{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__21-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"IV ZR 21/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 21/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 22. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf ih-\n\nre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 15.000 € \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin begehrt für die Durchsetzung von Pflichtteils- und \n\nPflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege der Stufenklage Auskunft \n\nüber den Nachlaß ihres 2002 verstorbenen Großvaters gemäß § 2314 \n\nBGB. Die Beklagte verweigert die Auskunft unter anderem, weil der Erb-\n\nlasser den Nachlaß im wesentlichen als Vorerbe seiner vorverstorbenen \n\nEhefrau erhalten habe, die nicht die leibliche Großmutter der Klägerin \n\nwar, und weil für das Vermögen, mit dem sie als Stiftung von dem Erb-\n\nlasser ausgestattet worden sei, keine Auskunftsansprüche bestünden. \n\nDas Landgericht hat dem Auskunftsverlangen stattgegeben. \n\nAuf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß Bedenken bestehen, \n\nob die Berufungssumme erreicht sei (§ 511 ZPO), weil der Aufwand an \n\nZeit und Kosten für die Auskunftserteilung 500 € ni cht übersteigen dürf-\n\nte, hat die Beklagte erklärt, daß die Beschwer tatsächlich \"bei über \n\n10.000 €\" liege, und dazu ausgeführt: \n\nFür die Bewertung der Immobilien seien Gutachterkosten von \n\n9.438,34 € brutto und 1.847 € bis 2.610 € netto zu \n\nerwarten. Hinzu kä-\n\nmen Notarkosten, die bei einem Nachlaßwert von 500.000 € sich auf \n\n778,50 € beliefen; der Nachlaßwert liege aber noch darüber. \n\nDie Einzelrichterin des Berufungsgerichts, der die Sache zunächst \n\nübertragen worden war, hat dann ohne weitere Begründung den Streit-\n\nwert für die Berufungsinstanz \"im Einvernehmen mit den Parteien und \n\nParteivertretern\" auf 25.000 € festgesetzt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nMit der Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revi-\n\nsion, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiterverfolgen \n\nwill. \n\nII. Die Beschwerde ist unzulässig. \n\nDie Beklagte hat nicht innerhalb der Begründungsfrist dargelegt \n\nund glaubhaft gemacht, daß die mit der beabsichtigten Revision erstreb-\n\nte Änderung des Berufungsurteils die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO \n\nvon 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2 3. Oktober 2002 \n\n- IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - V ZR \n\n118/02 - NJW 2002, 3180 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - \n\nNJW 2002, 2720 unter II 3 a). Sie bezieht sich für das Erreichen der \n\nWertgrenze allein auf den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts. \n\nNach den eigenen Schätzungsangaben der Beklagten, auf denen dieser \n\nBeschluß beruht, liegt die Beschwer bei etwa 13.000 €. Selbst wenn man \n\ndiesen Betrag mit Blick auf etwaige höhere Notarkosten und ein mögli-\n\nches Überschreiten der Mittelwerte bei den Gutachterkosten noch etwas \n\naufstockt, wird die Grenze nach dem Vortrag der Beklagten von 20.000 € \n\nnicht erreicht. \n\nIII. Im übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der \n\nSache keinen Erfolg, weil die Testamentsauslegung des Berufungsge-\n\nrichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist und zu klärende \n\nGrundsatzfragen sich auch mit Blick auf den Auskunftsanspruch gegen \n\ndie Stiftung nicht stellen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/iv-zr-21-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-22/iv-zr-21-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__21-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:20.504725+00:00"}}