{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_316-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"IV ZR 316/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 3 Nr. 1; AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahr- zeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unbe- rechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungs- nehmer zugeteilt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 316/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2006 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nPflVG § 3 Nr. 1; AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel \nund -Handwerk \n\nDer Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahr-\nzeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unbe-\nrechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten \nKennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungs-\nnehmer zugeteilt hat. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - LG Darmstadt \n AG Bensheim \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. März \n\n2004 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls Scha-\n\ndensersatzansprüche in Höhe von noch 868,17 € gegen den ihrer Auf-\n\nfassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegneri-\n\nschen Fahrzeuges geltend. \n\nDie Beklagte gewährte ihrem Versicherungsnehmer, einem Auto-\n\nhändler, Pflichtversicherungsschutz für dessen Kraftfahrzeuge. Dem \n\nVersicherungsvertrag lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-\n\nversicherung (AKB) sowie die \"Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und \n\nFahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk\" zugrun-\n\nde. Darin ist unter \"I. Gegenstand der Versicherung\" bestimmt: \n\n\"Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und \neinheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den \nAbschnitten III und IV, auf alle \n\n1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versi-\ncherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amt-\nlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem ro-\nten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen \nsind; …\" \n\n3 \n\nAm Morgen des 13. Oktober 2001 verkaufte der Versicherungs-\n\nnehmer der Beklagten dem späteren Unfallverursacher K. einen ge-\n\nbrauchten Ford Fiesta. Um dem Käufer die Überführung des Fahrzeugs \n\nzu seiner Wohnung zu ermöglichen, versah es der Autohändler mit ihm \n\nvon der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen. Im weiteren \n\nVerlauf des Tages entfernte K. diese Kennzeichen von dem Ford \n\nFiesta und brachte sie stattdessen abredewidrig und ohne Wissen und \n\nWollen des Versicherungsnehmers an einem nicht zugelassenen, in sei-\n\nnem Besitz befindlichen alten VW Golf an. \n\n4 \n\nAm späten Abend des 13. Oktober 2001 befuhr K. mit dem VW \n\nGolf bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille die autobahn-\n\nähnlich ausgebaute Bundesstraße 47 Richtung B. , wobei er die \n\nGegenfahrbahn als so genannter Geisterfahrer benutzte. Zwischen \n\nL. und B. kam es zur Kollision mit einem mit vier Personen \n\nbesetzten Pkw, dem durch die Wucht des Aufpralls das Heck abgerissen \n\nwurde. Ein auf dem Rücksitz sitzendes 15-jähriges Mädchen wurde dabei \n\ngetötet. Die anderen drei Insassen, darunter die Klägerin, wurden ver-\n\nletzt. \n\n5 \n\nDie Beklagte, die vorgerichtlich 1.000 DM an die Klägerin gezahlt \n\nhat, hält sich für nicht leistungspflichtig und hat deshalb weitere Scha-\n\ndensersatzzahlungen abgelehnt. Sie meint, der Versicherungsschutz ha-\n\nbe sich nicht auf das Fahrzeug des Unfallverursachers erstreckt. Dessen \n\nKennzeichenmissbrauch begründe für sie keine Leistungspflicht. Diese \n\ntreffe im Rahmen der so genannten Nachhaftung allein die Streithelferin \n\nder Klägerin als letzten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfall-\n\nfahrzeuges. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Streithelferin den Klag-\n\nantrag weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Klägerin aus \n\n§ 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte verneint, weil der Versicherungs-\n\nschutz aus der mit dem Autohändler abgeschlossenen Haftpflicht- und \n\nFahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich \n\nnicht auf das Unfallfahrzeug erstreckt habe. Ungeachtet des Wortlauts \n\nder Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen habe sich die \n\nVersicherung nur auf solche Fahrzeuge bezogen, die mit dem Betrieb \n\ndes Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung gestanden hätten. \n\nDas ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet ge-\n\nwesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im Übri-\n\ngen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen \n\nnur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versi-\n\ncherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Be-\n\nrührung kämen. Diese Auslegung werde schließlich auch dem Wesen der \n\nVersicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gerecht, bei der \n\ndie Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsneh-\n\nmer hereinkommenden und hinausgehenden Fahrzeuge in der Weise \n\nversichert werde, dass der Versicherungsschutz für das einzelne Fahr-\n\nzeug schon mit dem Ausscheiden aus dem Bestand des Versicherungs-\n\nnehmers automatisch ende. Zu diesem Bestand habe das Unfallfahrzeug \n\nnie gehört. \n\n9 \n\nAuf § 3 Nr. 4 PflVG könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sich \n\ndie Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit im Rahmen eines an sich beste-\n\nhenden Versicherungsverhältnisses berufe, sondern darauf, die Gefahr \n\nfür das Unfallfahrzeug von vorn herein nicht übernommen zu haben. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Der von der Klägerin geltend gemachte Direktanspruch gegen \n\ndie Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG setzt eine Leistungspflicht des Versi-\n\ncherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus; das ist hier die zwi-\n\nschen der Beklagten und dem Autohändler abgeschlossene Haftpflicht- \n\nund Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Der \n\nUmfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den \n\nVertragsparteien getroffenen Vereinbarungen. \n\n12 \n\na) Zweck des Versicherungsvertrages ist es wie bei jeder Kraft-\n\nfahrzeughaftpflichtversicherung, dem Versicherungsnehmer Schutz vor \n\nunberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprü-\n\nchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen \n\nkönnen. Dabei hat die Vertragsgestaltung dem Umstand Rechnung zu \n\ntragen, dass den Versicherungsnehmer die Verantwortung für eine Viel-\n\nzahl von Fahrzeugen trifft, die meist nur kurzzeitig in seiner Obhut ste-\n\nhen. Die Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk ist des-\n\nhalb als Sammelversicherung ausgestaltet, die auf den ständigen kurz-\n\nfristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zu-\n\ngeschnitten ist. Demgemäß ist bei ihr nicht jedes Fahrzeug einzeln für \n\nsich versichert, sondern die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum \n\nbeim Versicherungsnehmer hereinkommenden und gegebenenfalls auch \n\nwieder hinausgehenden Fahrzeuge. Mit dem Ausscheiden eines Fahr-\n\nzeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend § 54 VVG der \n\nVersicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl. \n\ndazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR \n\n335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c). \n\n13 \n\nb) Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem durchschnittlichen, \n\njuristisch nicht vorgebildeten, jedoch um Verständnis der Versicherungs-\n\nbedingungen bemühten Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83, \n\n85), der bei Verträgen der in Rede stehenden Art regelmäßig mit den \n\nBesonderheiten des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks vertraut sein \n\nwird, auch der Regelungsgehalt der in den Sonderbedingungen zur Haft-\n\npflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Hand-\n\nwerk unter I Nr. 1 enthaltenen Kennzeichenklausel, nach der die Versi-\n\ncherung sich auf \"alle Fahrzeuge\" bezieht, \"wenn und solange sie mit ei-\n\nnem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten \n\namtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versi-\n\ncherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; …\". \n\n14 \n\nDer Versicherungsnehmer erkennt, dass mit der Klausel einer \n\nmöglichen Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein \n\nFahrzeug aus dem versicherten Bestand ausscheidet, wenn es in den \n\nBesitz eines Kunden überführt wird, entgegengetreten werden soll, und \n\nzwar losgelöst davon, ob es sich danach noch in der Obhut des Versi-\n\ncherungsnehmers befindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987 \n\n- IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 unter 1). \n\n15 \n\nc) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35, \n\n153, 160) hat vor Einführung der heutigen Fassung der Klausel I Nr. 1 \n\nder Sonderbedingungen aus dem Sinn und Zweck der Pflichtversiche-\n\nrung eine erweiterte Obhut des Händlers für solche Fahrzeuge hergelei-\n\ntet, die seinen Bestand unter Verwendung roter Kennzeichen verlassen. \n\nEin Fahrzeug untersteht solange der Obhut des Versicherungsnehmers, \n\nwie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet. Diesen Verant-\n\nwortungsbereich hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Händ-\n\nler als Kundendienstleistung dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs rote \n\nKennzeichen überließ, bis zur Rückgabe der roten Kennzeichen ausge-\n\ndehnt und daraus gefolgert, das Fahrzeug bleibe ebenso lange auch im \n\nobjektiven Gefahrenbereich der nach den Sonderbedingungen abge-\n\nschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO m.w.N.). Die Händler-\n\nhaftpflichtversicherung müsse sich uneingeschränkt auch auf die Fahr-\n\nzeuge erstrecken, die nach ihrer Übergabe an den Erwerber mit der ro-\n\nten Zulassungsnummer gefahren würden (BGHZ aaO S. 159). Nur bei \n\neiner solchen Auslegung des Obhut-Begriffs könne das vom Pflichtversi-\n\ncherungsgesetz aufgestellte Erfordernis einer ausreichenden Haftpflicht \n\nfür die zugelassenen Fahrzeuge erfüllt werden. \n\n16 \n\nDie heutige Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen \n\nbestimmt zwar, dass \"alle Fahrzeuge\", die mit einem dem Versiche-\n\nrungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versi-\n\nchert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabhän-\n\ngig davon, wie es um die Obhut über dieses Fahrzeug bestellt ist. Eines \n\nRückgriffs auf die Erwägungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. be-\n\ndarf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März \n\n1987 aaO). Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die \n\nKlausel entgegen ihrem weit gefassten Wortlaut dahin verstehen, dass \n\nsie sich nicht auf \"alle\", sondern nur auf all diejenigen Fahrzeuge be-\n\nzieht, die jedenfalls bei Begründung des Versicherungsschutzes zu sei-\n\nnem Bestand gehörten und deshalb zunächst seiner Obhut unterstanden. \n\n17 \n\nEs erschließt sich ihm nicht, dass der Versicherungsschutz sich al-\n\nlein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, \n\ndie nie zu seinem Bestand gehört haben, sondern lediglich infolge des \n\neigenmächtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines Kennzeichen-\n\nDiebes, mit roten Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzu-\n\nlassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung \n\ndes Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht \n\nseinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers. \n\n18 \n\nd) Anders als die Revision meint, liegt insoweit auch keine Fremd-\n\nversicherung zugunsten des die roten Kennzeichen abredewidrig nut-\n\nzenden Kunden vor. Zwar kann die Sammelversicherung sowohl eigene \n\nFahrzeuge des Kraftfahrzeug-Händlers oder -Handwerkers wie auch \n\nfremde Fahrzeuge umfassen, soweit es etwa um in Verkaufskommission \n\ngenommene, bereits an Erwerber übereignete oder lediglich zur Repara-\n\ntur gegebene Fahrzeuge handelt. Insoweit liegt regelmäßig eine Fremd-\n\nversicherung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO unter 2). Auf \n\nFahrzeuge, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers oder auch \n\nnur in irgendeinem Bezug zu ihm oder seinem Betrieb gestanden haben, \n\ntrifft dies aber regelmäßig nicht zu, weil weder der Haftpflichtversicherer \n\nnoch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ein rechtliches Inte-\n\nresse daran haben, Versicherungsschutz auch für solche Fahrzeuge zu \n\nschaffen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 2001, 1375). Ob die \n\nKennzeichenklausel dahin auszulegen ist, dass jedenfalls auch dann ei-\n\nne Fremdversicherung vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer selbst \n\nbetriebsfremde Fahrzeuge mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten \n\nroten Kennzeichen versieht (zu einem solchen Fall verneinend OLG \n\nStuttgart aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden. \n\n19 \n\n2. Aus der Entscheidung BGHZ 35, 153 ergibt sich nichts anderes. \n\nZwar hat der Bundesgerichtshof dort (aaO S. 161) ausgeführt, die weite \n\nObhut des Versicherungsnehmers erfasse auch die sehr häufigen Fälle \n\ndes Missbrauchs der roten Kennzeichen durch den Erwerber, weshalb \n\ndie Kraftfahrzeug-Händler und -Handwerker auch die Verantwortung da-\n\nfür trügen, dass die Kennzeichen nur zu dem von der Straßenverkehrs-\n\nzulassungsordnung vorgesehenen Zweck verwendet würden. Aus dem \n\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass damit nur \n\nVerstöße gegen die Verwendungsklausel des damaligen § 2 Abs. 2 lit. a \n\nAKB, der der heutigen Fassung des § 2b Abs. 1 lit. a AKB entspricht, \n\ngemeint waren (vgl. BGHZ aaO S. 161). Das setzt jedoch eine zweckwid-\n\nrige Verwendung des versicherten Fahrzeugs (zu anderen als den in \n\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Zwecken), nicht des roten Kenn-\n\nzeichens, voraus, knüpft also weiterhin an die haftungsrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für ein bestimmtes Kraftfahr-\n\nzeug, nicht an die Verantwortlichkeit für die Kennzeichen an. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nAG Bensheim, Entscheidung vom 14.05.2003 - 6 C 846/02 - \nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2004 - 11 S 47/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_316-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/iv-zr-316-04","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_316-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_316-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/iv-zr-316-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_316-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:38.366295+00:00"}}