{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__25-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"IV ZR 25/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversiche- rung für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kre- ditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsge- mäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darle- hensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 25/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversiche-\nrung für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite \n\nZur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kre-\nditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der \nArbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsge-\nmäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darle-\nhensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld \noder -hilfe bezieht. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg \n LG Dessau \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Ja-\n\nnuar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger fordert Leistungen aus einer von der Beklagten so be-\n\nzeichneten \"Arbeitslosigkeitsversicherung\". \n\nZur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für einen … M. \n\nnahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein \n\nDarlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 \n\nbis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt \n\nwerden sollte. \n\nDie Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten \n\neinen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen \n\nPersonen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit \n\nfest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslo-\n\nsigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten \n\ndes Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung über-\n\nsandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, \n\nder zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen \n\nals versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im \n\nfolgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: \n\n§ 1 Begriffsbestimmungen \n… \n\n2. Arbeitnehmer \nArbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des \nVersicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbro-\nchen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro \nWoche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf \nweder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem E-\nhegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäf-\ntigt sein. \n\n3. Arbeitslosigkeit \nArbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeit-\nnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus \nunverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig \nist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Ar-\nbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Ar-\nbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledi-\ngung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwen-\ndung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der \nArbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslo-\nsengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit su-\nchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit \n\nkeine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch \nnicht. \n\n… \n\n§ 3 Versicherungsleistung \nWährend der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die \nin dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig \nwerdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten \ndes Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit \nbezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des \nVersicherungsschutzes begonnen hat. … \n\n§ 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht \nArbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn \ndes Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des \nVersicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert \n(Wartezeit). … \n\nBei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektro-\n\nmeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) be-\n\nschäftigt, an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte \n\nGeschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben \n\nvom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des \n\nKlägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger \n\nist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständi-\n\ngen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslo-\n\nsengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner \n\nEhefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt. \n\nDer Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der An-\n\nnahme, er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich \n\ninsbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er be-\n\ngehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar \n\nbis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe \n\nvon insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen \n\nrestlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit an-\n\ndauert. \n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hier ein Beschäfti-\n\ngungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 \n\nAVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne \n\nvon § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt \n\nfür die frühere Arbeitgeberin tätig sei. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ersatzes für die \n\nnoch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar \n\n2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit \n\nder Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Versi-\n\ncherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versi-\n\ncherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-\n\nlich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemel-\n\ndet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich \n\nals arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versi-\n\ncherungsverhältnis, in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zuläs-\n\nsiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs \n\ndefiniert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der \n\nLeistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgelt-\n\nliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder \n\n-hilfe sei, wie das Wort \"außerdem\" zeige, eine zusätzliche Anspruchs-\n\nvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und \n\ntransparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monat-\n\nlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig ers cheine, darin ein Entgelt \n\nim Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen (AVB-AL) \n\ngetroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosig-\n\nkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie \n\nzur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. \n\na) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 \n\nAVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemä-\n\nßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen \n\nBegriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeits-\n\nlosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versi-\n\ncherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen \n\nMißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen \n\nLebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leis-\n\ntungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzein-\n\nkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden \n\nAnreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt. \n\nb) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten ge-\n\nmessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB \n\ninhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen. \n\naa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von einem wesentli-\n\nchen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozi-\n\nalgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu las-\n\nsen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen \n\nRegelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Geset-\n\nze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer \n\nanderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab \n\nfür die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ei-\n\nner privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). \n\nAuch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestim-\n\nmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich. \n\nbb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versiche-\n\nrungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin da-\n\nvor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu \n\nAusfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Vorausset-\n\nzung, daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosen-\n\ngeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleis-\n\ntet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, \n\num seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der \n\nArbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen \n\nEinkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versiche-\n\nrungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Ver-\n\npflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässi-\n\ngen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon er-\n\nwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu \n\nschützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versiche-\n\nrungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der \n\nVersicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges \n\nEntgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen \n\nEntscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte \n\nEinschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicher-\n\nten klar und unmißverständlich vor Augen führen. \n\nc) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in \n\n§ 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versi-\n\ncherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt. \n\naa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner \n\nGeschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und \n\nGlauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-\n\nlichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in \n\nihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständ-\n\nlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belas-\n\ntungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert \n\nwerden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernis-\n\nsen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht. \n\nbb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des ty-\n\npischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durch-\n\nschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab \n\nals derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingun-\n\ngen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher \n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer \n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs \n\nverstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglich-\n\nkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezi-\n\nalkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, \n\n85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist \n\nauch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen \n\nVersicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom \n\n12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai \n\n2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a). \n\ncc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL (\"Begriffsbestim-\n\nmungen\") und seiner Nr. 3 (\"Arbeitslosigkeit\") als auch die im Satz 1 der \n\nKlausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte \"nicht gegen Entgelt \n\ntätig ist\", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, \n\nvom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende \n\nDefinition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-\n\nstellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das \n\nBerufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die \n\nweitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Ar-\n\nbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv \n\nArbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungs-\n\nrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht \n\nmit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und \n\nnoch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in \n\nden Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Ar-\n\nbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder be-\n\ndrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin \n\nbekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leis-\n\ntungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irr-\n\ntum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Vor-\n\naussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich \n\nbei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, \n\ndie Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze auf-\n\ndrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin miß-\n\nverstehen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversi-\n\ncherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen ar-\n\nbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird \n\nund infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch \n\nbestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versiche-\n\nrungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als \"Arbeitslosigkeits-\n\nversicherung\" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der ge-\n\nmeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während \n\nprivate Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. \n\nDurch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-\n\nrechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem \n\nVersicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen \n\ngeführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf \n\nVersicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Ein-\n\nkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich \n\nsind. \n\nd) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Ar-\n\nbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte \"nicht gegen Entgelt tä-\n\ntig ist\", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand \n\ndes Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB er-\n\nsatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren \n\nRechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, \n\nUrteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 \n\ne). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 \n\nAVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll \n\ntrennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Rege-\n\nlungsteil, hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhal-\n\ntung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche \n\nVerbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem \n\nSatz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgelt-\n\nklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO). \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grun-\n\nde als im Ergebnis richtig. \n\nZu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß \n\naus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht \n\nbei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäf-\n\ntigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Ge-\n\nschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger \n\nzu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs \n\neines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der \n\nEhegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt. \n\nDie Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng \n\nauszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres \n\nZwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durch-\n\nschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Grup-\n\npenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, \n\ndaß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinrei-\n\nchend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Sep-\n\ntember 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. No-\n\nvember 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom \n\n19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils \n\nm.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel \n\nausgehen. \n\nEin allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausdehnendes Ver-\n\nständnis, wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische \n\nPersonen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit \n\nnicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre \n\nder Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-\n\nkündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist \n\nder Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau \n\ndes Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Ein-\n\nzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß \n\nist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen \n\nwäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientier-\n\nten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß fakti-\n\nsche Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des \n\nanderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über \n\nihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse \n\nerstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen \n\nan einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen \n\nmit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeit-\n\nnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der \n\nGmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, \n\nvon der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon \n\neine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine \n\nAlleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den \n\nVersicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten \n\nauszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin ei-\n\nner solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegatten- \n\nund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie \n\ndie Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klau-\n\nsel aufzunehmen. \n\n3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; die \n\nSache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat \n\n- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob \n\neine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 \n\nAVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger ha-\n\nbe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine \"Scheinkündigung\" in-\n\nszeniert, um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. \n\nDiese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache \n\ndes Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen \n\neiner umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. \n\nZu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des Kfz-\n\nFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich \n\nhohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versiche-\n\nrungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), \n\nder Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich \n\nein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH \n\ngenutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag kön-\n\nnen nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des \n\nGeschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berück-\n\nsichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleis-\n\ntung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des \n\nKlägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situa-\n\ntion der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art \n\nund Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen \n\nMißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkei-\n\nten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) u nd anderer Arbeit-\n\nnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung. \n\nSeiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/iv-zr-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/iv-zr-25-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:30.969208+00:00"}}