{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_299-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"IV ZR 299/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 299/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 11. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. No-\n\nvember 2004 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die \n\nZwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grund-\n\nstück wenden. \n\nIn diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von ei-\n\nner näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt \n\nder Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichts-\n\nkosten 179.000 € und für die außergerichtlichen Kosten \n\n1.790.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis \n\nzur Beklagten nur in Höhe von 10% anzusetzen sind. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerinnen rügen zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs \n\nauf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte \n\nAnwendung der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO i.V. mit \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf ihr Vorbringen zu dem von der Beklagten be-\n\nhaupteten Werteverfall des belasteten Grundstücks im November/De-\n\nzember 2002. \n\n2 \n\nIm Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Präklusionsvorschrif-\n\nten im Zivilprozess ist Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn \n\ndie Anwendung einer einfach rechtlichen Präklusionsvorschrift im Einzel-\n\nfall offenkundig unrichtig ist (BVerfGE 66, 260, 264; 69, 145, 149; \n\nBVerfG NJW-RR 1999, 1079; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, \n\nBeschluss vom 9. Mai 2003 - 1 BvR 2190/00; in Juris dokumentiert). \n\n3 \n\nSo liegt der Fall hier. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht das Bestreiten des \n\nWertverfalls des haftenden Grundstücks, auf den die Beklagte ihr Nach-\n\nsicherungsbegehren und ihre spätere Kündigung der Darlehen des \n\nStreithelfers gestützt hatte, als neues Vorbringen in der Berufungsin-\n\nstanz unberücksichtigt gelassen. \n\nGegen ein Kündigungsrecht der Beklagten wegen verweigerter \n\nStellung solcher Nachsicherung hat sich erstinstanzlich zunächst der \n\nStreithelfer in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2004 gewandt. Dar-\n\naufhin hat die Beklagte erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung im nachgelassenen Schriftsatz vom 12. März 2004 zu dem Wertver-\n\nfall mit konkreten Zahlenangaben vorgetragen. Das Landgericht hat die-\n\nsen Parteivortrag, auf den es nach seiner Entscheidung nicht ankam, im \n\nTatbestand nicht als unstreitig behandelt. Das lag schon nach dem Ge-\n\nsamtzusammenhang des gegenseitigen Parteivorbringens auch nahe \n\n(§ 138 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls kann es den Klägerinnen bei diesem Ver-\n\nfahrensverlauf nicht angelastet werden, in der folgenden, ihr nicht nach-\n\ngelassenen Erwiderung vom 15. März 2005 diesen - für sie neuen - Vor-\n\ntrag der Beklagten nicht noch ausdrücklich bestritten zu haben. Nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung und ohne einen entsprechenden \n\nSchriftsatznachlass waren ihnen zu diesem Zeitpunkt vor der Entschei-\n\ndungsverkündung nur noch vom Gericht zu beachtende Rechtsausfüh-\n\nrungen möglich, nicht aber weiterer Sachvortrag - wie ein etwa noch \n\nnicht erfolgtes Bestreiten zu einem neuen Tatsachenvortrag der Gegen-\n\nseite -, den das Berufungsgericht aber von ihnen verlangt. Ein gemäß \n\n§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden zu behandelnder, mithin un-\n\nstreitiger erstinstanzlicher Vortrag der Beklagten zum Wertverfall durfte \n\ninsoweit jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden. \n\n6 \n\nIn der Berufungsinstanz ist dieses Vorbringen zum Kündigungs-\n\ngrund der Beklagten von Anfang an bestritten geblieben. Die Beklagte \n\nhat in der Berufungsbegründung auf den vorgenannten nachgelassenen \n\nSchriftsatz erster Instanz Bezug genommen. Die Klägerinnen haben \n\ndemgegenüber zunächst in der Berufungserwiderung den \"angeblich \n\nwichtigen Kündigungsgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Wertver-\n\nfalls des haftenden Grundstücks\" bestritten. Nachdem das Berufungsge-\n\nricht den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den \n\n23. September 2004 beschlossen hatte, haben sie mit Schriftsatz vom \n\n16. August 2004 noch einmal ausdrücklich klargestellt, \"dass der be-\n\nhauptete Wertverfall weder tatsächlich eingetreten noch nachgewiesen\" \n\nsei, und sich zum Beweis ihrer Darstellung auf ein Sachverständigengut-\n\nachten bezogen. \n\nDas Berufungsgericht durfte danach nicht von einem erstmaligen \n\nBestreiten in der Berufungsinstanz ausgehen, das wie ein neuer Vortrag \n\nhätte gewertet und als verspätet zurückgewiesen werden können. \n\n2. Auf dem damit verbundenen Gehörsverstoß kann das Beru-\n\nfungsurteil beruhen. Bei unwirksamer Kündigung fehlte eine Forderung, \n\nwegen der die Beklagte vollstrecken könnte. Der Senat vermag die Zu-\n\nrückweisung auch nicht auf einen anderen als den vom Berufungsgericht \n\nangegebenen Grund zu stützen. Die Beschwerdeerwiderung hält zwar \n\neine Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 \n\nZPO für möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs darf aber das im Rechtszug übergeordnete Gericht weder eine von \n\nder Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachholen noch für die Zu-\n\n7 \n\n8 \n\nrückweisung eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vor-\n\nschrift heranziehen (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - IV ZR 208/04; \n\nBGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007 unter \n\n2 b bb und 13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82 - NJW 1990, 1302 unter \n\nII 2 b bb). Das gilt entgegen der Beschwerdeerwiderung auch, wenn das \n\nbei der Präklusionsentscheidung auszuübende Ermessen nach den Um-\n\nständen reduziert sein sollte. Auch in solchen Fällen bleiben die Ermes-\n\nsensausübung und -entscheidung der unteren Instanz vorbehalten. Im \n\nÜbrigen lägen auch die Voraussetzungen dieser Präklusionsvorschrift \n\nnach dem dargestellten Prozessverlauf nicht vor. \n\nII. Die weiteren Angriffe der Beschwerde greifen nach dem \n\nzugrunde zu legenden Sach- und Streitstand dagegen nicht durch. \n\n1. Die tatrichterlich festgestellte konkludente Sicherungszwecker-\n\nklärung \"zwischen den Parteien und dem Streitverkündeten\" für das zur \n\nFinanzierung der dritten Kaufpreisrate an diesen ausgereichte Darlehen \n\n(Berufungsurteil S. 8) wird maßgeblich von dem Anwaltsschreiben der \n\nKlägerinnen vom 29. Juli 1997, das die Beschwerde bei ihren Erwägun-\n\ngen nicht hinreichend berücksichtigt, getragen. Darin schlagen die Klä-\n\ngerinnen - sogar unter Fristsetzung und Ankündigung eventueller gericht-\n\nlicher Schritte - diese Änderung ihrer ursprünglichen Sicherungszweck-\n\nerklärung selbst vor, um die Freigabe des \"entsprechenden Kaufpreisan-\n\nteils\" zu erreichen. Diesem Vorschlag entsprechend wurde, nachdem ü-\n\nber die Vorfälligkeitsentschädigung Einigkeit erzielt worden war, verfah-\n\nren und den Klägerinnen so - wie von ihnen mit dieser Abwicklung beab-\n\nsichtigt - die Tilgung ihres Darlehens bei der Beklagten ermöglicht. Eine \n\n9 \n\n10 \n\nDarlehensvergabe an den Streithelfer ohne zeitgleiche entsprechende \n\ndingliche Absicherung kam für die Beklagte ersichtlich nicht in Betracht. \n\nDer Vorwurf der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe mit dieser Be-\n\nurteilung gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil \n\nes \"zentrales Vorbringen\" - eine von ihnen verlangte Freistellung für die \n\nvon ihnen weiter gehaltenen Grundstücksanteile von 10% - \"missachtet\" \n\nhabe, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich damit befasst und im \n\nErgebnis eine solche Einschränkung nicht feststellen können (Beru-\n\nfungsurteil S. 9). Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Vorschlag über die \n\n- dann auch gewählte - Abwicklungsmodalität enthält eine derartige Be-\n\ngrenzung gerade nicht. Etwaige Weigerungen der Klägerinnen gegen-\n\nüber dem Streithelfer, an einer Grundschuldabsicherung ohne Freistel-\n\nlung mitzuwirken, sind insoweit unerheblich. Zwischen den Parteien be-\n\nstand, wie auch die Beschwerde einräumt, wegen der Erwerbsfinanzie-\n\nrung kein unmittelbarer Kontakt. Bloße Mitteilungen an die Beklagte über \n\nVerhandlungen und gegebenenfalls Vereinbarungen zwischen den Kauf-\n\nvertragsparteien stellen die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts \n\nzu den (auch konkludent) getroffenen Absprachen, wie mit der von den \n\nKlägerinnen bestellten Grundschuld und ihrem ursprünglichen Siche-\n\nrungszweck verfahren werden sollte, nicht entscheidend in Frage. Die \n\nbehaupteten Freistellungsverpflichtungen des Grundstückserwerbers \n\n(Streithelfers) lassen nicht auf die Übernahme entsprechender, die Si-\n\ncherungszweckerklärung in Frage stellender Pflichten durch die das Ge-\n\nschäftspaket insgesamt finanzierende Bank schließen. \n\n11 \n\n2. Auf die im Zusammenhang mit dem vom Streithelfer erklärten \n\nRücktritt von den Darlehensverträgen gerügte Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG kommt \n\nes schließlich - wie auch die Beschwerdeerwiderung zutreffend sieht - \n\nnach der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung nicht an. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 660/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 25.11.2004 - 13 U 774/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/iv-zr-299-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/iv-zr-299-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_299-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:26.220792+00:00"}}