{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__18-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"IV ZR 18/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Ent- scheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte be- rücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 18/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3 \n\nOb der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf \nden Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer \numfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Ent-\nscheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer \ntragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte be-\nrücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder \nvon einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht. \n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 wird \n\nauf Kosten des Beklagten zu 2), der auch die im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers \n\nträgt, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger erhebt gegen den Beklagten zu 2), einen Versiche-\n\nrungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungsansprüche wegen des Dieb-\n\nstahls seiner Yacht \"………..\" (……………………………..). \n\nEr hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworbene Yacht \n\nunter Vermittlung der E. \n\n , der ehemaligen Beklagten zu 1), mit Vertrag vom 3. Mai \n\n2000 beim Beklagten zu 2) mit einer Versicherungssumme von \n\n295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert. \n\nDem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversiche-\n\nrung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1993) \n\nzugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben \n\nrechts allein die frühere Beklagte zu 1) und darunter die Büroanschrift \n\ndes betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des \n\nDeckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der fol-\n\ngende Text: \n\n\"In Vollmacht des Versicherers \nV. \n\nE. \n \" \n\nAm 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal des Sportboot-\n\nhafens (………) B. B. /Italien von einem Landliegeplatz im \n\nHafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das \n\nBoot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. Wäh-\n\nrend die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der \n\nYacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die Zünd-\n\nschlüssel (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in \n\neiner unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes \n\nan Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschal-\n\nter der elektrischen Anlage in den Schalterschlössern stecken. \n\nIn der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde die Yacht von \n\nunbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall \n\nder Beklagten zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des Be-\n\nklagten zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregu-\n\nlierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich \n\nvertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der \n\nVersicherungssumme erwiderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom \n\n23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem \"führenden Versicherer\", dem \n\n(namentlich genannten) Beklagten zu 2), müsse sie mitteilen, man könne \n\nder Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite, \n\nebenfalls an die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des \n\nStreithelfers vom 25. Oktober 2001 meldete sich Rechtsanwalt \n\nDr. F. aus F. . Unter dem Betreff \"V. /Fr. \n\n \" teilte er dem Streithelfer mit Schreiben vom 8. November \n\n2001 mit, daß er \"die Interessen des Kasko-Versicherers\" anwaltlich \n\nwahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an. \n\nMit einem an Rechtsanwalt Dr. F. gerichteten Schreiben vom \n\n20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage \n\ngegen die Beklagte zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. Novem-\n\nber 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der Leistungs-\n\npflicht aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der Beklagten \n\nzu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt. \n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Rechtsanwalt \n\nDr. F. unter dem Betreff \"V. /Fr. \" an den Streit-\n\nhelfer und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegange-\n\nnen Schreiben mit, nach Rücksprache mit \"dem Kaskoversicherer\" lehne \n\ndieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen, \n\nweil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungs-\n\nnehmers zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten: \n\n\"Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der Ver-\nsicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn \nder Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Mo-\n\nnaten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3 \nVVG).\" \n\nIn dem vom Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1) geführten \n\nRechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende \n\nPassivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithel-\n\nfer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren \n\ngegen den Beklagten zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen \n\nVersäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei und ist wei-\n\nter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der Leistungs-\n\npflicht sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben kön-\n\nnen. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Klä-\n\nger sämtliche Motoren- und Netzschlüssel an Bord gelassen und damit \n\nden Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. \n\nDer Kläger meint, der Beklagte zu 2) könne sich angesichts der \n\nbesonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 \n\nAbs. 3 VVG berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der \n\nKlage gegen die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2) weiter-\n\nhin die Klagabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht führt aus: \n\n1. Der Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, \n\ndem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Scha-\n\nden aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu erset-\n\nzen, sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß \n\nder Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten \n\nAntrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn \n\nvon dem Beklagten zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen, \n\nkönne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz \n\naus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne \n\ndaß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels be-\n\ndürfe. \n\n2. Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht weiter der \n\nAuffassung, der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmiß-\n\nbräuchlich dar. \n\nDie Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom Ober-\n\nlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (VersR 1997, 435) - darin, \n\ndaß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte Beklagte zu 1) im Zeit-\n\npunkt der vom Beklagten zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG \n\nerklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei müs-\n\nse sich der Beklagte zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung \n\nbeauftragten Beklagten zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen. \n\nUnter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der das Versicherungs-\n\nverhältnis in besonderem Maße präge, sei der Beklagte zu 2) wegen des \n\nWissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten \n\nUmstände des Falles gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet gewe-\n\nsen, im Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen, daß \n\nnur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre \n\nder Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen Parteiwechsel \n\nim bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist \n\nherbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen Treu und Glauben, \n\nwenn der Beklagte zu 2), der sich zudem von demselben Prozeßbevoll-\n\nmächtigten habe vertreten lassen wie die Beklagte zu 1), zunächst den \n\nAblauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals \n\nnach dem Parteiwechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen. \n\nDer Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, eine Verzögerung der Klärung \n\nzweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu ver-\n\nhindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines Ver-\n\nmögens zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das Leistungsableh-\n\nnungsschreiben vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn \n\nschon zu diesem Zeitpunkt sei für den Beklagten zu 2) ersichtlich gewe-\n\nsen, daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich \n\nmit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle. \n\nDer Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegangenen Regulie-\n\nrungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person \n\ndes zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht schutz-\n\nwürdig erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem \"füh-\n\nrenden Versicherer\" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern \n\nam Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die Beklagte zu 1) \n\nnicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -mak-\n\nlerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises, \n\nsie handle \"in Vollmacht des Versicherers\", nur schwer verständlich zum \n\nAusdruck, zumal sie selbst mit dem Zusatz \n\n\"Wassersport-Versi-\n\ncherungen\" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur \n\nWassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung \n\nfür den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf \n\nJahre bei der Beklagten zu 1 schadensfrei versichert sei. \n\nSchließlich habe auch der Rechtsanwalt des Beklagten zu 2) in der \n\nvorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des \n\nKurzrubrums \"V. /Fr. \" nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein \n\nder Beklagte zu 2) Versicherer sei. \n\n3. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht nach § 61 VVG von der Lei-\n\nstung frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motor- \n\nund Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzuse-\n\nhen, doch habe der Beklagte zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht \n\nunter Zuhilfenahme der Schlüssel gestohlen worden sei. Es könne viel-\n\nmehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines ande-\n\nren Bootes auf See geschleppt worden sei. \n\nDer Verbleib der Schlüssel an Bord stelle schließlich auch keine \n\nGefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG dar, weil es \n\nan der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand. \n\n1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellungsantrag ist hier \n\nzulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Lei-\n\nstungsklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz \n\nhilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststel-\n\nlungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage \n\nerreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Fest-\n\nstellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Fest-\n\nstellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße \n\nErledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (BGH, Urteile \n\nvom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Fest-\n\nstellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO \n\n§ 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar \n\n1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere \n\ndann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie \n\nwerde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen \n\nVerpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung \n\ngerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September \n\n1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH, \n\nUrteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2 \n\nb). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn \n\nes sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom \n\n30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai \n\n1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ \n\n130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - \n\nNJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 \n\n- III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein gro-\n\nßes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 \n\naaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung vor-\n\nliegend erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf. \n\n2. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte zu 2) dürfe sich im \n\nvorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. \n\na) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bil-\n\ndet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus \n\nim Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene \n\nRechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit \n\nHilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ent-\n\nschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrich-\n\nters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, \n\nob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen \n\nGesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-\n\nrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht \n\n(vgl. dazu BGHZ 122, 308, 314; 146, 217, 223; BGH, Urteile vom 6. De-\n\nzember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März \n\n1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 8. Mai 2003 \n\n- VII ZR 216/02 - NJW 2003, 2448 unter III 2). \n\nb) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht auf. \n\nDaß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG dem \n\nVersicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der \n\nRechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni \n\n1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723 unter V; weitere Rechtsprechungs-\n\nnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und \n\n59, ferner bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 87). \n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsurteils kann \n\nsicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten \n\nzu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem \n\nZeitpunkt erfolgte, in welchem die Beklagte zu 2) bereits zurechenbare \n\nKenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die Beklag-\n\nte zu 1) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr \n\nhat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern \n\nauch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versi-\n\ncherungsbedingungen, die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), die \n\nim Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das \n\nProzeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche \n\nGesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden Tatsachen-\n\ngrundlage ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht be-\n\nhauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\nc) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehrere tatrichterli-\n\nche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich darum, eine \n\nihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht um-\n\nfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-\n\nnen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in Diver-\n\ngenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom \n\n10. Januar 1996 (VersR 1997, 435). Zwar hatte das Oberlandesgericht \n\nes dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungs-\n\nfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG zu versagen und zur Begründung ausge-\n\nführt, es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer ir-\n\ngendwie davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen \n\nanderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist je-\n\ndoch zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen \n\nUmständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die ei-\n\nner Verallgemeinerung nicht fähig ist. \n\nd) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Berufungsgericht mit \n\nder Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet \n\nhat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des Versicherungs-\n\nnehmers gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3 \n\nVVG stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Frage-\n\nstellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach \n\n§ 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im \n\nSinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des \n\n§ 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen \n\nSchlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für \n\nden Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 \n\n- IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge, \n\nmit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-\n\nrecht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der \n\nYacht beauftragte Hafenpersonal (das keine Repräsentantenstellung \n\neingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß Schlüssel an Bord \n\ngeblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen. \n\nSoweit die Revision geltend macht, es sei hier schon nach den \n\nGrundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das Be-\n\nlassen der genannten Schlüssel an Bord mitursächlich für den Diebstahl \n\ngeworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede \n\nAnwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Gesche-\n\nhensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als \n\nernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten \n\nFall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vor-\n\nausgesetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW \n\n1991, 230 unter II 2 und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer \n\ngroßen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach \n\neinem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster \n\nabzulaufen pflegen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 284 \n\nRdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür spre-\n\nchen, daß das Boot des Klägers zumindest nicht mit eigener Motorkraft \n\ndas im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und stattdes-\n\nsen aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb \n\nzu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger \n\nhabe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft \n\ndas nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft \n\nFahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch \n\nhierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des \n\nEinzelfalles aus. \n\n4. Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) wegen Gefahr-\n\nerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) hat das Berufungsgericht mit \n\nrechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision gel-\n\ntend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des Zu-\n\nstandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die Mo-\n\ntor- und Netzschlüssel ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem \n\nDiebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der Yacht an Land \n\nund auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge \n\nist insoweit nicht erhoben. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/iv-zr-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/iv-zr-18-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__18-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:56.933242+00:00"}}