diesem Zusammenhang kann auch der Vorhalt der Beklagten \n\nBedeutung erlangen, die Klägerin habe vorschnell auf eine Veräußerung \n\ngedrungen, dieser Verkauf sei übereilt gewesen. \n\n30 \n\nd) Sollte eine Mitwirkungspflicht festzustellen sein, bedarf es der \n\nweiteren Prüfung, ob die Beklagte ihr schuldhaft nicht nachgekommen \n\nist. Die Verkaufsbemühungen sind von der Klägerin lange vor dem Erb-\n\nfall eingeleitet worden. Der erst nach dem Erbfall damit in ihrer Eigen-\n\nschaft als Miterbin befassten Beklagten muss eine gewisse Überlegungs-\n\nfrist zugebilligt werden, wie aus ihrer Sicht mit der Immobilie verfahren \n\nwerden soll. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 14.07.2003 - 3 O 674/02 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.03.2004 - 16 U 131/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-82-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2120","ref_norm":"2120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2041","ref_norm":"2041","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-82-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__82-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:59.157672+00:00"}}