{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__20-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 20/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 20/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke ohne mündliche Verhand-\n\nlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. September \n\n2007 am 26. September 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 23. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezem-\n\nber 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: Bis 4.500 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversiche-\n\nrungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rück-\n\nkaufswert einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ohne Verrech-\n\nnung mit Abschlusskosten. \n\n2 \n\nDem zum 1. Juni 1997 abgeschlossenen und vom Kläger zum \n\n24. Februar 2000 gekündigten Vertrag liegen zum Rückkaufswert bei \n\nKündigung und zur Verrechnung von Abschlusskosten Klauseln in den \n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen (§§ 5, 6, 17) zugrunde, die den-\n\njenigen gleichartig sind, die der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom \n\n9. Mai 2001 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirk-\n\nsam erklärt hat (BGHZ 147, 354, 373). Die Beklagte hat die unwirksamen \n\nKlauseln im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch transpa-\n\nrenter formulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln ersetzt. Über die Wirk-\n\nsamkeit dieser Ersetzung streiten die Parteien. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft \n\nzu erteilen über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Verrechnung mit Ab-\n\nschlusskosten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die \n\nZurückweisung der Berufung. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung. \n\nDer Ansicht des Berufungsgerichts, die unwirksamen Klauseln sei-\n\nen nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, nun transparente Klau-\n\nseln wirksam ersetzt worden, ist nicht zuzustimmen. \n\n6 \n\n1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt, \n\ndass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-\n\ntige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach \n\n§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr \n\ntransparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom \n\n12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang \n\ndamit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-\n\nlich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-\n\ngeführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-\n\nsicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung \n\ndes Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-\n\nben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss. \n\n7 \n\nDer Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des \n\nTreuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche \n\nBestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel \n\nüber den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB, \n\n§ 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den \n\nletztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-\n\nnem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der \n\nKlausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln \n\nüber den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-\n\ntragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-\n\nten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung \n\nstellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche \n\nSanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 \n\nBGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-\n\nden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat \n\ndie durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene \n\nRegelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen \n\nMindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-\n\nte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-\n\nten ungezillmerten Deckungskapitals. \n\n8 \n\n2. Daraus folgt, dass der Kläger nach Maßgabe des Senatsurteils \n\nvom 12. Oktober 2005 jedenfalls Anspruch auf einen Mindestrückkaufs-\n\nwert hat. Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, seine An-\n\nträge dieser Rechtslage und den während des Revisionsverfahrens ein-\n\ngetretenen tatsächlichen Veränderungen (Erteilung einer Auskunft und \n\nZahlungen der Beklagten) unter Berücksichtigung der Teilerledigungser-\n\nklärungen anzupassen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2003 - 20 C 20366/02 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - 23 S 217/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-20-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:39.609843+00:00"}}