{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__57-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"IV ZR 57/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 57/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 16. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNürnberg vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 16.608,53 € (32.483,46 DM). \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO un-\n\nzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu \n\nmachenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. \n\nI. Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen \n\naus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er hat in erster Instanz \n\nfür die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 die Zahlung rück-\n\nständiger Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 27.000 DM, ferner eine \n\nBeitragsrückerstattung von insgesamt 2.483,46 DM begehrt. Weiter hat \n\ner beantragt \n\nfestzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, seit dem \n\n1. Januar 2000 eine jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus \n\nÜberschußanteilen einschließlich einer nach dem Versicherungsvertrag \n\nanfallenden Bonusrente zu zahlen. \n\nAm 7. Februar 2002 haben die Parteien vor dem Landgericht einen \n\nVergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet hat, zur \n\nAbgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag \n\nund bei gleichzeitiger Aufhebung dieses Vertrages 18.000 DM an den \n\nKläger zu zahlen. Diesen Vergleich hat der Kläger innerhalb der vom Ge-\n\nricht dafür gesetzten Frist widerrufen. Die Beklagte hält diesen Widerruf \n\nfür unwirksam, weil der Kläger zuvor in einem Schriftsatz seiner Prozeß-\n\nbevollmächtigten an den Beklagtenvertreter vom 18. Februar 2002 auf \n\nden Widerruf verzichtet habe. \n\nDas Landgericht hat den Widerruf des Vergleichs für wirksam er-\n\nachtet und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Ur-\n\nteil aufgehoben und angenommen, der Vergleich habe den Rechtsstreit \n\nbeendet. Mit seiner Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Be-\n\nschwerde nach § 544 ZPO erstrebt, möchte der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nII. Das Berufungsgericht hat den Wert des Feststellungsantrages \n\nauf 3.000 DM (1.533,88 €) geschätzt und den Gesamts treitwert unter \n\nAddition der bezifferten Zahlungsanträge (27.000 DM plus 2.483,46 DM \n\n= 29.483,46 DM oder 15.074,65 €) auf 16.608,53 € (3\n\n2.483,46 DM) fest-\n\ngesetzt. Gegen diese Bewertung seiner Anträge erhebt der Beschwerde-\n\nführer keine Einwände. Er meint jedoch, maßgeblich für die Beschwer im \n\nRevisionsverfahren sei der - höhere - Gegenstandswert des Vergleichs \n\n(nach der Berechnung des Klägers 35.066,82 €), über dessen Wirksam-\n\nkeit Streit bestehe und deshalb zu entscheiden sei. \n\nDas trifft jedoch nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreits bleiben \n\nhier vielmehr allein die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge, \n\nselbst wenn durch den Vergleich weitergehende Ansprüche geregelt \n\nworden sind (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1964 - Ib ZR \n\n215/62 - KostRspr ZPO § 3 Nr. 119; LAG Düsseldorf MDR 2000, 1099; \n\nHeinrich in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 30 \"Prozeßvergleich\"; Herget \n\nin Zöller, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 \"Vergleich\"; Putzo in Thomas/Putzo, \n\nZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 157; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 3 \n\nRdn. 68 \"Vergleich/Wert bei Fortsetzung des Verfahrens\"). Soweit die \n\nWirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs im \n\nStreit ist, geht es nämlich allein um die verfahrensrechtliche Frage, ob \n\nder Fortsetzung des Rechtsstreits ein Verfahrenshindernis entgegensteht \n\n(vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - \n\nWM 1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-57-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-57-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__57-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:51.068234+00:00"}}