{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__46-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"IV ZR 46/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 3 Abs. 1; VVG § 40 Abs. 1 Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Versicherer nach wirksamer An- fechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluß erhaltenen Prämien behalten darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 46/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nGG Art. 3 Abs. 1; VVG § 40 Abs. 1 \n\nEs verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Versicherer nach wirksamer An-\nfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits \nerbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit \nVertragsschluß erhaltenen Prämien behalten darf. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 46/04 - OLG Celle \n LG Stade \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2004 wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin hat mit Versicherungsschein vom 11. August 1998 \n\neinen Unfallversicherungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen, dem \n\nu.a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 95) der \n\nKlägerin zugrunde liegen. Von diesem Vertrag ist sie mit Schreiben vom \n\n12. November 2001 zurückgetreten und hat zugleich ihre zum Vertrags-\n\nschluß führende Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten, \n\nweil der Beklagte Vorversicherungen bei anderen Versicherern, die nach \n\nungünstigem Schadensverlauf gekündigt worden waren, in seinem Versi-\n\ncherungsantrag verschwiegen habe. Die Klägerin verlangt die Rückzah-\n\nlung von ihr erbrachter Versicherungsleistungen in Höhe von 6.302,05 €. \n\nDer Beklagte stellt einen Kündigungs- oder Anfechtungsgrund in \n\nAbrede und rechnet hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung der \n\nvon ihm bis zur Anfechtung des Vertrages bereits gezahlten Versiche-\n\nrungsprämien in Höhe von 4.127,66 € auf. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben. \n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der \n\nKlage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Anfechtung des Vertrages \n\nwegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB, 22 VVG) sei begründet. Nach \n\nden Richtlinien der Klägerin hätte sie den Vertrag bei Kenntnis des vom \n\nBeklagten verschwiegenen, früher ungünstigen Schadensverlaufs und \n\nder darauf beruhenden Kündigung der Vorversicherung nicht abge-\n\nschlossen. Damit habe der Beklagte zumindest gerechnet, den Abschluß \n\ndes Vertrages aber gleichwohl herbeiführen wollen. Seine Arglist sei auf-\n\ngrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr \n\nzweifelhaft. \n\nDaß das Verschweigen dieser für das subjektive Risiko erhebli-\n\nchen Gesichtspunkte keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens ge-\n\nhabt habe, für den die jetzt von der Klägerin zurückverlangten Leistun-\n\ngen erbracht worden sind, sei unerheblich, weil der Versicherungsvertrag \n\ngemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Es komme \n\nauch nicht darauf an, daß die Ursache der früheren Schadensfälle nicht \n\ndie gleiche wie in den von der Klägerin entschädigten Fällen gewesen \n\nsei. Anders als beim Rücktritt gelte § 21 VVG bei einer Anfechtung des \n\nVertrages gerade nicht (§ 22 VVG). Der abweichenden Ansicht des O-\n\nberlandesgerichts Nürnberg (vgl. insbesondere VersR 2000, 437) sei \n\nnicht zu folgen. Sie beruhe auf der Annahme einer Verfassungswidrigkeit \n\nder Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG, wonach dem Versicherer auch bei \n\neiner Anfechtung des Vertrages die Prämie bis zum Schluß der laufen-\n\nden Versicherungsperiode gebühre. Diese Rechtsfolge sei aber im Hin-\n\nblick auf die Verletzung des bei Abschluß eines Versicherungsvertrages \n\nvorausgesetzten besonderen gegenseitigen Vertrauens nicht unverhält-\n\nnismäßig, zumal der Versicherer mit einem ungünstigen Risiko belastet \n\nwerde, dem er sich nur entziehen könne, wenn es ihm gelinge, die arglis-\n\ntige Täuschung aufzudecken. Soweit nach § 40 Abs. 1 VVG Prämien \n\nnicht zurückverlangt werden können, greife der auch sonst im Versiche-\n\nrungsrecht (vgl. §§ 6 Abs. 3, 61 VVG) stärker als im allgemeinen Ver-\n\ntragsrecht berücksichtigte Gesichtspunkt der Verwirkung durch. Die vom \n\nBeklagten zur Aufrechnung gestellte Rückforderung seiner Prämien sei \n\nmithin unbegründet. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision nimmt hin, \n\ndaß die Arglistanfechtung begründet sei. Damit ist der Versicherungsver-\n\ntrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB). \n\na) Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf Rückgewähr der \n\nvon ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene \n\nVorschrift des § 21 VVG findet im Fall der Anfechtung des Versiche-\n\nrungsvertrages keine Anwendung (§§ 21, 22 VVG). Selbst wenn die Re-\n\ngelung in § 40 Abs. 1 VVG, soweit sie auch für den Fall einer Anfechtung \n\ndes Versicherungsvertrages gilt, nichtig wäre, wie das Oberlandesgericht \n\nNürnberg meint (aaO), gezahlte Versicherungsprämien also uneinge-\n\nschränkt zurückverlangt werden könnten, stünde dies dem Anspruch des \n\nVersicherers auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen nicht \n\nentgegen (OLG Saarbrücken VersR 2001, 751, 752; zu Bedenken gegen \n\ndie Rechtsfortbildung des OLG Nürnberg ferner Dreher, VersR 1998, \n\n539, 541; Langheid/Müller-Frank, NJW 2001, 111, 113). Nach einhelli-\n\nger, nur vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht geteilter Ansicht kann \n\n§ 21 VVG auch nicht entsprechend auf Fälle des § 22 VVG angewandt \n\nwerden (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rdn. 15; Langheid in \n\nRömer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 19; BK/Voit, § 22 Rdn. 46). Die \n\nBerufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rück-\n\nwirkung der Anfechtung stellt auch dann keine unzulässige Rechtsaus-\n\nübung dar, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht \n\ndurch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beeinflußt \n\nwar. \n\nb) Dagegen kann der Versicherungsnehmer trotz Nichtigkeit des \n\nVertrages die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Prämien nicht \n\nzurückverlangen, weil § 40 Abs. 1 VVG bestimmt, daß die Prämie dem \n\nVersicherer auch im Fall einer Anfechtung des Versicherungsvertrages \n\ndurch den Versicherer gebührt. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift \n\nfür die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode (vgl. § 9 VVG), \n\nin der der Versicherer von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. \n\nDabei geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Versiche-\n\nrungsnehmer verpflichtet ist, noch Prämien bis zum Ende der Versiche-\n\nrungsperiode weiterzuzahlen, obwohl die Leistungspflicht des Versiche-\n\nrers bereits erloschen ist. Der Beklagte verlangt im Wege der Hilfsauf-\n\nrechnung nur die von ihm bis zur Anfechtung des Versicherungsvertra-\n\nges bereits gezahlten Versicherungsprämien zurück. \n\nDie Regelung des § 40 Abs. 1 VVG beschränkt sich ihrem Sinn \n\nnach nicht etwa auf den Prämienbetrag, der gerade für die Versiche-\n\nrungsperiode geschuldet wird, in deren Verlauf der Versicherer Kenntnis \n\nvon dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Vielmehr soll dem Versicherer \n\ndie Prämie überhaupt verbleiben, also alles, was er an Prämien seit dem \n\nVertragsschluß erhalten hat. Es wäre unverständlich und widersprüch-\n\nlich, wenn der Versicherer nur die Prämie für die im Zeitpunkt der Kennt-\n\nniserlangung gerade laufende Versicherungsperiode behalten könnte, \n\ndie Prämien früherer Versicherungsperioden seit Abschluß des Vertrages \n\ndagegen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Versicherungsnehmer zu \n\nerstatten hätte. \n\nc) Daß der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versiche-\n\nrungsvertrages die von seiner Seite erbrachten Versicherungsleistungen \n\nzurückverlangen kann, dem Versicherungsnehmer aber wegen der Rege-\n\nlung des § 40 Abs. 1 VVG die Prämien nicht erstatten muß, hat nicht nur \n\nbeim Oberlandesgericht Nürnberg Bedenken hervorgerufen (vgl. auch \n\nPrölss, aaO § 22 Rdn. 15 a.E. und § 40 Rdn. 16 f.; BK/Riedler, § 40 \n\nRdn. 10, 12; zurückhaltend Römer in Römer/Langheid, aaO § 40 Rdn. 3). \n\nDiese Bedenken haben andere Gerichte dagegen nicht überzeugt (neben \n\ndem Berufungsgericht vgl. OLG Köln NVersZ 2001, 500, 502 f.). Der Se-\n\nnat hält die Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG auch in der hier in Rede ste-\n\nhenden Alternative nicht für verfassungswidrig. \n\nArt. 3 Abs. 1 GG verbietet die willkürlich ungleiche Behandlung im \n\nwesentlichen gleicher Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den allgemeinen \n\nGleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche \n\nGleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse \n\nzu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerech-\n\ntigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müs-\n\nsen. Der Gesetzgeber hat dabei grundsätzlich, insbesondere wenn es \n\num die Ordnung von Massenerscheinungen geht, eine sehr weitgehende \n\nGestaltungsfreiheit. Es ist mithin nicht zu prüfen, ob er jeweils die ge-\n\nrechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, \n\nob sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung finden \n\nläßt. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der \n\nGesetzgeber allerdings strengeren Bindungen an Verhältnismäßigkeits-\n\nerfordernisse. Bei \n\nlediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen \n\nhängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der \n\nLage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu be-\n\neinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BGHZ 115, 347, 349 f. \n\nund BVerfG VersR 1999, 1221 f.; beide m.w.N.). \n\naa) Eine personenbezogene Differenzierung enthält § 40 Abs. 1 \n\nVVG nicht. Es geht hier um Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung \n\ndes Versicherungsnehmers, die zum Abschluß eines Versicherungsver-\n\ntrages geführt hat, der deshalb vom Versicherer erfolgreich angefochten \n\nworden ist (zu weiteren Anfechtungsfällen vgl. BK/Riedler, § 40 Rdn. 6; \n\nRömer in Römer/Langheid, aaO § 40 Rdn. 4). Der Gesetzgeber knüpft \n\nmithin an ein Verhalten an, das vom Willen des von der Anfechtung Be-\n\ntroffenen abhängt, ja sogar seinen Vorsatz voraussetzt. Deshalb kann \n\nhier nicht die Rede davon sein, daß dem Versicherungsnehmer Rechts-\n\nfolgen aufgezwungen würden. Im Unterschied zum Versicherer, der sei-\n\nne Versicherungsleistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfor-\n\ndern kann, erhält der Versicherungsnehmer die von ihm geleistete Prä-\n\nmie allerdings nach § 40 Abs. 1 VVG nicht zurück. \n\nbb) Für diese Regelung fehlt es jedoch nicht an einem sachgerech-\n\nten Grund: Bei der Ermittlung der für die Übernahme der Gefahr erhebli-\n\nchen Umstände (§§ 16 ff. VVG) anhand von Formularfragen im täglichen \n\nMassengeschäft ist der Versicherer in besonderem Maße darauf ange-\n\nwiesen, daß der Antragsteller Angaben macht, die vollständig sind und \n\nder Wahrheit entsprechen. Verschweigt oder verheimlicht der An-\n\ntragsteller die erfragten Umstände, ist dies für den Versicherer trotz \n\nsorgfältiger Prüfung des Antrags oft nicht zu erkennen. Selbst wenn sich \n\nin der Folgezeit Schäden häufen oder überdurchschnittlich schwer sind, \n\nergeben sich daraus nicht notwendig und auch nicht regelmäßig Hinwei-\n\nse auf Falschangaben beim Vertragsschluß. Die Versuchung gerade ei-\n\nnes Antragstellers, der wie hier seinen Versicherungsschutz bei anderen \n\nVersicherern bereits einmal verloren hatte, die Fragen im Antrag eines \n\nneuen Versicherers nicht der Wahrheit gemäß zu beantworten, wäre \n\nnoch größer, wenn eine Entdeckung zwar den Verlust des Versiche-\n\nrungsschutzes, nicht aber der gezahlten Prämien zur Folge hätte. Könnte \n\nder Versicherungsnehmer auch bei einer Anfechtung wegen arglistiger \n\nTäuschung mit einer Rückerstattung aller von ihm gezahlten Prämien \n\nrechnen, würde deren Höhe, wenn der Versicherungsvertrag schon eine \n\ngewisse Zeit bestanden hat, die Pflicht des Versicherungsnehmers zur \n\nRückzahlung der Versicherungsleistungen zu einem nicht unerheblichen \n\nTeil ausgleichen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Das rechtfertigt \n\neine besondere Regelung der Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung \n\nim Versicherungsrecht gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht. \n\ncc) Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, dem Versicherer ein \n\nDruckmittel an die Hand zu geben, um einen präventiven Schutz gegen \n\narglistige Täuschungen zu erreichen. Der Verlust der Prämien ist für den \n\narglistig täuschenden Versicherungsnehmer auch nicht unzumutbar. Je \n\nlänger es ihm gelingt, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende \n\nTäuschung auch bei der Regulierung von Versicherungsfällen zu verber-\n\ngen, um so härter trifft ihn im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des \n\nVersicherers neben dem Verlust des Versicherungsschutzes der Verlust \n\nder gezahlten Prämien. Eine solche Regelung mußte dem Gesetzgeber \n\nnicht ungeeignet erscheinen, um Versicherungsnehmer davon abzuhal-\n\nten, aus der raschen Abwicklung von Versicherungsanträgen im Mas-\n\nsengeschäft unredliche Vorteile zu ziehen. Die unterschiedliche Behand-\n\nlung des Versicherungsnehmers und des Versicherers durch den Ge-\n\nsetzgeber bei den Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung wegen \n\narglistiger Täuschung entbehrt daher nicht sachgerechter Gründe. \n\nMithin steht dem Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Gegen-\n\nforderung nicht zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/iv-zr-46-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/iv-zr-46-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:27.184332+00:00"}}