{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_315-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"IV ZR 315/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 315/04 \n\nSchluß- \nUrteil \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem Schriftsätze bis zum 29. April 2005 eingereicht werden konnten, \n\nfür Recht erkannt: \n\nSoweit der Rechtsnachfolger der früheren Beklagten zu \n\n7) den Rechtsstreit aufgenommen hat, wird die Sache, \n\nda nach teilweiser Rücknahme der Klage und überein-\n\nstimmender Erledigungserklärung im übrigen eine Ent-\n\nscheidung zur Hauptsache im Revisionsverfahren be-\n\nzüglich des Beklagten zu 7) nicht mehr in Betracht \n\nkommt, zur Entscheidung über die Kosten im Hinblick \n\nauf den Beklagten zu 7) an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nStreitwert für das Revisionsverfahren bezüglich des Be-\n\nklagten zu 7): 10.800 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger hat mit einer Stufenklage den Pflichtteil am Nachlaß \n\nseines Vaters verlangt. Während des Revisionsverfahrens ist die ur-\n\nsprüngliche Beklagte zu 7) verstorben. Das Verfahren war insoweit nach \n\n§ 239 ZPO unterbrochen. Infolgedessen konnte am 14. Oktober 1992 nur \n\nein Teilurteil ergehen. Darin ist die Sache unter teilweiser Aufhebung des \n\nBerufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen worden. \n\nDieses hat über den noch anhängigen Zahlungsanspruch in einem \n\nersten Teilurteil vom 28. April 1993 und in einem weiteren Teilurteil vom \n\n22. Dezember 1993 entschieden. Das Verfahren blieb bezüglich der ur-\n\nsprünglichen Beklagten zu 7) unterbrochen. Das Oberlandesgericht hat \n\nsich deshalb eine Kostenentscheidung vorbehalten. \n\nMit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 hat der Kläger vorgetra-\n\ngen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 7) von dem jetzigen Beklagten zu \n\n7), ihrem Sohn, allein beerbt worden sei, und beantragt, diesen als \n\nRechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Ver-\n\nhandlung über die Hauptsache zu laden (vgl. § 239 Abs. 2 ZPO). Nach-\n\ndem dies geschehen war, hat sich der jetzige Beklagte zu 7) zum Verfah-\n\nren gemeldet, die Rechtsnachfolge nach der ursprünglichen Beklagten \n\nzu 7) zugestanden und den Rechtsstreit aufgenommen, soweit er noch \n\nanhängig ist. \n\nDer Kläger hat die Revision bezüglich des Beklagten zu 7) zurück-\n\ngenommen (§§ 565, 516 ZPO), soweit sie aufgrund des Teilurteils des \n\nSenats vom 14. Oktober 1992 zurückgewiesen worden war. Im übrigen \n\nhat er, da die Forderung erfüllt worden sei, die Klage im Hinblick auf den \n\nBeklagten zu 7) für erledigt erklärt (§ 91a ZPO). Der Beklagte zu 7) hat \n\nder Rücknahme zugestimmt und sich der Erledigungserklärung ange-\n\nschlossen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Rechtsnachfolge des jetzigen Beklagten zu 7) steht aufgrund \n\ndes von ihm zugestandenen Klägervortrags fest. Soweit in der Revisions-\n\ninstanz über die in Höhe von 525.121,86 DM weiter verfolgte Zahlungs-\n\nklage zu entscheiden war, kommt eine Entscheidung zur Hauptsache \n\nnicht in Betracht, nachdem die Revision im Einverständnis mit dem Be-\n\nklagten zu 7) teilweise zurückgenommen und der Rechtsstreit bezüglich \n\ndes Beklagten zu 7) im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der \n\nParteien für erledigt erklärt worden ist. \n\nEs bleibt gemäß §§ 91a, 92, 97, 100 ZPO über die Kosten des Ver-\n\nfahrens im Verhältnis zum Beklagten zu 7) zu entscheiden. Damit diese \n\nEntscheidung zusammen mit der Entscheidung über die Verfahrenskos-\n\nten im Verhältnis zu den zehn anderen Beklagten getroffen werden kann, \n\nfür die sie auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens bereits durch das \n\nTeilurteil des Senats vom 14. Oktober 1992 dem Oberlandesgericht ü-\n\nbertragen worden ist, verweist der Senat die Sache auch im Blick auf \n\nden Beklagten zu 7) an das Berufungsgericht zurück. \n\nBei seiner Kostenentscheidung wird das Oberlandesgericht zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß die Parteien bezüglich des Beklagten zu 7) in \n\nder Revisionsinstanz nur noch über die im Hinblick auf ihn zusätzlich ent-\n\nstandenen Kosten streiten. Dementsprechend ist der Streitwert festge-\n\nsetzt worden. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_315-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/iv-zr-315-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_315-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_315-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/iv-zr-315-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_315-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:45.584216+00:00"}}