{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__56-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"IV ZR 56/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2287 Abs. 1 Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 56/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBGB § 2287 Abs. 1 \n\nDie Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung \nseiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB \nbeachtliches lebzeitiges Eigeninteresse. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 - LG Landau \n AG Kandel \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Hermanns auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz \n\nvom 21. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer während des \n\nRevisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechts-\n\nstreit gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem \n\nBeklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM \n\naufgrund von § 2287 BGB verlangt wird. \n\nDie Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag \n\naus dem Jahre 1959 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleichviel ob \n\nund welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden \n\nvorhanden sein würden; hinsichtlich der Erbfolge nach dem Überleben-\n\nden wurden keine Bestimmungen getroffen. Im September 1995 verein-\n\nbarte der Vater der Parteien mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten \n\nDritter, wonach der Beklagte beim Tod des Vaters das dann vorhandene \n\nGuthaben eines Sparkontos des Vaters erhalten sollte; als Ersatzbe-\n\ngünstigte war die Mutter der Parteien angegeben. Dieser Vertrag wurde \n\naus Anlaß einer Bankenfusion im Juli 1999 inhaltlich gleichlautend noch \n\neinmal abgeschlossen. Beide Verträge wurden auch von der Mutter der \n\nParteien als der Ersatzbegünstigten unterschrieben. Von diesem Spar-\n\nkonto hob der am 16. November 1999 verstorbene Vater Anfang Sep-\n\ntember 1999 einen Betrag von 40.000 DM ab und händigte ihn dem Be-\n\nklagten aus. \n\nDie Mutter der Parteien hat als frühere Klägerin vorgetragen, diese \n\nZahlung sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie benötige das Geld für \n\ndie Sicherung ihres Alters dringend. Dem Beklagten stehe der Betrag \n\nauch unter Berücksichtigung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Va-\n\nter nicht zu. Der Beklagte hält die Schenkung dagegen nicht für miß-\n\nbräuchlich, weil sein Vater im Hinblick auf die Vorteile, die sein lange im \n\nHaus der Eltern wohnender Bruder und jetziger Kläger erhalten habe, für \n\neine Gleichbehandlung der Brüder habe sorgen wollen. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nwird sie weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache. \n\n1. Das Berufungsgericht sieht in der Unterschrift der Mutter der \n\nParteien unter den Sparverträgen, durch die nach dem Tod des Vaters \n\nder Beklagte als Dritter begünstigt wurde, schon dem Sinne nach keine \n\nEinwilligung in eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem Erbvertrag, \n\ndie ihr den Schutz des § 2287 BGB hätte nehmen können. Jedenfalls \n\nfehle es an der für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung erforderli-\n\nchen notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 108, 252, 254 f.). \n\nDer Vater der Parteien habe trotz der Bindung durch den Erbver-\n\ntrag lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen können wie hier durch \n\ndie Auszahlung der von seinem Sparkonto abgehobenen 40.000 DM an \n\nden Beklagten. Ob er seine Verfügungsmacht mißbraucht habe und der \n\nMutter als Vertragserbin deshalb ein Anspruch aus § 2287 BGB zustehe, \n\nhänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob \n\ndie Gründe, die den späteren Erblasser zu der lebzeitigen Verfügung be-\n\nstimmt haben, ihrer Art nach auf einem - auch vom Vertragserben anzu-\n\nerkennenden - lebzeitigen Eigeninteresse beruhen; ob dies der Fall sei, \n\nhabe der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (BGHZ 83, 44, 45). Die Be-\n\nweislast für einen Mißbrauch trage zwar derjenige, der den Anspruch aus \n\n§ 2287 BGB erhebt; aber der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte \n\nmüsse die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung \n\nbewogen hätten (BGHZ 66, 8, 16 f.). \n\nHier habe der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß es dem Vater \n\ndarum gegangen sei, eine finanzielle Ungleichbehandlung der Parteien \n\nzu vermeiden. Das sei schon der Grund für die Anlage des Sparvertrags \n\nzugunsten des Beklagten als Drittbegünstigten gewesen. Der Vater habe \n\nunter der Überschrift \"Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme\" auf-\n\ngelistet, welche Vorteile dem Kläger durch das Wohnen im Elternhaus \n\nzugeflossen seien. Dieses Vorbringen des Beklagten sei unstreitig; eine \n\nfinanzielle Bevorzugung des Klägers habe auch tatsächlich vorgelegen. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grundidee des Vaters \n\nder Parteien, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen, \n\nals anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, jedenfalls \n\nwenn wie hier der Ehegatte Partner des Erbvertrages sei und der Aus-\n\ngleich zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden \n\nsolle. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. \n\na) Die Zuwendung, um die es hier geht, diente dem Interesse des \n\nBeklagten und nicht dem seines Vaters. Wie die Revision hervorhebt, \n\nwar sich der Vater, als er dem Beklagten Anfang September 1999 die \n\n40.000 DM aushändigte, unstreitig bewußt, daß er in Kürze sterben wer-\n\nde. Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige \n\nSchenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und \n\nBetreuung er im Alter erhofft (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR \n\n88/91 - NJW 1992, 2630 unter II), wollte der Vater der Parteien des vor-\n\nliegenden Falles dagegen keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten er-\n\nfüllbaren Interessen mit Hilfe der Zuwendung an den Beklagten fördern. \n\nb) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse \n\nauch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so \n\netwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in be-\n\nsonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66, \n\n8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB \n\nBGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu \n\n§ 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, \n\n3488 unter I). Daß der Vater dem Beklagten aus solchen Gründen sittlich \n\nzu Dank verpflichtet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht \n\nfest. \n\nEine sittliche Verpflichtung, die Abkömmlinge gleich zu behandeln, \n\nbestand auch nicht etwa im Hinblick auf § 1924 Abs. 4 BGB, wie die Re-\n\nvisionserwiderung meint. In ihrem Erbvertrag haben die Eltern der Par-\n\nteien ihre Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden \n\nausgeschlossen. Die Parteien waren mithin auf Pflichtteilsansprüche be-\n\nschränkt. Die Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Elternteil war im \n\nErbvertrag nicht geregelt. Die Ausgleichung von Vorempfängen, um die \n\nes dem Vater bei den streitigen Zuwendungen an den Beklagten ging, \n\nhätte im Fall der Erhebung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des \n\nzuerst versterbenden Elternteils im Rahmen von § 2316 BGB erfolgen \n\nkönnen; soweit der überlebende Elternteil eine Ausgleichung unter den \n\nKindern nicht durch lebzeitige Verfügung oder Verfügung von Todes we-\n\ngen herbeiführen würde, wären nach dessen Tod §§ 2050 ff. BGB maß-\n\ngebend. Im Zeitpunkt der streitigen Zuwendungen an den Beklagten war \n\nindessen für eine Ausgleichung durch einseitige Maßnahmen nur eines \n\nElternteils kein Raum. \n\nc) Ein anzuerkennendes Eigeninteresse des Vaters läßt sich \n\nschließlich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus herleiten, \n\ndaß die Verträge, durch die der Vater den Beklagten hinsichtlich des \n\nSparkontos begünstigte, von der Mutter mit unterschrieben worden sind. \n\nSelbst wenn sie damit, wie das Amtsgericht im Gegensatz zum Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, der vom Vater beabsichtigten Gleichstel-\n\nlung der Parteien zugestimmt hätte, wäre dies, wie das Berufungsgericht \n\nrichtig gesehen hat, jedenfalls mangels notarieller Beurkundung rechtlich \n\nnicht bindend. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, \n\ndaß in der formunwirksamen Erklärung eine bindende Anerkennung der \n\nInteressen des Vaters an einer Gleichbehandlung der Parteien gesehen \n\nund allein daraus auf ein den Mißbrauch seiner lebzeitigen Verfügungs-\n\nbefugnis ausschließendes berechtigtes Eigeninteresse geschlossen wird. \n\nd) Da die Absicht des Vaters, dem Beklagten einen Ausgleich für \n\nVorempfänge seines Bruders zu verschaffen, nach dem hier zugrunde \n\nliegenden Erbvertrag schon ihrer Art nach nicht geeignet war, eine damit \n\nverbundene Beeinträchtigung der Mutter als Vertragserbin vom Schutz-\n\nzweck des § 2287 BGB auszunehmen, kommt es auf die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zur Bevorzugung des Klägers nicht an. Vorsorg-\n\nlich ist aber gegenüber der Revisionserwiderung klarzustellen, daß die \n\npersönliche Überzeugung des Vaters der Parteien, der Kläger sei erheb-\n\nlich bevorzugt worden, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn \n\nob ein lebzeitiges Eigeninteresse oder andere Gründe gegeben sind, die \n\neine den Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des spä-\n\nteren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen Bindung billigenswert und \n\ngerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Tatrichter aus der Sicht eines \n\nobjektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beur-\n\nteilen (BGHZ 77, 264, 266). Dabei sind zwar die persönlichen Verhältnis-\n\nse und Vorstellungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 \n\naaO unter II 2). Verfügt der Erblasser indessen nur aufgrund einer Ein-\n\nbildung, die in der Realität keine Grundlage hat, fehlt ein vom Ver-\n\ntragserben anzuerkennender Grund, der den Schutzzweck des § 2287 \n\nBGB zurücktreten ließe. \n\n3. a) Auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers muß \n\ndessen Zuwendung nicht in jedem Fall mißbräuchlich sein, etwa wenn er \n\neine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, auf diesem Wege gerade \n\nden Vorteil des Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung \n\nsicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 97/85 - NJW-\n\nRR 1987, 2 unter III 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr spricht \n\nfür einen die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Mißbrauch \n\nder lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Erblassers, daß die Zuwendung \n\nan den Beklagten auf eine Korrektur des Erbvertrages hinauslief: Der \n\nVertragserbin wurde ein wesentlicher Vermögenswert ohne Gegenleis-\n\ntung vorenthalten. Die Vorempfänge des Klägers rechtfertigten eine wei-\n\ntere Verminderung des dem überlebenden Ehegatten vertraglich zugesi-\n\ncherten Vermögens durch Zuwendungen an den Beklagten nicht. Ein ü-\n\nber die Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB hinausgehender Aus-\n\ngleich zwischen den Abkömmlingen konnte auf andere Weise erfolgen, \n\netwa durch Anordnungen nach § 2050 Abs. 3 BGB, durch Anrechnungs-\n\nbestimmungen nach § 2315 BGB oder durch eine die Vorempfänge des \n\nKlägers berücksichtigende letztwillige Verfügung des überlebenden El-\n\nternteils. \n\nb) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsge-\n\nricht nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige lebzeiti-\n\nge Verfügung des Vaters im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des \n\nBeklagten nach dem Vater schon objektiv nicht die berechtigten Erber-\n\nwartungen der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigen konnte; der An-\n\nspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung \n\ndes Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt (BGHZ 88, 269, 272; Se-\n\nnatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter \n\n3 a). Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/iv-zr-56-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2050","ref_norm":"2050","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2315","ref_norm":"2315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2316","ref_norm":"2316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2330","ref_norm":"2330","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/iv-zr-56-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:33.673513+00:00"}}