{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_307-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"IV ZR 307/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1d Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungs- verhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude- Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungs- nehmer zurechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 307/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1d \n\nHat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungs-\nverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst \nauf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und \nSinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des \nVersicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat. \n\nHaben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-\nVersicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer \nVersicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer \nder Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungs-\nnehmer zurechnen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n17. November 2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Ge-\n\nschäftshaus bebauten Grundstücks in H. . Sie unterhalten seit dem \n\nJahre 1993 bei der Beklagten eine zum Neuwert abgeschlossene Wohn-\n\ngebäude-Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemei-\n\nnen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. Am \n\n29. Dezember 1999 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollstän-\n\ndig nieder; ein Täter konnte nicht ermittelt werden. \n\n2 \n\nDer Regulierungsbeauftragte der Beklagten verhandelte am \n\n23. März 2000 mit dem Kläger zu 1) über den Schaden und fertigte über \n\ndas Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin ist un-\n\nter Ziff. 3 folgendes vermerkt: \n\n\"Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offe-\nne Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht \nbezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an \nUmsatzsteuer von 10.000 DM für drei Monate (Mitarbeiter \nvon Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt).\" \n\n3 \n\nDas Grundstück war damals mit einer Grundschuld von \n\n320.000 DM belastet. Diese besicherte ein - im Frühjahr 2001 getilgtes - \n\nDarlehen, das die Kläger in monatlichen Raten von 3.437,50 DM und \n\n1.621 DM zurückführten. Auf dem Miteigentumsanteil des Klägers zu 1), \n\nder im Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, \n\nlasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM. \n\n4 \n\nDie Beklagte lehnte mit am 13. November 2002 beim Bevollmäch-\n\ntigten der Kläger eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf § 12 \n\nAbs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich unter anderem \n\nwegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger zu \n\n1) unvollständige und unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhält-\n\nnissen gemacht habe. \n\n5 \n\nDie Kläger machen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zur gesam-\n\nten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden in Höhe von \n\n311.636,04 € nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von 85.405,19 € nebst \n\nZinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte den gesamten zur Be-\n\nseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der \n\nWiederherstellung des Gebäudes zu übernehmen hat. Das Landgericht \n\nhat ihre am 14. Mai 2003 dort eingegangene Klage abgewiesen, weil die \n\nFrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt sei. In der Berufungsinstanz ha-\n\nben die Kläger in erster Linie Zahlung an die Gläubiger der Sicherungs-\n\nhypotheken und im Übrigen an sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Dagegen wenden sie sich mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Zwar dürfe sich die Beklagte auf die \n\nFristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen, weil die Kläger \n\ndaran kein Verschulden treffe. Mit einer Postlaufzeit von vier Tagen hät-\n\nten sie - trotz des darin eingeschlossenen Wochenendes - nicht rechnen \n\nmüssen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe daher auch keine \n\nPflicht gehabt, sich beim Landgericht nach dem fristgemäßen Eingang \n\nder Klageschrift zu erkundigen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte sei aber wegen Verletzung der Auskunftspflichten \n\ndurch den Kläger zu 1) leistungsfrei (§ 20 Nr. 1d VGB 88, § 6 Abs. 3 \n\nVVG). Dessen Fehlverhalten sei dem Kläger zu 2) zuzurechnen, weil \n\nGegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete In-\n\nteresse am Erhalt der Sache sei. \n\n9 \n\nDer Versicherer sei berechtigt, seinem Versicherungsnehmer nach \n\nEintritt des Versicherungsfalles zur Aufklärung des subjektiven Risikos \n\n- auch unangenehme - Fragen zu stellen, die dieser wahrheitsgemäß be-\n\nantworten müsse. Der Kläger zu 1) habe indes verschwiegen, die eides-\n\nstattliche Versicherung abgegeben zu haben, und stattdessen durch die \n\nErwähnung der Stromkostenforderung und der Umsatzsteuernachforde-\n\nrung nur auf offene Forderungen geringen Umfangs hingewiesen. Im Üb-\n\nrigen habe er sich auf die zusammenfassende Bezeichnung seiner Ver-\n\nhältnisse als \"geordnet\" beschränkt. Das sei nicht zutreffend gewesen, \n\nweil die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Kreditwürdigkeit \n\nnachhaltig beeinträchtige und im Allgemeinen darauf schließen lasse, \n\ndass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kön-\n\nne. Die Offenbarung der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem \n\nRegulierungsbeauftragten hätten die Kläger erstmals in der Berufungsin-\n\nstanz behauptet. Mit diesem Vorbringen seien sie nach § 531 Abs. 2 \n\nZPO ausgeschlossen, weil schon das Landgericht - unbeschadet der \n\nspäteren Klagabweisung wegen Fristversäumnis - darauf hingewiesen \n\nhabe, es komme auf die Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versi-\n\ncherungsfall an. \n\n10 \n\nOb die Formulierung, die Vermögensverhältnisse seien geordnet, \n\nvom Kläger zu 1) selbst oder vom Regulierungsbeauftragten stamme, sei \n\nunerheblich, denn der Kläger zu 1) habe sie sich durch seine Unterschrift \n\nzu Eigen gemacht. Die Vorsatzvermutung habe der - über den möglichen \n\nVerlust des Versicherungsschutzes auch bei folgenloser Obliegenheits-\n\nverletzung ordnungsgemäß belehrte - Kläger zu 1) nicht widerlegt. Die \n\nvon ihm verschwiegenen Umstände seien geeignet, die Interessen der \n\nBeklagten zu gefährden, denn sie hätten diese von weiteren Nachfor-\n\nschungen abhalten können. Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die \n\nder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der \n\nVermögensverhältnisse zugemessen werde, könne dem Kläger zu 1) \n\nkein lediglich geringes Verschulden zugute gehalten werden. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG, de-\n\nren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt \n\nsich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den \n\ndiesem zugrunde liegenden Bedingungen (Senatsurteil vom 1. Dezember \n\n1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1). \n\n13 \n\na) Nach § 20 Nr. 1d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem \n\nVersicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Un-\n\ntersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang \n\nseiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Aus-\n\nkunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung sich der \n\nVersicherer in § 20 Nr. 2 Satz 1 VGB 88 Leistungsfreiheit nach Maßgabe \n\ndes § 6 Abs. 3 VVG ausbedungen hat, ist weit gefasst. Ihr Zweck besteht \n\n- für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den \n\nVersicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Ein-\n\ntrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des \n\nSchadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Scha-\n\ndensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich \n\n- etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versiche-\n\nrungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1997 \n\n- IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 \n\n- IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer \n\nhat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahr-\n\nheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der \n\nAuskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem \n\nVersicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO unter II 3). \n\n14 \n\nb) Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben \n\ner zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Ent-\n\nscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter \n\nTatsachengrundlage treffen zu können (vgl. Langheid in Römer/Lang-\n\nheid, VVG 2. Aufl. § 34 Rdn. 15). Dazu können auch Fragen nach den \n\nVermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören (Prölss in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 34 Rdn. 6), weil sich daraus für den Versi-\n\ncherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfal-\n\nles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der fi-\n\nnanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zu-\n\nsammenhang genügt es nach dem Inhalt der in § 20 Nr. 1d VGB 88 ver-\n\neinbarten Obliegenheit, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten \n\nAngaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich \n\nsein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben \n\nnach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht \n\ntatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 \n\naaO unter II 2). \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden \n\nFeststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zu 1) die ihn nach § 20 \n\nNr. 1d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Allein an-\n\nhand der Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 lässt sich dies \n\nnicht beurteilen. \n\n16 \n\na) Der Versicherungsnehmer braucht Erklärungen, die die Leis-\n\ntungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert abzugeben. \n\nEr muss den Versicherer nicht von sich aus über alle für Grund und Höhe \n\ndes Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände in Kenntnis setzen. \n\nEr darf vielmehr abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die \n\nInformationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des \n\nVersicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (Se-\n\nnatsurteile vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 1; \n\nvom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 b, in BGHZ \n\n122, 250 ff. insoweit nicht abgedruckt). Das folgt hier unmittelbar aus \n\n§ 20 Nr. 1d VGB 88 selbst, wonach dem Versicherer Auskünfte nur auf \n\ndessen Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art, \n\nReichweite und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der Ver-\n\nsicherungsnehmer Angaben zu machen hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n21. April 1993 aaO). \n\n17 \n\nb) Die Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 gibt nicht hin-\n\nreichend wieder, welche Angaben vom Kläger zu 1) zur Aufklärung des \n\nSachverhalts verlangt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher \n\naufzuklären haben, welchen Gang die zwischen dem Regulierungsbeauf-\n\ntragten der Beklagten und dem Kläger zu 1) geführten Schadensver-\n\nhandlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der \n\nKläger zu 1) im Einzelnen gefragt worden ist, in welchem Zusammen-\n\nhang die Fragen gestellt waren und wie sie der Kläger zu 1) vom Stand-\n\npunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. \n\nNur dann lässt sich abschließend beurteilen, ob der Kläger zu 1), dessen \n\neidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre zurücklag und \n\nder trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kläger zu 2) zumindest \n\ndas durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedie-\n\nnen konnte, seine Vermögensverhältnisse als \"geordnet\" bezeichnen \n\ndurfte oder ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat, \n\nweil es der Beklagten darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse mög-\n\nlichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf dem Miteigen-\n\ntumsanteil des Klägers zu 1) ruhenden Sicherungshypotheken. \n\n18 \n\nc) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am \n\n23. März 2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der Beklagten, denn für \n\ndie objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungs- \n\nund beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - \n\nNJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Ge-\n\nlegenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Beklagten können die \n\nKläger umfassend und ohne die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO Stellung nehmen. Das gilt insbesondere für ihre unter Beweis ge-\n\nstellte Behauptung, der Kläger zu 1) habe dem Regulierungsbeauftragten \n\nder Beklagten die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offenbart. \n\nErst wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gege-\n\nben ist, muss der Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder \n\ngrober Fahrlässigkeit entkräften (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO \n\nunter 2 c). \n\n19 \n\nIII. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht \n\nnachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der Klä-\n\nger zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat und die weite-\n\nren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG gegeben sind. Es wird dabei \n\nzu beachten haben, dass der Versicherer auch bei vorsätzlich begange-\n\nner Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflich-\n\ntig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden \n\ntrifft (BGHZ 84, 84, 87). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu \n\nprüfen haben, ob aus anderen Gründen eine Leistungsfreiheit der Be-\n\nklagten in Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer \n\nvertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluss ein-\n\ngetretene, aber seitens der Kläger nicht angezeigte Gefahrerhöhung we-\n\ngen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn- und Geschäftsgebäu-\n\ndes. \n\n20 \n\nIV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger zu 2) müsse sich Oblie-\n\ngenheitsverletzungen des Klägers zu 1) zurechnen lassen. Zwischen den \n\nKlägern und der Beklagten besteht ein Versicherungsverhältnis, das sich \n\nauf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemein-\n\nschaftliche, gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der ver-\n\nsicherten Sache ist kennzeichnend für die Sachversicherung (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II \n\n5; Senatsbeschluss vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - RuS 1992, 240). \n\nDemgemäß besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsan-\n\nspruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb nur \n\nein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Martin, Sachversiche-\n\nrungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 16, H IV Rdn. 75; Prölss, aaO § 6 Rdn. 39; \n\nRömer in Römer/Langheid, aaO § 6 Rdn. 74). Daher ist der Revision \n\nauch nicht darin zu folgen, dass der Kläger zu 2) ebenfalls über die mög-\n\nlichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hätte belehrt werden müs-\n\nsen. Denn es geht nicht um eine eigene Obliegenheitsverletzung des \n\nKlägers zu 2), sondern um seine Teilhabe an der Obliegenheitsverlet-\n\nzung des Klägers zu 1), die sich ausschließlich aus dem unteilbaren Ver-\n\nsicherungsanspruch und damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schick-\n\nsal des Versicherungsvertrages begründet. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 8 O 87/03 - \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2004 - 7 U 82/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/iv-zr-307-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-16/iv-zr-307-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_307-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:56.021012+00:00"}}