{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_304-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"IV ZR 304/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1 Die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 304/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. September 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nVBL-Satzung § 41 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1 \n\nDie Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und \nist daher unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 1985 - IVa ZR \n192/82 - VersR 1985, 759). \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - LG Karlsruhe \n AG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts Karlsruhe \n\nvom \n\n5. November 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-\n\ngerichts Karlsruhe vom 11. November 2003 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, \n\ndem Kläger ab 1. März 2003 eine Witwerrente ohne An-\n\nwendung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung zu gewähren. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente \n\nohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 ihrer zum 1. Ja-\n\nnuar 2001 neu gefassten Satzung (im Folgenden: VBLS) zu gewähren \n\nhabe. \n\n2 \n\n3 \n\nDie am 12. August 1955 geborene Ehefrau des Klägers ist am \n\n12. November 2002 verstorben. Sie hinterließ neben dem Kläger zwei \n\nKinder, die Waisenrente erhalten. Sie hatte als Lehrerin im Angestellten-\n\nverhältnis gearbeitet und war vom 19. August 1997 bis zu ihrem Tode bei \n\nder Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. \n\nDie Beklagte berechnet die dem Kläger seit 12. November 2002 zu \n\ngewährende Betriebsrente für Hinterbliebene in Form einer Witwerrente \n\n(§ 25 Nr. 1 c VBLS) unter Anwendung der Ruhensregelung des § 41 \n\nAbs. 5 VBLS. Diese lautet: \n\n“Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen \nRentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente \nund Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass \neventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die \nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerech-\nnet wird, unberücksichtigt bleiben.“ \n\n4 \n\nDamit wird auf die §§ 89 ff. SGB VI und insbesondere auf § 97 \n\nSGB VI verwiesen, in dem (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hinter-\n\nbliebenenrenten geregelt ist. Nach § 97 SGB VI ist Ausgangspunkt der \n\nEinkommensanrechnung das monatliche Bruttoeinkommen des Berech-\n\ntigten (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Steuern und Beiträge für sozia-\n\nle Sicherheit werden im Wege eines Pauschalabzugs berücksichtigt \n\n(§ 18b Abs. 5 SGB IV). Beim Kläger werden 40% des Bruttoeinkommens \n\npauschal in Abzug gebracht. Ausgehend von seinem Bruttojahresar-\n\nbeitsentgelt im Jahre 2001 in Höhe von 37.495,59 € errechnete die Be-\n\nklagte nach den genannten Bestimmungen ein verfügbares Monatsein-\n\nkommen des Klägers aus eigener Erwerbstätigkeit \n\nin Höhe von \n\n1.874,78 €. Davon wiederum rechnet sie seit Ablauf des sog. Sterbevier-\n\nteljahres (vgl. §§ 97 Abs. 1 Satz 2, 67 Nr. 6, 255 Abs. 1 SGB VI) - mithin \n\nseit 1. März 2003 - 216,58 € auf die von ihr zu gewährende Witwerrente \n\nan. Diese dem Kläger bis zum Ende des Sterbevierteljahres in Höhe von \n\nmonatlich 88,12 € ausbezahlte Rente wurde dadurch vollständig zum \n\nRuhen gebracht. Ohne Einkommensanrechnung bzw. Ruhensregelung \n\nhätte sie ab 1. März 2003 zunächst weiterhin 88,12 € pro Monat betragen \n\nund wäre danach gemäß § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht \n\nworden. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es begegne keinen Be-\n\ndenken, wenn die Beklagte auf die Ansprüche des Klägers ausschließlich \n\n§ 41 Abs. 5 ihrer neu gefassten Satzung anwende und nicht etwa auch \n\n§ 65 Abs. 8 VBLS a.F., nach welcher in jedem Falle eine Mindestrente zu \n\nzahlen gewesen wäre. Der Kläger könne die Anwendung alten Satzungs-\n\nrechts nicht verlangen, weil ein erdienter Besitzstand seiner verstorbe-\n\nnen Ehefrau nach altem Satzungsrecht nicht vorliege. Sie habe lediglich \n\nim Zeitpunkt ihres Todes am 12. November 2002 mit 64 Umlagemonaten, \n\nnicht aber am Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) mit 53 Umlage-\n\nmonaten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Durch die Neufassung der \n\nSatzung sei keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung erfolgt. \n\nDenn schon der Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 habe eine \n\ngrundlegende Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst \n\nvorgesehen. Im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 \n\nsei in § 12 Abs. 6 derselbe Wortlaut enthalten wie nunmehr in § 41 \n\nAbs. 5 VBLS. Im Hinblick auf diese Tarifverträge habe weder die verstor-\n\nbene Ehefrau des Klägers als Versicherte noch der Kläger als Hinterblie-\n\nbener darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung einer Hinterbliebe-\n\nnenrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 12. November 2002 auf \n\nder Grundlage des bisherigen Satzungsrechts einschließlich der Ru-\n\nhensbestimmungen erfolgen werde, wenngleich die Neufassung der Sat-\n\nzung erst am 19. November 2002 durch den Verwaltungsrat der Beklag-\n\nten beschlossen und am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger bekannt \n\ngemacht worden sei. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 41 Abs. 5 VBLS \n\nist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Auf die Erwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an. \n\n1. a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privat-\n\nrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner \n\nVersicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenver-\n\nsicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitge-\n\nbern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zu-\n\ngunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abge-\n\nschlossen worden sind (BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 a; BVerfG \n\nVersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Als Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen regelmäßig \n\nder richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 \n\nBGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, \n\n103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR \n\n2004, 453 unter I 2 a). \n\n10 \n\nb) Ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der In-\n\nhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil § 41 Abs. 5 VBLS mit § 12 \n\nAbs. 6 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 \n\nwörtlich übereinstimmt, oder eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle deswe-\n\ngen ausscheidet, weil der Ruhensregelung möglicherweise eine maßge-\n\nbende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner zugrunde liegt, \n\ndie von einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ausgenommen wäre (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 \n\nunter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-\n\nter II und ständig), kann hier dahinstehen. Da die Beklagte als rechtsfä-\n\nhige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche \n\nAufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestim-\n\nmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die \n\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. \n\nSenatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II \n\n1 b), zumindest darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grund-\n\ngesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. Septem-\n\nber 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR \n\n1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Insbesondere ist zu prüfen, ob Art. 3 \n\nprüfen, ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (BGHZ 103, 370, 383 und stän-\n\ndig). Das ist hier der Fall. \n\n11 \n\n2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(BVerfGE 46, 97, 109; BVerfG FamRZ 1996, 1067) ist, wenn nach dem \n\nTode eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche (BVerfGE 46, 97, \n\n109) oder ein Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt) und eine Versorgungs-\n\nrente (BVerfG FamRZ 1996, 1067) in der Person des überlebenden Ehe-\n\ngatten zusammentreffen, danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom \n\nüberlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient wor-\n\nden sind. Diese Differenz im Sachverhalt ist so schwerwiegend, dass sie \n\nder Gesetzgeber bei ihrer Regelung nicht vernachlässigen darf, sondern \n\nberücksichtigen muss. Beide Fälle sind deshalb in Rücksicht auf Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verschieden zu regeln. Sind die Bezüge von beiden Ehegat-\n\nten erdient, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), \n\ndem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom verstorbe-\n\nnen Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen (BVerfG \n\naaO). \n\n12 \n\nb) Das Bundesarbeitsgericht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zu-\n\nsatzversorgungskassen; BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-\n\nZusatzversorgung; VersR 1979, 1158, 1159; VersR 1979, 968, 969 f.) \n\nund der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 27. März 1985 - IVa ZR \n\n192/82 - VersR 1985, 759 unter 1 und 2; vom 11. Dezember 1985 - IVa \n\nZR 251/83 - aaO unter III; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - \n\naaO unter III; vom 22. Mai 1980 - IV ZR 63/78 - VersR 1980, 856 unter 2, \n\n3 und 5) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Bun-\n\ndesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass dem vom Bundes-\n\n13 \n\n14 \n\nverfassungsgericht (aaO) erkannten Unterschied auch die Tarifpartner \n\nRechnung tragen müssen (BAG VersR 1979, 968). Nach höchstrichterli-\n\ncher Rechtsprechung ist somit auch für die zusätzliche Alters- und Hin-\n\nterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes anerkannt, dass vom \n\nverstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des über-\n\nlebenden Ehegatten nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkom-\n\nmens vollständig aufgezehrt werden dürfen. \n\n3. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung ab-\n\nzuweichen. \n\na) Dem Argument der Revisionserwiderung, Ausgangspunkt der \n\nvorgenannten Überlegungen sei die nur für Beamte geltende Alimentie-\n\nrungspflicht des Dienstherrn, weshalb sie nicht auf das Zusammentreffen \n\neiner Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung mit eigenen Ein-\n\nkünften des hinterbliebenen Ehegatten aus laufender Arbeitstätigkeit zu \n\nübertragen seien, ist das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom \n\n30. Oktober 1980 (BAG AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzver-\n\nsorgung) entgegengetreten. Es hat ausgeführt, auch eine solche Versor-\n\ngungsregelung müsse sich daran messen lassen, ob sie den Gleich-\n\nheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachte. Das gilt nach wie vor. Der all-\n\ngemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens und \n\nfundamentales Rechtsprinzip. Er setzt auch der Tarifautonomie eine un-\n\ngeschriebene Grenze (BAGE 111, 8, 14, 17). \n\n15 \n\nb) Dass sich § 41 Abs. 5 VBLS an die Regelungen der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung anlehnt, wo § 97 SGB VI die Anrechnung von \n\neigenem Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- bzw. Witwer-\n\nrente vorschreibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n16 \n\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 97, 271, 290 ff.) \n\ndie Anrechnungsregelung bei der Hinterbliebenenversicherung der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehal-\n\nten, weil sie “einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ru-\n\nhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung \n\nzukommen zu lassen\". Entscheidend dafür war jedoch, dass nach Auf-\n\nfassung des Bundesverfassungsgerichts die als Hinterbliebenenrenten \n\nerbrachten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht \n\ndem Lohnersatz dienen, sondern einen Unterhaltsersatz darstellen (so \n\nschon BVerfGE 17, 1, 10; 39, 169, 186). Ihnen ist somit die Berücksichti-\n\ngung einer typisierten Bedarfslage oder die Festlegung eines individuel-\n\nlen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen \n\n(BVerfGE 97, 271, 291). Außerdem rechtfertigt das im System der Sozi-\n\nalversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs die dortige An-\n\nrechnungsregelung (BVerfGE 97, 271, 292). \n\n17 \n\nDiese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich \n\naber nicht auf betriebliche Versorgungssysteme übertragen. Mit dem \n\nBundesarbeitsgericht (BAGE 62, 345, 349 f.; Urteil vom 5. September \n\n1989 - 3 AZR 793/87 - veröffentlicht in juris unter III 1 und 2; Urteil vom \n\n5. September 1989 - 3 AZR 16/89 - veröffentlicht in juris unter II 1 und 2) \n\nist der Senat der Auffassung, dass es in der betrieblichen Altersversor-\n\ngung nicht vorrangig um die Deckung eines Unterhalts- oder Versor-\n\ngungsbedarfs geht. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nwird hier nicht in einem komplexen System differenzierter Beitragspflich-\n\nten ein Bedarf der vorangegangenen Generation gedeckt. Leistungen der \n\nbetrieblichen Altersversorgung haben zwar auch Versorgungscharakter. \n\nIn erster Linie sind sie jedoch eigener Lohn des Arbeitnehmers, den er \n\nals Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue \n\nerhält. Der Arbeitnehmer erwirbt mithin für sich selbst und - falls zuge-\n\nsagt - zugunsten seiner Hinterbliebenen Ansprüche, die im Versorgungs-\n\nfall zu erfüllen sind (BAGE 62, 345, 349 f.). Leistungen der betrieblichen \n\nAltersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Be-\n\ntriebstreue; zu der Annahme, für eine im Rahmen betrieblicher Altersver-\n\nsorgung geleistete Witwerrente gelte etwas anderes, besteht kein Anlass \n\n(BAGE aaO, 352). \n\n18 \n\nHat die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung \n\nvor allem Entgeltcharakter, so verbietet es sich nach Überzeugung des \n\nSenats, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung - oder andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leis-\n\ntungen (wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung \n\n- §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebens-\n\nunterhalt - §§ 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Ein-\n\nkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und \n\ndamit aufzuzehren. Auch auf das Prinzip des sozialen Ausgleichs (BVerf-\n\nGE 97, 271, 292) lässt sich ein solcher \"Nullfall\" (BVerfGE 97, 271, 288) \n\nim Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht stützen, weil diese \n\n- anders als die Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 17, 1, 9) - als privat-\n\nrechtliche Versicherung konzipiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS) und somit \n\nwesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf \n\ndem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Bun-\n\ndesverfassungsgericht \n\nund \n\nBundessozialgericht \n\nhaben \n\ndiesen \n\nUnterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. \n\nBVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, \n\n170). \n\n19 \n\nc) Gerade die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen \n\nDienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten be-\n\ntrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 \n\nVBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrenten-\n\nsystem gibt keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Die \n\nneue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zugunsten \n\nvon Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als \n\nAnspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen miter-\n\ndient worden sind (vgl. BAG VersR 1979, 1158, 1159). Für eine Rege-\n\nlung, die dazu führt, diese Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfal-\n\nles dem hinterbliebenen Ehegatten gänzlich zu versagen, lässt sich da-\n\nher auch nach der Umstrukturierung der Zusatzversorgung ein sachlich \n\nzureichender Grund nicht finden. \n\n20 \n\nd) Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Kläger \n\nauch nicht darauf verwiesen werden, dass sein \"Rentenstammrecht\" un-\n\nangetastet bleibe und es lediglich um die Anrechnung eigenen Einkom-\n\nmens gehe, das in seiner Höhe variabel sei und demgemäß auf längere \n\nSicht durchaus wieder die Zahlung einer Witwerrente zulassen könnte. \n\nDenn damit ist - unter für den Kläger zumutbaren Bedingungen - für die \n\nabsehbare Zukunft nicht zu rechnen. \n\n21 \n\naa) Solange der Kläger seinen beiden Kindern unterhaltspflichtig \n\nist, ist sein monatliches Arbeitseinkommen unpfändbar bis zu einem Be-\n\ntrag von 1.562,47 €. Bei zwei waisenrentenberechtigten Kindern zahlt die \n\nBeklagte die volle Witwerrente nach der Anrechnungsregelung aber nur, \n\nwenn das monatliche Einkommen des Klägers den Betrag von 986 € \n\nnicht überschreitet. Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 986 € \n\nund 1.348 € wird die Rente teilweise gezahlt. Übersteigt das monatliche \n\nEinkommen des Klägers den Betrag von 1.348 €, wird die Witwerrente \n\ndes Klägers durch die Anrechungsregelung des § 41 Abs. 5 VBLS voll-\n\nständig aufgezehrt. Er erhält Witwerrente also erst dann, wenn sein mo-\n\nnatliches Einkommen auf einen Betrag absinkt, der deutlich unterhalb \n\nder - am durchschnittlichen Sozialhilfebedarf für ein menschenwürdiges \n\nDasein (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) und einem moderaten Selbstbehalt \n\nvon etwas weniger als 5 € pro Tag orientierten (vgl. BT-Drucks. 14/6812 \n\nS. 8 f.) - Pfändungsfreigrenze liegt. Ihn darauf zu verweisen, erscheint \n\nmit Blick auf den dargelegten Entgeltcharakter der Versicherungsleistung \n\nnicht zumutbar. \n\n22 \n\nbb) Ähnlich liegt der Fall, wenn die Unterhaltspflichten des Klägers \n\ngegenüber seinen Kindern enden. Dann liegt der unpfändbare Betrag \n\nseines monatlichen Arbeitseinkommens nach derzeitiger Rechtslage bei \n\n985,15 €. Die Kürzung der Witwerrente des Klägers im Wege der Ein-\n\nkommensanrechnung setzt dann aber schon ab einem monatlichen Ein-\n\nkommen von 690 € ein. Läge das monatliche Einkommen des Klägers \n\nzwischen 690 € und 1.057 €, würde die Rente teilweise gezahlt. Ein hö-\n\nheres, nur um 72 € über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen \n\ndes Klägers hätte das vollständige Ruhen der Witwerrente zur Folge. \n\nAuch auf eine solche Einkommensentwicklung, bei der das Einkommen \n\ndie Armutsgrenze allenfalls noch marginal übersteigt, kann der Kläger \n\nnicht verwiesen werden. \n\n23 \n\n4. Die Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 VBLS genügt der aus \n\nArt. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anforderung, dem überlebenden Ehegat-\n\nten zumindest einen Rest des vom verstorbenen Ehegatten erdienten \n\nAnspruchs zu belassen, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient \n\nsind, mithin nicht. Dem Kläger fließen seit Ablauf des Sterbevierteljahres \n\naus der von seiner Ehefrau bei der Beklagten erdienten Witwerversor-\n\ngung keine Mittel mehr zu, die sein eigenes Einkommen um einen Rest \n\nder abgeleiteten Versorgung ergänzten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März \n\n1985 aaO unter 2). \n\n24 \n\nOb die Ruhensregelung den Kläger darüber hinaus in seinem Ei-\n\ngentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, lässt der Se-\n\nnat offen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Ruhensregelung ist \n\njedenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1985 aaO unter \n\n4; BAG VersR 1979, 968, 970). Daher ist unter Zugrundelegung der bis-\n\nherigen Rechtsprechung festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ei-\n\nne Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 5 \n\nVBLS zu gewähren hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 C 505/03 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 S 25/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zr-304-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/iv-zr-304-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_304-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:01.243704+00:00"}}