{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__26-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"IV ZR 26/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67 Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahr- lässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 26/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 67 \n\nDie Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahr-\nlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann \nauf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden. \n\nBGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - OLG Stuttgart \n LG Ulm \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezem-\n\nber 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer \n\nRückgriffsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens \n\ngeltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines \n\nZweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachge-\n\nschoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit \n\nihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai \n\n2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer \n\naus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch \n\nLöschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich \n\nbeschädigt. Die Klägerin entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit \n\n42.481,51 €. \n\n2 \n\nSie nimmt die Beklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG überge-\n\ngangenem Recht auf Ersatz des Zeitwerts von 10.484,92 € in Anspruch. \n\nSie behauptet, die Beklagte habe den Brand grob fahrlässig herbeige-\n\nführt, entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde \n\nBeaufsichtigung ihrer zündelnden Kinder. Der von der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht (BGHZ 145, \n\n393) könne, falls die Beklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe, ge-\n\ngenüber dem Hausratversicherer des Vermieters nicht eingreifen. \n\nDie Beklagte bestreitet eine Schadensverursachung durch sie oder \n\nihre Kinder und beruft sich auf einen Regressverzicht. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Haus-\n\nratversicherungsvertrag einen Regressverzicht für den Fall leicht fahrläs-\n\nsiger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nhäuslicher Gemeinschaft lebende Beklagte. Die Interessenlage, die der \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 393 zum Regress-\n\nverzicht des Gebäudeversicherers zugrunde liege, gelte gleichermaßen \n\nfür einen Hausratversicherungsvertrag, durch den der Hausrat des im \n\nselben Hause wohnenden Vermieters versichert sei. Im Schadensfall wä-\n\nre die Vertragsbeziehung zu dem Mieter schon dadurch erheblich be-\n\nlastet, dass den Vermieter als Versicherungsnehmer die Obliegenheit \n\ntreffe, den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu \n\nunterstützen. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, \n\ndass sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sehe, bei dem Brand \n\ndes gegen Feuer versicherten Gebäudes, bei dem der ebenso versicher-\n\nte Hausrat des Vermieters beschädigt werde, nicht in Anspruch genom-\n\nmen zu werden. Eine Differenzierung zwischen Gebäudeversicherung \n\nund Hausratversicherung ergebe sich dabei für den Mieter nicht. Für ihn \n\nwäre es nicht einsichtig, wenn der Hausratversicherer Regress nehmen \n\nkönnte, während dies dem Gebäudeversicherer versagt sei. Für den ver-\n\nsicherungsrechtlichen Laien erscheine es oft unverständlich, wenn er für \n\neinen nur leicht fahrlässig verursachten Brand einzustehen habe, obwohl \n\neine Versicherung bestehe. Außerdem habe der Vermieter kein Interesse \n\nan der Belastung mit Regressforderungen, da sich dies auf die Mietzah-\n\nlungen auswirken könne. Dem Umstand, dass der Mieter die Hausratver-\n\nsicherungsprämie nicht trage, komme keine entscheidende Bedeutung \n\nzu. \n\n7 \n\n2. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es ist \n\nschon vom Ansatz her verfehlt, die Grundsätze zum Regressverzicht des \n\nGebäudeversicherers auf die Hausratversicherung zu übertragen, wie \n\nGünther in der Anmerkung zum Berufungsurteil überzeugend dargelegt \n\nhat (VersR 2004, 595 f.). Der von der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursach-\n\nten Schäden am Gebäude (BGHZ 145, 393, 398 ff.; Urteile vom \n\n14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 b und c und \n\nvom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2; Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433) \n\nsetzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäu-\n\ndes im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsver-\n\nhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Re-\n\ngressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt er-\n\nstreckt. Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Es ist nicht gerecht-\n\nfertigt, diese Beschränkung durch Verselbständigung des Gesichts-\n\npunkts, eine Belastung des Mietverhältnisses sei zu vermeiden, auf die \n\nHausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters aus-\n\nzudehnen. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts \n\nund von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht \n\naber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner \n\nWeise die Prämie für die Hausratversicherung zu tragen hat, wird weder \n\ner noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei ir-\n\ngendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Hausratversiche-\n\nrers zu bewahren. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, \n\nmüsste, um eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, etwa \n\nauch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskosten-\n\nversicherer des Vermieters ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn \n\nder Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädigt oder den Ver-\n\nmieter verletzt. Gleiches müsste umgekehrt für die entsprechenden Ver-\n\nsicherer des Mieters gelten, weil deren Rückgriff auf den Vermieter \n\nebenfalls zu einer Belastung des Mietverhältnisses führen würde. Des-\n\nhalb ist auch die dem Berufungsgericht teilweise zustimmende Ansicht \n\nvon Prölss (ZMR 2004, 389, 390 f.) abzulehnen. \n\n8 \n\n3. Der Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es \n\nwegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts we-\n\ngen leicht fahrlässiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an \n\neinem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Anspruch fehlt. \n\nNach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gene-\n\nrelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob \n\nfahrlässige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (Urteil vom \n\n3. November 2004 aaO). Davon abgesehen betraf die frühere Recht-\n\nsprechung zum Haftungsverzicht bei der Überlassung von Gebäuderäu-\n\nmen ebenfalls nur den Regress des Gebäudeversicherers. Die vor Ein-\n\nführung von § 15 Abs. 2 AKB zur Kaskoversicherung ergangene Ent-\n\nscheidung (BGHZ 22, 109) hat eine Haftungsbeschränkung angenom-\n\nmen, weil das Kraftfahrzeug gemietet war und der Mieter die Zahlung der \n\nPrämie übernommen hatte. \n\n9 \n\n4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\nGrund und Höhe des Anspruchs streitig sind. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 21.08.2003 - 6 O 107/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2003 - 7 U 165/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/iv-zr-26-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:46.065321+00:00"}}