{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__52-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"IV ZR 52/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 52/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 11. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten In-\n\nstanz tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10, \n\ndie durch die Nebenintervention verursachten Kosten tra-\n\ngen der Kläger zu 9/10 und die Streithelferin zu 1/10. \n\nDie Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof \n\nträgt der Kläger einschließlich der durch die Nebeninter-\n\nvention verursachten Kosten. \n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt: \n\nBis zum 8. Juli 2004 auf 55.878,58 €, danach auf die Sum-\n\nme der bis zum 8. Juli 2004 entstandenen Kosten des \n\nRechtsstreits und der Nebenintervention. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rück-\n\nkaufswert in Höhe von 55.878,58 € aus einer Lebensversicherung der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nStreithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des \n\nVersicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein \n\noder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin \n\nüber die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die \n\nStreithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der \n\nVereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechts-\n\nstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nII. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, \n\nhat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug \n\ngegen Übergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungser-\n\nklärung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur gegen Aushändigung des \n\nVersicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ih-\n\nren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat \n\ndie Beklagte sich zwar bereit erklärt, auch gegen Vorlage einer schriftli-\n\nchen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin an den Kläger \n\nzu zahlen. Diese Erklärung konnte bei objektiver und interessengerech-\n\nter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die \n\nAushändigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustim-\n\nmungserklärung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von die-\n\nser dem Kläger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einzie-\n\nhungsermächtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungs-\n\nabtretung handelte, kam in Betracht, dass der Rückkaufswert die gesi-\n\ncherte Forderung überstieg und damit auch im Außenverhältnis dem Klä-\n\nger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember \n\n2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte des-\n\nhalb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie \n\nmit befreiender Wirkung an den Kläger zahlen kann. \n\n4 \n\n2. Da der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt hät-\n\nte, verbleibt es nach § 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommenen Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz. Die im Ver-\n\nfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschließlich \n\nder durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger in \n\nvollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche außergerichtliche Eini-\n\ngung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Kosten hat der \n\nSenat nicht berücksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden \n\nist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kläger dazu geäußert \n\nhat. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2003 - 22 O 311/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2004 - 7 U 142/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/iv-zr-52-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/iv-zr-52-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:39.174415+00:00"}}