{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 24/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 24/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 3. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 20. November 2003 wird die \n\nRevision zugelassen, soweit der Beklagte verurteilt wor-\n\nden ist, 4% Zinsen aus 56.242,11 € vom 1. August 1996 \n\nbis zum 31. Dezember 1996 zu zahlen. Insoweit wird \n\ndas Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-\n\nben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der \n\nZivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 7. Novem-\n\nber 2001 zurückgewiesen. \n\n2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen. \n\n3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem \n\nBundesgerichtshof. \n\n4. Streitwert: 56.242,11 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Hinsichtlich des Zinsausspruchs für die Zeit vom 1. August bis \n\nzum 31. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht die nach §§ 197, 201 \n\nBGB a.F. begründete Verjährungseinrede des Beklagten übergangen und \n\ndamit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verletzt. Dies führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Klag-\n\nabweisung, weil die Sache entscheidungsreif ist. \n\n2 \n\n2. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulas-\n\nsungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-\n\ndert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbeson-\n\ndere liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG nicht vor. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht hat zwar irrtümlich angenommen, der Vor-\n\ntrag des Beklagten zur Geldübergabe an den Zeugen B. am 30. Sep-\n\ntember 1990 im Schriftsatz vom 22. Mai und 29. Oktober 2003 sei nach \n\nder letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. Die-\n\nse fand erst am 20. November 2003 statt. Darauf beruht das Berufungs-\n\nurteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis \n\ngenommen und gewürdigt, ihn aber für unerheblich gehalten. Den ange-\n\nbotenen Zeugenbeweis brauchte es deshalb nicht zu erheben (vgl. Se-\n\n4 \n\n5 \n\nnatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 un-\n\nter 1 b aa m.w.N.). \n\nb) Mit dem Einwand des Beklagten, der Anspruch des Klägers auf \n\nRückzahlung des Darlehens sei jedenfalls verwirkt, hat sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht befasst. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, \n\nweil schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Verwirkung \n\nnicht angenommen werden kann. \n\nEin Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-\n\ntigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver \n\nBeurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein \n\nRecht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendma-\n\nchung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen be-\n\nsondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-\n\nzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-\n\ntigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil \n\nvom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 unter II 1). \n\n6 \n\nDer Beklagte hat keine zum bloßen Zeitablauf hinzutretende, auf \n\ndem Verhalten des Klägers beruhende Umstände vorgetragen, die bei \n\nobjektiver Beurteilung sein Vertrauen darauf rechtfertigen konnten, der \n\nKläger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die auch im \n\nRechtsstreit deutlich gewordene Zerrüttung des persönlichen Verhältnis-\n\nses zwischen den Parteien spricht vielmehr dagegen, dass sich ein sol-\n\nches Vertrauen hätte bilden können. \n\n7 \n\nc) Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsge-\n\nrichts angreift, legt sie nicht dar, dass unter Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen worden \n\nist oder überhaupt ein Rechtsfehler vorliegt. Das Berufungsgericht hat \n\ndie wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil darge-\n\nlegt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Vorbrin-\n\ngens und der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgründen ausdrück-\n\nlich zu befassen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 aaO). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2001 - 22 O 421/01 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 22 U 10/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/iv-zr-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:43.697410+00:00"}}