{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__39-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"IV ZR 39/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 39/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. November 2004 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe \n\nvom \n\n30. Januar 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 geändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente \n\nab 1. Februar 2001. \n\nSie ist 1949 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem \n\nDienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt betei-\n\nligt ist. Seit 1. Februar 2001 bezieht die Klägerin eine Zusatzversor-\n\ngungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-\n\npelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berech-\n\nnung der Rentenhöhe maßgebenden Fassung berücksichtigte die Be-\n\nklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die \n\nHöhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen \n\nein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die \n\nBeklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin bei-\n\ngetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate \n\nhinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur \n\nHälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der sei-\n\nnerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente \n\ngrundsätzlich von der vollen Höhe der jeweils gezahlten gesetzlichen \n\nRente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte \n\nZusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche \n\nRente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zu-\n\nrückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in \n\nder Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der \n\ngesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der \n\nnur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR \n\n2000, 835 = NJW 2000, 3341). \n\nDie Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihr ab 1. Februar 2001 (Rentenbeginn) eine Versorgungs-\n\nrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von \n\n480 Monaten zu gewähren. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die \n\ndagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. \n\n1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält des-\n\nhalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen \n\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für \n\nunwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange \n\nsie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu \n\nzahlende Versorgungsrente anrechne. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR \n\n2004, 183) entschieden hat. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom \n\n22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-\n\nschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-\n\nstungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos \n\nderen Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-\n\nlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-\n\nschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-\n\nrungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-\n\nseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer \n\nTätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, \n\neine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber \"(noch) \n\nnicht\" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte \n\nsich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. \n\nDer Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-\n\nsen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen \n\nin Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von \n\nPersonen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht \n\nsehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der dortigen Be-\n\nschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für \n\ndie jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der \n\nErwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener \n\nTeilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens aller-\n\ndings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Ent-\n\nwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung \n\nder in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Be-\n\nrücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Be-\n\nrechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis \n\nzum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt \n\nsei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, \n\n600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwun-\n\ngen. \n\nb) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den \n\nRentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen \n\nstehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Be-\n\nrücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der \n\nVBLS ergeben würde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halban-\n\nrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Ty-\n\npisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie \n\nangesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffent-\n\nlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr \n\nhinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die \n\nHalbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist - anders als \n\ndas Landgericht meint - das Bundesverfassungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner \n\nbei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zäh-\n\nlen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlosse-\n\nnen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Für diese \n\nGeneration ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzu-\n\nnehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). \n\nDie Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen \n\nder Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und \n\nden jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren \n\nSinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der \n\nBeklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versi-\n\nchertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführe-\n\nrin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \n\nnicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an ei-\n\nnen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht \n\nersichtlich. \n\nc) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die \n\nAnwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS \n\na.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, \n\ndie - anders als die Klägerin des vorliegenden Verfahrens - bis zum \n\n31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt insoweit auch kein Verstoß \n\ngegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob \n\nden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehand-\n\nlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz \n\nder Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, \n\nZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Se-\n\nnat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbe-\n\nhandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes \n\nBerufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleich-\n\nbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Ge-\n\nneralisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicher-\n\nten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versi-\n\ncherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger \n\ngeworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-\n\nlen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst \n\nwenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zu-\n\nkünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist. \n\nd) Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört allerdings be-\n\nreits zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffe-\n\nne Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach Auffassung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist (Rentenbeginn ist hier \n\nder 1. Februar 2001, vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2003 \n\naaO). Dennoch ist sie durch die von der Beklagten vorgenommene Ren-\n\ntenberechnung im Ergebnis nicht in ihren Rechten aus Art. 3 GG verletzt. \n\nAm 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung \n\nab 1. Januar 2001 geändert. Vorangegangen - und mit der Neufassung \n\nder VBLS umgesetzt - ist die von den Sozialpartnern des öffentlichen \n\nDienstes mit dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der \n\nBeschäftigten im öffentlichen Dienst vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, \n\n371) getroffene Entscheidung, rückwirkend zum 1. Januar 2001 ein neu-\n\nes System der Zusatzversorgung zu errichten und damit das bisherige \n\nSystem der Gesamtversorgung zu ersetzen. Danach wird die bisherige \n\nAufstockung der gesetzlichen Rente auf eine fiktive Beamtenpension \n\ndurch ein allein an die Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst an-\n\nknüpfendes Punktemodell ersetzt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes \n\nzurückgelegte Beschäftigungszeiten werden nicht mehr angerechnet. \n\nDamit haben die Tarifvertragsparteien an die Ausführungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts im Beschluß vom 22. März 2000 (aaO) angeknüpft, \n\nwonach bei der Zusatzversorgung, welche eine Betriebsrente darstelle \n\nund als solche im Grundsatz die Betriebstreue von Mitarbeitern belohnen \n\nsolle, sogenannte Vordienstzeiten aus Verfassungsgründen nicht be-\n\nrücksichtigt werden müssten. Die von der Klägerin geforderte volle An-\n\nrechnung der Vordienstzeiten ist in den neuen Satzungsbestimmungen \n\nfür künftige Rentnergenerationen deshalb nach wie vor nicht vorgesehen. \n\nNach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. wer-\n\nden allerdings die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versor-\n\ngungsrenten für die bis zum 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtig-\n\nten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend \n\n§ 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Dadurch, \n\ndaß deshalb auch die Rente der Klägerin weiterhin aufgrund der alten \n\nSatzungsbestimmungen errechnet und als sogenannte Besitzstandsrente \n\nweitergezahlt wird, wird die Klägerin einerseits gleichbehandelt mit den \n\nVersicherten, deren Rentenberechtigung schon vor dem 1. Januar 2001 \n\nentstanden war, andererseits gegenüber denjenigen Versicherten, deren \n\nRente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS \n\nerrechnet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Denn nach \n\ndem unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von \n\nihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungs-\n\nrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine \n\nergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufge-\n\nbaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitz-\n\nstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im \n\nErgebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach \n\nneuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des \n\nöffentlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersicht-\n\nlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zu-\n\nkunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der \n\nKlägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem \n\n31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der \n\nGleichbehandlung zu. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-39-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/iv-zr-39-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:56.346100+00:00"}}