{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__64-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"IV ZR 64/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 64/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, \n\ndie Richter Felsch und Dr. Franke \n\nam 20. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n3. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 22.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-\n\ngen. \n\n1. a) Die Beschwerde rügt zwar im Ergebnis zu Recht, dass das \n\nBerufungsgericht seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft und unter \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Behauptung des Klägers zugrunde \n\ngelegt hat, seine Ehefrau habe dem Beklagten im Jahre 1995 mitgeteilt, \n\nder Kläger sei ab Juli 1995 hauptberuflich als Fußballspieler tätig. Das \n\nBestreiten im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Januar 2004 durfte nicht \n\nals verspätet zurückgewiesen werden. \n\n3 \n\nDie Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht auf §§ 525, \n\n282, 296 Abs. 2 ZPO gestützte Zurückweisung waren offenkundig nicht \n\ngegeben. Das Berufungsurteil lässt schon nicht erkennen, ob für die Ver-\n\nspätung § 282 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO maßgebend ist. Abgesehen da-\n\nvon ist eine Verspätung weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 der Vor-\n\nschrift gegeben. \n\n4 \n\naa) § 282 Abs. 1 ZPO betrifft das rechtzeitige Vorbringen in der \n\nmündlichen Verhandlung und ist nur dann anwendbar, wenn innerhalb \n\nder Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das \n\nVorbringen nicht bereits im ersten Termin erfolgt ist; Vorbringen im ers-\n\nten Termin kann nie nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (BGH, Urteile \n\nvom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007 unter 2 b aa \n\nm.w.N. und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - NJW 1987, 260 unter \n\nII 2 a). Das Bestreiten des Beklagten ist hier noch vor dem ersten Termin \n\nerfolgt. \n\n5 \n\nbb) Auch die Voraussetzungen des § 282 Abs. 2 ZPO lagen nicht \n\nvor. Nach dieser Bestimmung sind Schriftsätze so rechtzeitig einzurei-\n\nchen, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einzuzie-\n\nhen vermag (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 aaO unter 2 b bb). Der Be-\n\nklagte hat keinen neuen Sachvortrag gebracht, sondern lediglich das \n\nvom Kläger bereits unter Beweis gestellte Vorbringen bestritten. Es ist \n\nnicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, dass der Kläger dazu weitere \n\nErkundigungen hätte einziehen müssen. § 282 Abs. 2 ZPO bezweckt da-\n\ngegen nicht, dem Richter die rechtzeitige Terminsvorbereitung zu ermög-\n\n6 \n\n7 \n\nlichen (BGH, Urteil vom 25. März 1999 - VII ZR 434/97 - NJW 1999, 2446 \n\nunter II 1). Dafür bieten terminsvorbereitende Verfügungen mit Fristset-\n\nzung nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 296 Abs. 1 ZPO eine Handhabe. \n\nb) Der Verfahrens- und Gehörsverstoß führt gleichwohl nicht zur \n\nZulassung der Revision, weil das Berufungsurteil darauf nicht beruht. \n\naa) Erweist sich das angefochtene Urteil trotz des Verfahrensfeh-\n\nlers aus anderen Gründen bei zutreffender Anwendung des formellen \n\nund des materiellen Rechts im Ergebnis als richtig, sind die Vorausset-\n\nzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben (BGH, Urteile \n\nvom 10. August 2005 - XII ZR 97/02 - FamRZ 2005, 1667 unter II 1 und \n\nvom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb). \n\n8 \n\nbb) So liegt es hier. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die \n\nEhefrau des Klägers den Beklagten im Jahre 1995 darüber telefonisch \n\ninformiert hat, dass der Kläger nunmehr hauptberuflich als Fußballer tä-\n\ntig ist, und ob der Rücktritt deshalb - wie das Berufungsgericht meint - \n\nausnahmsweise ausgeschlossen war. Das Landgericht hat zutreffend \n\nentschieden, dass der Beklagte die einmonatige Frist für den Rücktritt \n\n(§ 20 Abs. 1 VVG, § 6 Abs. 3 Satz 2 AVB) versäumt hat. \n\n9 \n\nDie Frist ist mit Zugang des vom Kläger am 6. November 2000 un-\n\nterzeichneten Versicherten-Fragebogens bei dem Beklagten in Lauf ge-\n\nsetzt worden. Die Angaben des Klägers in der Anlage I haben dem Be-\n\nklagten bereits die nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom \n\n20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 3 und vom \n\n30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 und 2) \n\nzuverlässige Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-\n\nobliegenheit verschafft. Darin hat der Kläger als berufliche Tätigkeiten \n\nfür den Zeitraum von 1985 bis 1998 lediglich solche als Fußballspieler \n\nbei drei Vereinen eingetragen, für die Zeit ab 1990 als Vertragsamateur. \n\nDamit war offenkundig, dass er einen ihm bekannten, aus Sicht der Be-\n\nklagten gefahrerheblichen Umstand im Antrag nicht angegeben, somit \n\nseine Anzeigeobliegenheit verletzt hatte und ein Rücktritt ernstlich in Be-\n\ntracht kam (vgl. BGHZ 108, 326, 328 f.). Dafür war es unerheblich, ob, \n\nwann und in welchem Umfang der Kläger noch eine weitere Beschäfti-\n\ngung ausgeübt und welche Vergütung er erhalten hatte. Für die Ein-\n\nschätzung des Versicherungsrisikos war entscheidend, ob der Kläger nur \n\nFreizeitfußballer war oder beruflich als Vertragsamateur Fußball spielte. \n\n10 \n\nSelbst wenn dem Beklagten ein Aufklärungsbedarf hätte zugebilligt \n\nwerden können, wäre der Rücktritt verspätet, weil der Beklagte die Auf-\n\nklärung nachlässig betrieben hat. Denn er hat nach dem bei ihm am \n\n27. November 2000 eingegangenen, \n\nfür unzureichend gehaltenen \n\nSchreiben des Klägers vom 23. November 2000 bis zum 5. Februar 2001 \n\nkeinen weiteren Aufklärungsversuch unternommen. Jedenfalls diese \n\nmehr als die doppelte Rücktrittsfrist betragende Untätigkeit führt dazu, \n\ndass der danach erklärte Rücktritt verspätet ist. \n\n11 \n\n2. Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz bei der Verwei-\n\nsung zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt (vgl. Urteile \n\nvom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 1998, 1537 unter II und vom \n\n22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4). Es ist nicht \n\nersichtlich, dass die einzelfallbezogene Betrachtung des Berufungsge-\n\nrichts Rechtsfehler enthält. \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2002 - 7 O 490/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2004 - 6 U 128/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-64-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/iv-zr-64-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:15.686031+00:00"}}