{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__16-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"IV ZR 16/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 16/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 16. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 11. November 2003 wird als unzulässig auf \n\nKosten des Klägers verworfen. \n\nStreitwert: 30.677 € \n\nGründe: \n\nDer Beklagte zu 1) und dessen verstorbene Ehefrau hatten 1975 \n\neine Eigentumswohnung vom Kläger gekauft. Dieser behauptet, er habe \n\nmit den Käufern vereinbart, daß sie den noch offenen Restkaufpreis von \n\n30.000 DM als Darlehen schuldeten. Hilfsweise trägt er vor, er habe den \n\nKäufern weitere 30.000 DM in bar als Darlehen ausgezahlt. Seine Klage \n\nauf Zahlung von 15.338,76 € ist in den Vorinstanzen abgewiesen wor-\n\nden. Mit der Revision soll das Klagebegehren in vollem Umfang weiter \n\nverfolgt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, \n\ndie Klage sei zusätzlich hilfsweise auch noch auf die restliche Kaufpreis-\n\nschuld gestützt worden. Im Hinblick auf alle drei Ansprüche rügt die \n\nNichtzulassungsbeschwerde u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 \n\nGG. \n\nDie Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO). Die Ansprüche, die der Kläger mit der Revision verfolgen will, \n\nsind nach ihrem jeweiligen Klagegrund voneinander unabhängig; über \n\njeden der drei Ansprüche könnte jeweils durch Teilurteil gemäß § 301 \n\nZPO entschieden werden; hinsichtlich jedes der drei Ansprüche käme ei-\n\nne Teilzulassung der Revision in Betracht. In einem solchen Fall muß die \n\nWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO für jeden einzelnen Anspruch über-\n\nschritten sein (Senatsbeschluß vom 29. September 2004 - IV ZR \n\n145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1). Denn revisionswürdig im Sinne des \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO ist nur ein Anspruch, der schon für sich genommen \n\ndie Wertgrenze übersteigt. Hier erreicht jedoch keiner der drei geltend \n\ngemachten Ansprüche einen Wert von 20.000 €. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/iv-zr-16-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:39.933832+00:00"}}