{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__74-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 74/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 74/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter \n\nSeiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke \n\nam 28. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2004 \n\nwird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 536.856,47 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihren Vortrag und die \n\nBeweisangebote für den Eintritt des Versicherungsfalles übergangen hat. \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht. \n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbrin-\n\ngen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ur-\n\nteilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erheb-\n\nliche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und \n\nNJW 1991, 285, 286). \n\n2 \n\n1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Transportversiche-\n\nrer Ersatz für den Verlust von 12.000 Mobiltelefonen. Diese sind nach \n\nDarstellung der Klägerin zwischen dem 9. und 20. Juni 2001 bei der Fir-\n\nma C. eingelagert worden und dort gegen ihren Willen abhanden ge-\n\nkommen. Die von der Firma C. vorgelegten fünf Freigabeerklärungen \n\nvom 9. Juli 2001 stammten nicht von ihr, der Klägerin, sondern seien \n\nFälschungen unter Verwendung einer von ihr an diesem Tag an die Fir-\n\nma C. gefaxten Freigabeerklärung für andere Mobiltelefone. Diesen \n\nVortrag hat die Klägerin durch Zeugen, Urkunden und Sachverständi-\n\ngengutachten unter Beweis gestellt, wie die Beschwerde im Einzelnen \n\nausführt. \n\n3 \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Klageanspruchs \n\nausgeführt: Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt möge für das \n\näußere Bild eines Verlustes der Sachen genügen. Jedoch habe die Be-\n\nklagte konkrete Tatsachen vorgetragen, die die Klägerin nicht oder nicht \n\nerheblich bestritten habe, aus denen in ihrer Gesamtschau mit erhebli-\n\ncher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles zu \n\nfolgern sei. Der Klägerin obliege deshalb der Vollbeweis des Verlusts, \n\nden sie nicht führen könne. Geeigneten Beweis hierfür habe sie nicht \n\nangeboten. \n\n4 \n\nb) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich \n\nmit dem Sachvortrag und den Beweisantritten der Klägerin zu den Haupt-\n\ntatsachen des Versicherungsfalles nicht auseinandergesetzt und dadurch \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Entspricht der Vortrag der \n\nKlägerin der Wahrheit, ist er geeignet, den geltend gemachten Anspruch \n\nzu begründen. \n\n5 \n\nAuf der Grundlage seiner Auffassung, es obliege der Klägerin, den \n\nVollbeweis zu führen, hätte das Berufungsgericht den Vortrag und die \n\nBeweisantritte der Klägerin nicht außer Betracht lassen dürfen. Das Be-\n\nrufungsurteil zieht den Vortrag nicht in Erwägung und enthält insbeson-\n\ndere keine Ausführungen dazu, weshalb die Beweisangebote zur Füh-\n\nrung des Vollbeweises ungeeignet sind, es erwähnt die Beweisangebote \n\nnicht einmal. Dies stellt eine prozessual unzulässige vorweggenommene \n\nBeweiswürdigung und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG dar (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255). Sollte das Berufungs-\n\ngericht unausgesprochen der Meinung gewesen sein, aufgrund der von \n\nihm angenommenen Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der \n\nVortäuschung des Versicherungsfalles hätten die Beweisangebote unbe-\n\nachtet bleiben dürfen, läge auch darin eine unzulässige vorweggenom-\n\nmene Würdigung nicht erhobener Beweise. Der Beweisantritt zu einer \n\nHaupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen \n\nübergangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2000 - XI ZR \n\n183/01 - NJW-RR 2002, 1072 unter II 3). \n\n6 \n\nSchon deshalb ist das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-\n\nzuheben. Auf die weiteren Gehörsrügen kommt es im Beschwerdeverfah-\n\nren nicht an. \n\nSeiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.05.2003 - 85 O 148/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2004 - 9 U 106/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/iv-zr-74-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/iv-zr-74-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__74-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:34.574603+00:00"}}