{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__55-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"IV ZR 55/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 55/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 23. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden \n\nvom 5. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückge-\n\nwiesen. \n\nStreitwert: (28.456,20 + 16.233 =) 44.689 € \n\nGründe: \n\nI. Die Kläger machen geltend, ein u.a. mit der Beklagten geschlos-\n\nsener Erbanteilsschenkungsvertrag vom 4. Juni 1991 sei nichtig; außer-\n\ndem sei der Vertrag wegen groben Undanks widerrufen worden. Nach-\n\ndem sie zunächst Rückübertragung ihrer sowie der ihnen abgetretenen \n\nweiteren Erbanteile verlangt hatten, haben sie auf einen Hinweis des \n\nLandgerichts Ersatz des Wertes der Erbanteile gefordert. Das Landge-\n\nricht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision \n\nwurde nicht zugelassen. \n\nDie Beschwerde leitet Zulassungsgründe daraus her, daß das Be-\n\nrufungsgericht von dem Grundsatz abgewichen sei, eine durch (wirksa-\n\nme) Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erben-\n\ngemeinschaft könne \n\ntrotz Nichtigkeit des der Erbteilsübertragung \n\nzugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht im Wege einer Rückabwick-\n\nlung nach § 812 BGB wiederhergestellt werden. Insoweit habe das Beru-\n\nfungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1992 (IX \n\nZR 14/91 - NJW-RR 1992, 733 = FamRZ 1992, 659 unter II 1) mißver-\n\nstanden. \n\nII. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat \n\nden angeführten Grundsatz nicht verkannt. Nach Meinung des Beru-\n\nfungsgerichts greift der genannte Grundsatz im vorliegenden Fall aber \n\nnicht ein, weil es nicht um eine rechtlich unmögliche Neugründung einer \n\nbereits wirksam aufgelösten Erbengemeinschaft gehe. Vielmehr hält das \n\nBerufungsgericht nicht nur den schuldrechtlichen Vertrag, sondern auch \n\ndie dingliche Übertragung der Erbanteile für unwirksam, wenn der Vor-\n\ntrag der Kläger über die Mängel des Vertrages vom 4. Juni 1991 als rich-\n\ntig unterstellt werde. Daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachen-\n\ngrundlage die dingliche Übertragung der Erbanteile und damit die Aufhe-\n\nbung der Erbengemeinschaft nicht für wirksam hält, wird schon aus sei-\n\nnem (im Berufungsurteil auf S. 9 wiedergegebenen) Hinweis an die Par-\n\nteien vom 11. März 2003 deutlich. Daraus haben die Kläger den zutref-\n\nfenden Schluß gezogen, daß die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst wor-\n\nden sei, sondern fortbestehe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1967 - III \n\nZR 193/64 - NJW 1967, 1128 unter II 1 b). Die Kläger haben deshalb be-\n\nzüglich der Grundstücke, aus denen die Erbengemeinschaft im wesentli-\n\nchen besteht, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB \n\nangekündigt (Schriftsätze vom 12. März 2003 und 19. Januar 2004). We-\n\ngen Versäumung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wurde dieser \n\nAntrag dann jedoch nicht gestellt. \n\nNichts anderes, als es bereits in seinem Hinweis vertreten hatte, \n\nmeint das Berufungsgericht, wenn es auf S. 11 f. seines Urteils einer-\n\nseits eine rechtsgeschäftliche Begründung einer Erbengemeinschaft im \n\nRahmen eines Herausgabeanspruchs nach §§ 812, 818 BGB ablehnt und \n\nandererseits im Gegensatz zum Landgericht betont, daß trotz Übertra-\n\ngung aller Erbanteile auf einen Miterben nicht von einer endgültigen Auf-\n\nhebung der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könne, wenn die \n\ndingliche Übertragung wegen eines Formmangels unwirksam geblieben \n\nsei. Es ist zwar mißverständlich, wenn das Berufungsgericht für einen \n\nsolchen, nach dem Vortrag der Kläger hier anzunehmenden Fall von ei-\n\nnem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB \"auf Herausgabe \n\ndes Erlangten, also hier der Erbteile\" spricht; in demselben Satz wird \n\naber klargestellt, daß mit der Herausgabe allein der Anspruch auf \n\nGrundbuchberichtigung gemeint ist. Insoweit ist eine grundsätzliche Klä-\n\nrung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 544 \n\nAbs. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\nIm übrigen setzt sich das Berufungsgericht zwar nicht näher damit \n\nauseinander, ob - wie von den Klägern geltend gemacht und vom Land-\n\ngericht angenommen - die vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe (es sei-\n\nen Nebenabreden getroffen worden, die nicht beurkundet worden sind) \n\nüber den schuldrechtlichen Vertrag hinaus hier ausnahmsweise auch die \n\ndingliche Übertragung der Erbanteile betreffen. Im Hinblick auf die hier in \n\nBetracht kommende Art der Rückabwicklung zitiert das Berufungsgericht \n\naber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1967 (III ZR \n\n193/64 - NJW 1967, 1128), in dem die Nichtbeurkundung einer Nebenab-\n\nrede zur Nichtigkeit auch der dinglichen Erbteilsübertragung führte, mit \n\nder die Nebenabrede inhaltlich eng verknüpft war (aaO S. 1130). Inso-\n\nweit macht die Beschwerde einen selbständigen Zulassungsgrund nicht \n\ngeltend. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__55-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/iv-zr-55-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__55-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__55-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/iv-zr-55-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__55-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:20.387812+00:00"}}