{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__54-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"IV ZR 54/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHaftpflichtVB (AHB) §§ 3, 5 Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaft- pflichtversicherung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 54/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nAHaftpflichtVB (AHB) §§ 3, 5 \n\nZum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaft-\n\npflichtversicherung. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n21. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Architekt und nimmt die Beklagte aus der bei ihr un-\n\nterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz in An-\n\nspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\nfür die Haftpflichtversicherung (AHB) in der bei Prölss/Martin (VVG \n\n26. Aufl. S. 1155 ff.) abgedruckten Fassung zugrunde. \n\nDer Zweckverband T. Rheinland-Pfalz (TBA) \n\nbeauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung \n\neines Büro- und Sozialgebäudes einschließlich Garage. Nach Abschluss \n\nder Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die \n\nMauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhiel-\n\nten. Die TBA machte den Kläger hierfür verantwortlich und forderte ihn \n\nzur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte beauftragte die A. -\n\nI. A. GmbH (AIA) mit der Bearbeitung des Schadensfal-\n\nles. Ihr gegenüber gab der Kläger den von der TBA beauftragten Statiker \n\nals Mitverantwortlichen an. Ein im Auftrag des Statikers erstattetes Gut-\n\nachten vom 22. Mai 1996 wies die alleinige Verantwortung für den Man-\n\ngel dem Kläger zu. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Juli \n\n1996 Einwendungen und reichte dem Sachverständigen weitere Unterla-\n\ngen ein. Das Ergänzungsgutachten vom 12. September 1996 kam zu \n\ndem Ergebnis, dass zunächst der Statiker wegen fehlerhafter Trag-\n\nwerksplanung, aber auch der Kläger in seiner Funktion als Bauleiter für \n\nden Mangel verantwortlich ist. \n\n3 \n\nAm 30. Juli 1996 schrieb der Kläger - ohne die AIA davon zu unter-\n\nrichten - an die TBA: \n\n\"Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen \nSchadensfälle durch die TBA war aus versicherungstechni-\nschen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit ver-\nbunden war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den \nHonorarforderungen verrechnet werden. \n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles \nSchuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende \nGutachten und die Aussage der Versicherungsexperten \nwerden die Gewichtung der Schuldübernahme klären. \n\nWir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Ver-\nantwortung einbezogen wird.\" \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nDie TBA verrechnete die Mängelbeseitigungskosten mit Honorar-\n\nforderungen aus anderen Bauvorhaben. Zweck der Verrechnungsabrede \n\nwar nach Darstellung des Klägers ein Einbehalt im Sinne eines Stillhal-\n\nteabkommens bis zur abschließenden Klärung der Haftungsfrage. \n\nDie TBA forderte die AIA mehrfach erfolglos unter Klageandrohung \n\nauf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Kläger gegen-\n\nüber vertrat die AIA in Schreiben vom 22. Januar und 3. Februar 1998 \n\ndie Auffassung, sie halte den Statiker für hauptverantwortlich, den Kläger \n\ntreffe jedoch ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden; sie \n\nempfahl eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10.000 DM. Die TBA erhob \n\nKlage, die dem Kläger am 11. März 1998 zugestellt wurde. Mit Schreiben \n\nvom selben Tag übermittelte der Kläger die Klageschrift und die das \n\nschriftliche Vorverfahren anordnende Verfügung des Vorsitzenden der \n\nAIA mit der Bitte um kurzfristige Entscheidung. Diese antwortete mit \n\nSchreiben vom 24. März 1998, in dem sie Kostenschutz zusagte und den \n\nKläger aufforderte, die Klageforderung in Höhe von 10.000 DM anzuer-\n\nkennen und Rechtsanwälte zu mandatieren. Mangels rechtzeitiger Ver-\n\nteidigungsanzeige wurde am 31. März 1998 ein Versäumnisurteil erlas-\n\nsen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde in Höhe von 10.000 DM \n\nzurückgenommen. Im Übrigen bestritt der Rechtsanwalt des Klägers \n\n(damaligen Beklagten) zunächst Grund und Höhe des Anspruchs. Später \n\nmachte er geltend, die Forderung sei bereits vor Klagerhebung durch \n\nAufrechnung gegen die Honorarforderungen des Klägers erloschen ge-\n\nwesen. Dem widersprach die TBA unter Hinweis auf das Schreiben des \n\nKlägers vom 30. Juli 1996 mit der Begründung, bei der Verrechnungsab-\n\nrede habe es sich lediglich um ein Stillhalteabkommen bis zur Klärung \n\nder Streitfrage gehandelt. Da der Rechtsanwalt des Klägers auf seinem \n\nStandpunkt beharrte, erklärte die TBA schließlich die Aufrechnung. Dar-\n\naufhin wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für er-\n\nledigt erklärt. \n\n6 \n\nDie Beklagte hält der auf Zahlung von 22.798,38 € gerichteten \n\nKlage neben Einwendungen zur Schadenshöhe insbesondere Leistungs-\n\nfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kläger habe durch \n\ndie Verrechnungsabrede und die Zustimmung zur Erledigungserklärung \n\nder TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnis- und Befriedi-\n\ngungsverbot nach § 5 Nr. 5 AHB und durch die nicht rechtzeitige Mittei-\n\nlung an die AIA über die Verrechnung und sein Schreiben vom 30. Juli \n\n1996 an die TBA gegen die Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB \n\nverstoßen. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat die gegen das klagabweisende Urteil \n\ndes Landgerichts eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit \n\nseiner Revision verfolgt er den Anspruch weiter. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte \n\nist unter keinem Gesichtspunkt wegen Obliegenheitsverletzung von der \n\nLeistungspflicht frei. \n\nI. 1. Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der \n\nAnsicht, die Beklagte sei nicht schon deshalb von der Leistungspflicht \n\nfrei, weil der Kläger durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung \n\nder TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 \n\nNr. 5 AHB verstoßen habe. Übereinstimmende Erledigungserklärungen \n\nhätten grundsätzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-recht-\n\nliche Wirkung und hinderten einen neuen Rechtsstreit über die Klagefor-\n\nderung regelmäßig nicht. Der Kläger sei davon ausgegangen, die Scha-\n\ndensersatzforderung habe wegen der vorprozessual erfolgten Verrech-\n\nnung bereits bei Klagerhebung nicht mehr bestanden. Da die Klage des-\n\nhalb von Anfang an unbegründet gewesen und - anders als bei Aufrech-\n\nnung erst im Prozess - die Frage der Berechtigung des Schadensersatz-\n\nanspruchs auch bei einseitiger Erledigungserklärung der TBA nicht mehr \n\nhabe geklärt werden können, habe er durch die Zustimmung zur Erledi-\n\ngungserklärung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter keinem \n\ndenkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. Un-\n\nter diesen Umständen fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass \n\ner mit der Erledigungserklärung zugleich seine volle Verantwortlichkeit \n\nfür den der TBA entstandenen Schaden habe anerkennen wollen. \n\n2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird \n\nauch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. \n\nDavon abgesehen konnte die Erledigungserklärung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Obliegenheitsverletzung schon vom Ansatz her keine \n\ndem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Die Führung des Haft-\n\npflichtprozesses ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, son-\n\ndern gemäß § 3 II Nr. 1 und 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB Inhalt der Hauptleis-\n\ntungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die-\n\nse Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat im Urteil vom 30. September \n\n1992 (BGHZ 119, 276, 281) wie folgt beschrieben: \n\n10 \n\n11 \n\n\"Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss \ner alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein \nträgt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast \nund Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtpro-\nzess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie \ndas ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil \ngrundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten \nentspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen \ndes umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das \naber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte-\nressen des Versicherten und denen des Versicherers ein-\nmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi-\ncherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese \nweite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit \nder Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleis-\nten.\" \n\n12 \n\nDiese Auffassung vom Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat \n\nder Senat durch Urteil vom 7. Februar 2007 bestätigt (IV ZR 149/03 unter \n\nII 1, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n13 \n\nDie Beklagte hatte ihre so beschriebene Rechtsschutzverpflichtung \n\nin mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihr mit der Schadensbearbeitung \n\nbeauftragte AIA hatte zwar richtig erkannt, dass der Kläger dem Grunde \n\nnach für den Schaden ersatzpflichtig ist. Unter Verkennung der Rechts-\n\nlage hatte sie den Kläger jedoch angewiesen, seine Haftung gegenüber \n\nder TBA nur in Höhe von einem Drittel anzuerkennen. Im Außenverhält-\n\nnis zur TBA haftete der Kläger mit dem Statiker aber als Gesamtschuld-\n\nner in voller Höhe (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 - \n\nBauR 1971, 265 unter IV und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01 - NJW-RR \n\n2002, 1531 unter III). Diese falsche Beratung des Klägers war ersichtlich \n\ndie Hauptursache dafür, dass es überhaupt zu einem Prozess gekommen \n\nist. Die AIA hätte vielmehr - wie ein vom Kläger beauftragter Anwalt - das \n\nvon der TBA vorprozessual verlangte Anerkenntnis dem Grunde nach \n\nabgeben müssen. Die Beklagte hatte ihre Rechtsschutzverpflichtung wei-\n\nterhin dadurch verletzt, dass sie den Kläger im Schreiben vom 24. März \n\n1998 aufforderte, zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im \n\nHaftpflichtprozess selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihre \n\nWeisungen zu befolgen. Die Führung des Haftpflichtprozesses ist aber \n\nInhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die Versicherungsbe-\n\ndingungen gestatten es ihm nicht, die mit der Abwicklung der Haftpflicht-\n\nverbindlichkeiten verbundenen Mühen, Kosten und Risiken einseitig auf \n\nden Versicherungsnehmer abzuwälzen (BGHZ 119, 276, 282 und BGHZ \n\n15, 154, 159; Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO). Das aber hatte die \n\nBeklagte durch die Anweisung der AIA vom 24. März 1998 getan. Führt \n\nder Versicherungsnehmer aufgrund einer solchen vertragswidrigen Wei-\n\nsung des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer \n\nwie bei einer ausdrücklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das \n\nErgebnis des Haftpflichtprozesses gebunden und kann sich wegen feh-\n\nlerhafter oder weisungswidriger Prozessführung nicht auf Leistungsfrei-\n\nheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (vgl. Senatsurteil vom \n\n7. Februar 2007 aaO). \n\n14 \n\nII. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aber deshalb für leis-\n\ntungsfrei, weil der Kläger sie entgegen § 5 Nr. 3 AHB nicht rechtzeitig \n\nüber sein Schreiben vom 30. Juli 1996 und die in der Folgezeit von der \n\nTBA vereinbarungsgemäß vorgenommene Verrechnung ihrer Schadens-\n\nbeseitigungskosten mit seinen Honorarforderungen informiert hat. \n\n15 \n\nDer Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1996 aus der \n\nmaßgeblichen Sicht der TBA als Empfängerin ein Anerkenntnis dem \n\nGrunde nach abgegeben und damit dem Verbot des § 5 Nr. 5 Satz 1 AHB \n\nzuwidergehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen \n\nHaftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedi-\n\ngen. Dass der Kläger sein Schreiben ebenfalls als Anerkenntnis verstan-\n\nden habe, zeige der letzte Absatz seines im Haftpflichtprozess einge-\n\nreichten Schriftsatzes vom 7. Januar 1999. Dennoch sei zweifelhaft, ob \n\ndie Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Obliegenheitsverlet-\n\nzung berufen dürfe, weil sie den Kläger, ohne das Schreiben zu kennen, \n\nnach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage angewiesen habe, im \n\nHaftpflichtprozess eine Teilverantwortung in Höhe von 10.000 DM anzu-\n\nerkennen. Der Zweck der Obliegenheit sei aufgrund der Besonderheit, \n\ndass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem \n\nAnerkenntnis Gebrauch gemacht habe, trotz der Obliegenheitsverletzung \n\nerreicht worden. \n\n16 \n\nDiese Frage bedürfe jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil die \n\nBeklagte sich zu Recht auf die Verletzung der Informationsobliegenheit \n\ndes § 5 Nr. 3 AHB berufen habe. Danach sei der Versicherungsnehmer \n\nunter anderem verpflichtet, dem Versicherer alle Tatumstände mitzutei-\n\nlen, welche auf den Schadenfall Bezug haben. Zu diesen Tatumständen \n\nhabe die mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 zwischen dem Kläger und \n\nder TBA getroffene und anschließend durchgeführte Verrechnungsabre-\n\nde gehört. Aus dem Schreiben ergebe sich auch für einen juristischen \n\nLaien, dass zwischen den Parteien nur die Frage der vorrangigen Haf-\n\ntung des Statikers streitig gewesen sei, die übrigen Voraussetzungen für \n\ndie Einstandspflicht des Klägers dagegen stillschweigend übereinstim-\n\nmend als erfüllt angesehen worden seien. Bereits Ende 1996, spätestens \n\naber nach Klageandrohung durch die TBA Anfang 1998 habe der Kläger \n\ndie Beklagte über die absprachegemäße Verrechnung informieren müs-\n\nsen. Seine Behauptung, die TBA habe die Verrechnung in Übereinstim-\n\nmung mit ihm als bloßes Stillhalteabkommen oder Einbehalt und nicht als \n\nVerrechnung im Rechtssinne verstanden, treffe nicht zu. Die Obliegen-\n\nheitsverletzung sei nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte den Klä-\n\nger in Unkenntnis der bereits erfolgten Befriedigung der Schadenser-\n\nsatzansprüche durch Verrechnung im Haftpflichtprozess angewiesen ha-\n\nbe, die Forderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Dadurch habe \n\ndie TBA zu Unrecht einen Zahlungstitel erwirkt. Selbst wenn sie von die-\n\nsem freiwillig keinen Gebrauch gemacht habe, seien Folgen für den Um-\n\nfang der Leistungspflicht der Beklagten durch die Belastung des Klägers \n\nmit einem Drittel der Prozesskosten entstanden. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\na) Sollte das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 ein Aner-\n\nkenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach enthalten, könnte \n\ndie Beklagte sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie, \n\nohne das Schreiben zu kennen, zu derselben Einschätzung der Sach- \n\nund Rechtslage gekommen ist wie der Kläger. Die vom Berufungsgericht \n\ninsoweit geäußerten Zweifel an der Leistungsfreiheit greifen durch. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung \n\nder Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB annimmt, ist ihm schon \n\ndeshalb nicht zuzustimmen, weil das Schreiben des Klägers vom 30. Juli \n\n1996 und die dem entsprechende Verrechnung der Forderungen nicht als \n\nAnerkenntnis dem Grunde nach zu werten sind. Die gegenteilige Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Es hat \n\nnicht hinreichend beachtet, dass der übereinstimmende Parteiwille jeder, \n\ninsbesondere einer davon abweichenden Auslegung vorgeht (BGH, Ur-\n\nteile vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a aa \n\nund vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 unter II 3 b \n\nm.w.N.). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst der Frage nach-\n\ngehen müssen, was die TBA und der Kläger mit der Verrechnungsabrede \n\nbezweckt hatten. \n\n20 \n\nAus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich, dass damit kein An-\n\nerkenntnis dem Grunde nach verbunden war, sondern dass die Verrech-\n\nnung unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und \n\nRechtslage und der Stellungnahme des Haftpflichtversicherers stand. Die \n\nTBA hatte sich weder vorgerichtlich noch im Haftpflichtprozess auf ein \n\nAnerkenntnis berufen. In der Klage hatte sie nicht nur zur Höhe vorge-\n\ntragen, sondern auch dazu, wegen welcher Fehler der Kläger dem Grun-\n\nde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. In der Folgezeit stritten die \n\nParteien etwa sechs Monate lang über Grund und Höhe des Anspruchs. \n\nErst im Schriftsatz vom 1. Oktober 1998 berief sich der damalige Beklag-\n\ntenanwalt darauf, die Forderung sei schon vor Klagerhebung durch Auf-\n\nrechnung zum Erlöschen gebracht worden. Dem trat die TBA sogleich \n\nentgegen. Sie habe gegenüber den Honorarforderungen keine Aufrech-\n\nnung erklärt. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass die Scha-\n\ndensbeseitigungskosten zunächst von der TBA bezahlt werden und \n\ndurch die Honorarforderungen nicht beglichen, sondern mit diesen nur \n\n\"verrechnet\" werden sollten. Die Parteien seien sich darüber einig gewe-\n\nsen, dass diese Verrechnung die gegenseitigen Forderungen nicht zum \n\nErlöschen bringe, sondern es sich dabei lediglich um ein gegenseitiges \n\nStillhalteabkommen handele, bis die Streitfrage geklärt sei. Diese Ver-\n\neinbarung habe der (dortige) Beklagte mit dem Schreiben vom 30. Juli \n\n1996 bestätigt. Mangels außergerichtlicher Klärung sei Klage erhoben \n\nworden. Da der Kläger die Verrechnungsabrede nach seinem Vortrag \n\nebenso verstanden hat, ist für eine davon abweichende Auslegung kein \n\nRaum. Dass sein späterer Prozessbevollmächtigter dies im Verlauf des \n\nHaftpflichtprozesses anders bewertet hat, ändert daran nichts. \n\n21 \n\nDiese Vereinbarung war nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern \n\nauch rechtlich korrekt und nicht geeignet, die Interessen der Beklagten \n\nzu beeinträchtigen. Gemäß dem in der Haftpflichtversicherung geltenden \n\nTrennungsprinzip sollte die abschließende Klärung der Schadensersatz-\n\npflicht dem Haftpflichtprozess vorbehalten werden. Das musste der Klä-\n\nger der Beklagten nicht mitteilen. Zur Klärung im Haftpflichtprozess hätte \n\nes auch kommen können, wenn die Beklagte bedingungsgemäß den \n\nProzess im Namen des Klägers geführt und selbst einen Anwalt beauf-\n\ntragt hätte (§ 3 II Nr. 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB). Das sinnvolle Bemühen \n\nder TBA und des Klägers um eine Klärung der Streitfragen im Haft-\n\npflichtprozess wurde nur durch das prozesstaktisch vermeintlich kluge, in \n\nWirklichkeit aber verfehlte Prozessverhalten des damaligen Beklagten-\n\nanwalts durchkreuzt. Daraus kann die Beklagte schon deshalb nichts \n\nzum Nachteil des Klägers herleiten, weil sie die Prozessführung ver-\n\ntragswidrig einseitig auf ihn abgewälzt hatte. \n\n22 \n\nIII. Da es zu einem Haftpflichtprozess nicht mehr kommen wird, ist \n\ndie bisher nicht festgestellte Höhe des Schadensersatzanspruchs im vor-\n\nliegenden Verfahren zu klären. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde \n\nnach hatte die Beklagte bereits anerkannt, wie sich aus ihrem Schreiben \n\nvom 24. März 1998 ergibt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.05.2003 - 12 O 463/01 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 404/03-40 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-54-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-54-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:47.002433+00:00"}}