{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__44-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"IV ZR 44/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 44/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt \n\nund Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n30. Januar 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2002 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente. \n\nEr ist 1940 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Juli 2001 \n\nbezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Be-\n\nklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Sat-\n\nzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe \n\ndes Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung berück-\n\nsichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, \n\nvon dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemona-\n\nten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-\n\nlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-\n\nten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die \n\nUmlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde \n\nliegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementspre-\n\nchend hat die Beklagte von den 479 Monaten, die der Kläger in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 296 Mo-\n\nnate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte ge-\n\nzahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 183 Monate sowie den 296 \n\nUmlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von \n\n387,5 Monaten zusammen. \n\nAndererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der \n\nBerechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der \n\nan den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde \n\ndurch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-\n\nweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung \n\nberechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-\n\nzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum \n\nAblauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = \n\nNJW 2000, 3341). \n\nDer Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versorgungsrente auf der Grundla-\n\nGrundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 479 Monaten zu \n\ngewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde \n\nSatzung in Kraft trete. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 \n\nVBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-\n\nhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Das \n\ngelte auch für die neue, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene \n\nSatzung der Beklagten vom 19. September 2002 (BAnz 2003 Nr. 1), so-\n\nweit dort für Personen, die bis zum 1. Januar 2002 eine Zusatzversor-\n\ngungsrente erhalten, keine Neuregelung bezüglich der Vordienstzeiten \n\ngetroffen worden sei (vgl. §§ 75-77 VBLS n.F.). Deshalb sei die Beklagte \n\naufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vor-\n\ndienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in \n\nvollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen \n\nAnsprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungs-\n\nrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-\n\nde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen \n\nvon der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-\n\nhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-\n\nte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-\n\nführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente \n\nbei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die \n\nnur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-\n\nschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. \n\nFür die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-\n\nlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-\n\nstiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-\n\nlebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts \n\ndieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle \n\nAnrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur \n\nhälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-\n\nmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht \n\nlänger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, \n\n365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer \n\nSatzung gezwungen. \n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV \n\nZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat, folgt er dem Bundesver-\n\nfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 \n\nBuchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versor-\n\ngungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 ver-\n\nsorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nverstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. \n\nDenn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, \n\ndaß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber \n\ndenjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öf-\n\nfentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jeden-\n\nfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer \n\nkomplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden \n\nMaterie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht \n\nzuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähig-\n\nkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft \n\neine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger \n\nvermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nb) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-\n\nrungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringen-\n\nde Zusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag einge-\n\ntreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr \n\neine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ih-\n\nren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Er-\n\nwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der \n\nvon der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik \n\nder Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, \n\n337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.), kann der Senat jedoch \n\nauch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die \n\nBeklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F.). Das bisherige \n\nGesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ge-\n\nschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifver-\n\ntrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgese-\n\nhen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt \n\nnicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von \n\nVersorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige \n\nEntgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind \n\n(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich \n\num 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 \n\nunter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, \n\n453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - \n\nVersR 2004, 499 unter 3). \n\nc) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der \n\nHöhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das \n\naber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-\n\nbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\nZum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer \n\nRentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder \n\n-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf \n\nBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-\n\nkonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der \n\nBeklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten \n\nKernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist \n\nnicht ersichtlich. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-\n\nnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-\n\nten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-\n\nzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden \n\nVersorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu be-\n\nrechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entspre-\n\nchend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem \n\nTarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-\n\ngeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus \n\nverwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue \n\nSystem vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den \n\nBerechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-\n\nlung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, \n\nweil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe. \n\nDiese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für \n\ndas Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht \n\ngerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab \n\n1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im \n\nLaufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-\n\nworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-\n\n77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-\n\nsen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 \n\ngeschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit \n\n1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-\n\nrechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. \n\nDie Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick \n\nauf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefüg-\n\nten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vor-\n\ndienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit \n\neinzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Ent-\n\nscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie \n\ndargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen \n\nSatzung selbst geregelt. \n\nd) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, \n\ndie der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, \n\nderen Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der \n\nVBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der \n\nKläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 \n\nAbs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis \n\nschlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungs-\n\nrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist von ihm \n\nweder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenemp-\n\nfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus \n\nkeine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/iv-zr-44-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__44-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:58.532673+00:00"}}