{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_305-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 305/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 305/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichtung, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Lüneburg vom 23. November 2004 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist bei dem beklagten Versicherungsverein kranken-\n\nversichert. Dieser hat die Übernahme der Kosten einer Psychotherapie \n\nabgelehnt, weil sie nicht bei einem niedergelassenen approbierten Arzt \n\ndurchgeführt wurde. Die Klägerin verlangt die Erstattung der entstande-\n\nnen Kosten. \n\nDem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\nfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des \n\nBeklagten zugrunde. Nach deren Teil \n\nI Musterbedingungen 1976 \n\n(MB/KK 76) leistet der Versicherer u.a. in der Krankheitskostenversiche-\n\nrung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte \n\nLeistungen; Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-\n\nhandlung u.a. wegen Krankheit (§ 1 (1) Satz 1 Buchst. a und (2) Satz 1). \n\nZu § 1 (2) MB/KK ist in den Tarifbedingungen (TB/KK) unter 2 b verein-\n\nbart: \n\nDer Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Psy-\nchotherapie, soweit sie medizinisch notwendige Heilbe-\nhandlung wegen Krankheit ist und von einem niedergelas-\nsenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durch-\ngeführt wird. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des \n\nBeklagten wurde die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kläge-\n\nrin mit der Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision war zurückzuweisen. Die Klage ist mit Recht abge-\n\nwiesen worden. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte auf-\n\ngrund der ausdrücklichen Regelung in seinen Versicherungsbedingungen \n\nzu einer Kostenerstattung deshalb nicht verpflichtet, weil die Behandlung \n\nnicht durch einen Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. \n\nDie geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Ver-\n\ntragsklausel seien nicht überzeugend. Sie sei weder unklar noch überra-\n\nschend und halte einer Inhaltskontrolle stand. Dies gelte auch im Hin-\n\nblick auf das (am 1. Januar 1999 in Kraft getretene) Gesetz über die Be-\n\nrufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Ju-\n\ngendlichenpsychotherapeuten (Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, \n\nBGBl. I S. 1311, im Folgenden: PsychThG). Zur näheren Begründung \n\nverweist das Berufungsgericht auf das den Parteien bekannte Urteil des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 5. August 2004, das dem Senatsurteil vom \n\nheutigen Tage in der Sache IV ZR 192/04 zugrunde liegt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die streitige Klausel ist einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht \n\nentzogen. Sie ist nicht dem engen Bereich derjenigen vertraglichen Leis-\n\ntungsbeschreibungen zuzuordnen, ohne die mangels Bestimmtheit oder \n\nBestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag \n\nnicht zustande kommen könnte; die Klausel modifiziert vielmehr durch \n\nAusgestaltung und Einschränkung das bereits in § 1 (1) und (2) MB/KK \n\ngegebene Hauptleistungsversprechen (vgl. Senatsurteil vom 17. März \n\n1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 2). Der Beklagte macht \n\ndemgegenüber geltend, die Regelung über den Kreis der Behandler habe \n\nBedeutung für die Höhe der Prämien; sie müsse daher im Hinblick auf \n\nArt. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Ver-\n\nbraucherverträgen (vom 5. April 1993 ABlEG Nr. L 95 S. 29 = NJW 1993, \n\n1838) als kontrollfreie Leistungsbeschreibung gewertet werden. \n\n8 \n\nDie genannte Richtlinie führt indessen nicht zu einer Einschrän-\n\nkung des Bereichs der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Wie der Senat be-\n\nreits entschieden hat, gewährleistet die Richtlinie nach ihrem Zweck le-\n\ndiglich ein in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Schutzminimum; die \n\nStaaten sind dagegen nicht gehindert, strengere Bestimmungen zu er-\n\nlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu erreichen, \n\nwie es sich aus den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vor-\n\nschriften der §§ 307 Abs. 3 BGB, 8 AGBG ergibt (Urteile vom 22. No-\n\nvember 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1 b; vom \n\n28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). \n\n9 \n\n2. Die Revision nimmt die Auffassung des Berufungsgerichts hin, \n\ndie streitige Klausel rechtfertige für sich genommen nach Wortlaut und \n\nSinn die Leistungsablehnung des Beklagten. Die Revision macht aber \n\ngeltend, die Klausel sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer \n\nüberraschend und daher nicht wirksam (§§ 305c BGB, 3 und 5 AGBG). \n\nZwar bedürfe das Leistungsversprechen eines privaten Krankenversiche-\n\nrers in Anbetracht des verhältnismäßig weiten Leistungsrahmens der nä-\n\nheren Ausgestaltung \n\n(Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 \n\n- IV ZR \n\n141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a). Eine Klausel dürfe aber nicht an \n\neiner Stelle im Text der Bedingungen platziert werden, wo sie nach Glie-\n\nderung, Überschriften und drucktechnischen Hinweisen nicht erwartet \n\nwerde. Die Versicherungsbedingungen regelten die \"Einschränkung der \n\nLeistungspflicht\" unter dieser fettgedruckten Überschrift in § 5 Teil I \n\nMB/KK. Eine personelle Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen von \n\nBehandlern finde sich dort aber nicht. Sie sei vielmehr in den Tarifbedin-\n\ngungen zu § 1 (2) MB/KK versteckt worden, wo man sie im Hinblick auf \n\ndie in § 1 (2) MB/KK gegebene Definition des Versicherungsfalles im All-\n\ngemeinen nicht vermute. \n\n10 \n\nMit diesen Bedenken hat sich der Senat bereits in seinem Urteil \n\nvom 22. Mai 1991 (IV ZR 232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 c) im Einzel-\n\nnen auseinandergesetzt. In jenem Fall ging es wie hier um die MB/KK 76 \n\nsowie die dazugehörigen, jeweils unter den Vorschriften der MB/KK 76 \n\nabgedruckten Tarifbedingungen einschließlich der auch hier streitigen \n\nNr. 2 b zu § 1 Abs. 2 MB/KK 76. Der Senat ist seinerzeit zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, es fehle im Hinblick auf diese Tarifklausel nicht an der gebo-\n\ntenen Übersichtlichkeit. Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. \n\n11 \n\n3. Die streitige Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer \n\nnicht deshalb unangemessen, weil sie im Hinblick auf das am 1. Januar \n\n1999 in Kraft getretene PsychThG mit Grundgedanken der gesetzlichen \n\nRegelung nicht zu vereinbaren sei (§§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 9 Abs. 2 \n\nNr. 1 AGBG). Das PsychThG stellt die Psychologischen Psychotherapeu-\n\nten nicht in jeder Hinsicht mit den ärztlichen Psychotherapeuten gleich, \n\ninsbesondere nicht im Hinblick auf vertragliche Regelungen in der priva-\n\nten Krankenversicherung, mit der es sich weder unmittelbar noch mittel-\n\nbar befasst. Das PsychThG bezeichnet die Psychologischen Psychothe-\n\nrapeuten nicht als Ärzte und unterscheidet sie damit von diesen (Kurten-\n\nbach, Das Deutsche Bundesrecht, I K 13 a S. 5, Einleitung Erläuterungen \n\nzum Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten \n\nunter II Nr. 5). Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten \n\nsetzt im Allgemeinen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Stu-\n\ndiengang Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie ein-\n\nschließt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG). Damit unterscheidet sich \n\nder Werdegang eines Psychologischen Psychotherapeuten von dem ei-\n\nnes Arztes mit der zusätzlichen Befähigung zu einer psychotherapeuti-\n\nschen Behandlung. Dass eine psychotherapeutische Behandlung in der \n\ngesetzlichen Krankenversicherung nunmehr auch durch Psychologische \n\nPsychotherapeuten erfolgen kann (§§ 28 Abs. 3, 92 Abs. 6 a SGB V), \n\nreicht nicht aus, um dem PsychThG und den darauf bezogenen Regelun-\n\ngen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein auch für die private \n\nKrankenversicherung beachtliches Leitbild zu entnehmen, aus dem im \n\nZweifel auf eine Unangemessenheit damit nicht vereinbarer Klauseln ge-\n\nschlossen werden müsste. Angesichts der Strukturunterschiede zwi-\n\nschen gesetzlicher und privater Krankenversicherung kann der Versiche-\n\nrungsnehmer, der eine private Krankenversicherung abschließt, nicht er-\n\nwarten, dass er damit so versichert ist, als wenn er Mitglied einer gesetz-\n\nlichen Krankenkasse wäre (Senatsurteile vom 22. Mai 1991 aaO unter 2 \n\nb; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 3 b aa). \n\nVielmehr haftet der Versicherer bei der privaten Krankheitskostenversi-\n\ncherung nach § 178b Abs. 1 VVG nur \"im vereinbarten Umfang\" für Auf-\n\nwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krank-\n\nheit oder Unfallfolgen und für sonst vereinbarte Leistungen. Ein im Hin-\n\nblick auf die hier streitige Frage näher konkretisiertes Leitbild ist den ge-\n\nsetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen. \n\n12 \n\n4. Die Revision macht weiter geltend, die Beschränkung auf die \n\nErstattung der Kosten einer Psychotherapie, die von einem niedergelas-\n\nsenen approbierten Arzt oder \n\nim Krankenhaus durchgeführt wird, \n\nbenachteilige die Versicherten auch deshalb unangemessen, weil sie \n\nnach der Art ihrer Erkrankung, insbesondere bei einer mit Antriebs-\n\nschwäche verbundenen Depression, unter der die Klägerin des vorlie-\n\ngenden Falles leide, kaum in der Lage seien, sich auf die Suche nach ei-\n\nnem den Anforderungen der Beklagten entsprechenden Behandler zu \n\nbegeben. \n\n13 \n\nDamit ist eine den Vertragszweck gefährdende Einschränkung der \n\nvertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers aus einem Krankenver-\n\nsicherungsvertrag (§§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) nicht \n\ndargetan. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen \n\nschon eine Gefährdung des Vertragszwecks; eine solche kommt vielmehr \n\nerst in Betracht, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegen- \n\nstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zweck-\n\nlos macht (BGHZ 137, 174, 176; Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR \n\n257/03 - VersR 2004, 1037 unter II 3 a (2)). Es ist für einen Versicherten \n\nnicht unzumutbar, sich für eine medizinisch notwendige Psychotherapie \n\nbei einem Arzt in Behandlung zu begeben, wenn die Kosten vom Beklag-\n\nten getragen werden sollen. Bei der Ermittlung der für eine Behandlung \n\nin Betracht kommenden Ärzte kann der Versicherte fremde Hilfe in An-\n\nspruch nehmen. Stärker als bei der Behandlung körperlicher Leiden ist \n\nfür den Erfolg einer Psychotherapie allerdings eine persönliche Überein-\n\nstimmung zwischen Arzt und Patient erforderlich, worauf das Amtsgericht \n\nmit Recht hingewiesen hat. Schon deshalb kann sich der Versicherte die \n\nmöglicherweise mit Misserfolgserlebnissen verbundenen Mühen einer \n\nArztwahl nicht ersparen. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht stellt fest, nach dem Vortrag der Klägerin sei \n\nnicht ersichtlich, dass sie das Spektrum der zur Behandlung zur Verfü-\n\ngung stehenden ärztlichen Psychotherapeuten in vollem Umfang in Be-\n\ntracht gezogen und sich intensiv um Termine bemüht habe. Das greift die \n\nRevision nicht an. Im Übrigen würde es der Wirksamkeit der streitigen \n\nKlausel nicht entgegenstehen, wenn sich der Beklagte darauf nach Treu \n\nund Glauben ausnahmsweise nicht berufen dürfte, weil es im Einzelfall \n\nkeine zumutbare Möglichkeit gab, einen ärztlichen Psychotherapeuten \n\noder ein Krankenhaus aufzusuchen. \n\n15 \n\n5. Schließlich vertritt die Revision den Standpunkt, die streitige \n\nKlausel benachteilige den Versicherungsnehmer schon deshalb unange-\n\nmessen (§§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 9 Abs. 1 AGBG), weil den Nachtei-\n\nlen auf dessen Seite keine legitimen Vorteile auf Seiten des Versicherers \n\ngegenüberstünden. Die Meinung des Beklagten, bei einer Ausweitung \n\ndes Kreises der Behandler würden sich die Kosten des Versicherers er-\n\nhöhen, sei nicht bewiesen und könne sich auch nicht auf einen Erfah-\n\nrungssatz stützen. Bei psychischen Erkrankungen sei die Prüfung der \n\nmedizinischen Notwendigkeit einer Psychotherapie als Heilbehandlung \n\nstets mit besonderen Schwierigkeiten verbunden; deshalb dürfe aber \n\nnicht der Kreis der Behandler eingeschränkt werden, sondern allenfalls \n\ndie Anzahl der ersatzfähigen Therapiestunden. Der nichtärztliche Psy-\n\nchotherapeut könne zwar körperliche Ursachen der Leiden des Versi-\n\ncherten nicht selbst beurteilen; die Kontrolle durch einen zugezogenen \n\nArzt sei aber nach dem Vier-Augen-Prinzip effektiver als die Beschrän-\n\nkung der Erstattung auf ärztliche Psychotherapeuten. \n\n16 \n\nOb eine Ausweitung des Kreises der Behandler zu einer vermehr-\n\nten oder längeren Inanspruchnahme der Psychotherapeuten führen wür-\n\nde, ist auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nicht zu beurtei-\n\nlen; dies gilt erst recht für die vermuteten Ursachen einer solchen Ent-\n\nwicklung und die Größenordnung einer eventuellen Mehrbelastung des \n\nBeklagten. Wie schon ausgeführt, fehlt es aber an hinreichenden An-\n\nhaltspunkten dafür, dass der Therapiebedarf der Versicherten des Be-\n\nklagten wegen der grundsätzlichen Beschränkung auf ärztliche Psycho-\n\ntherapeuten generell nicht gedeckt werden könne. \n\n17 \n\nEin berechtigtes Interesse des Beklagten, die Erstattung von Psy-\n\nchotherapien auf Behandlungen durch niedergelassene approbierte Ärzte \n\noder im Krankenhaus zu beschränken, ergibt sich aber schon daraus, \n\ndass die damit in Betracht kommenden Behandler in eigener Person oder \n\ndurch die enge Zusammenarbeit mit Ärzten im Krankenhaus auch zur \n\nBeurteilung körperlicher Leiden ihrer Patienten und deren Wechselwir-\n\nkungen mit den seelischen Beschwerden in der Lage sind. Das kann da-\n\nzu beitragen, eine Fehlbehandlung überwiegend körperlich bedingter \n\nLeiden durch eine Psychotherapie zu vermeiden bzw. sie durch Maß-\n\nnahmen auf dem Gebiet der somatischen Medizin wirkungsvoll und damit \n\nabkürzend zu ergänzen. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung ist die Abklärung einer somatischen Erkrankung durch einen Arzt \n\ngenerell vorgeschrieben (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V); bei der Versorgung \n\nvon Privatpatienten ist ein Psychologischer Psychotherapeut dagegen \n\nnicht zu einer derartigen Abklärung verpflichtet. Unter diesem Gesichts-\n\npunkt konnte dem Beklagten die fachlich begründete Ansicht eines Arz-\n\ntes als Behandler über Notwendigkeit und Dauer einer Psychotherapie \n\nim Allgemeinen eher verlässlich erscheinen als die eines Psychologi-\n\nschen Psychotherapeuten, insbesondere wenn dieser keinen Arzt zu-\n\nzieht. Danach ist dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der strei-\n\ntigen Leistungsbeschränkung nicht abzusprechen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 15.07.2004 - 10 C 175/04 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 S 68/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_305-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-305-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_305-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_305-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-305-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_305-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:13.547570+00:00"}}