{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_288-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"IV ZR 288/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 288/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 24. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 16. November 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 136.902,71 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-\n\ngen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 4 \n\nZiff. 5 AVB wegen Schadenstiftung durch eine wissentliche Pflichtverlet-\n\nzung des Klägers von der Leistungspflicht frei, ist weder willkürlich noch \n\nberuht sie auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n2 \n\n1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f., \n\nNJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur \n\nfestgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht \n\nseiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbe-\n\nteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätz-\n\nlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte \n\nParteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen ha-\n\nben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den \n\nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile \n\nvom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und \n\nvom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Ein Ver-\n\nstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften \n\nAnwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen \n\nmuss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksich-\n\ntigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\n\nständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-\n\nfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279). \n\n3 \n\n2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur wissentlichen \n\nPflichtverletzung sind zwar unangemessen kurz, aber im Ergebnis nicht \n\nzu beanstanden. Das Berufungsurteil lässt vor dem Hintergrund der \n\nFeststellungen des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess noch hin-\n\nreichend erkennen, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klä-\n\ngers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Grundlage \n\nder Verurteilung im Haftpflichtprozess war, dass im Außenverhältnis zur \n\nKäuferin allein der Kläger einen Provisionsanspruch hatte und er ver-\n\npflichtet war, die Hälfte davon an die I. GmbH auszukehren, und dass er \n\nden im Rahmen des Gemeinschaftsgeschäfts vereinbarten Provisions-\n\nsatz ohne Zustimmung der I. GmbH pflichtwidrig durch eine Verständi-\n\ngung mit der Käuferin herabgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hat \n\ndiese Pflichten des Klägers nicht etwa aus allgemeinen Grundsätzen des \n\nGemeinschaftsgeschäfts abgeleitet, sondern aus einer konkreten Ver-\n\neinbarung mit der I. GmbH. Da eine solche Vereinbarung übereinstim-\n\nmende Willenserklärungen voraussetzt, ist auszuschließen, dass der \n\nKläger sich dieser Pflichten nicht bewusst war. Das Haftpflichturteil hat \n\ndie Einwendungen des Klägers, er sei von einem hälftigen Direktan-\n\nspruch der I. GmbH gegen die Käuferin ausgegangen und habe ange-\n\nnommen, das Gemeinschaftsgeschäft sei nach der Unterbrechung der \n\nKaufvertragsverhandlungen erledigt gewesen, mit eingehender Begrün-\n\ndung verworfen. Soweit die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand \n\nfür den Deckungsprozess nicht bindend sind, sind sie jedenfalls über-\n\nzeugend. Dass der I. GmbH nach Behauptung des Klägers ein Direkt-\n\nanspruch auf die Hälfte der Provision zugestanden habe, kann ihm schon \n\ndeshalb nicht abgenommen werden, weil er für seine Hälfte dann eine \n\ndeutlich höhere Provision durchgesetzt hätte, obwohl die Käuferin eine \n\nReduzierung der Provision erstrebte. Wäre der Kläger von einem Direkt-\n\nanspruch der I. GmbH ausgegangen, wäre es unverständlich, dass er \n\ndiese nicht vom Abschluss des Kaufvertrages unterrichtet hat. Gleiches \n\ngilt, wenn man annehmen würde, der Kläger habe das Gemeinschaftsge-\n\nschäft als erledigt angesehen. Ein redlicher Vertragspartner hätte dies \n\nder anderen Seite mitgeteilt, bevor vollendete Tatsachen geschaffen \n\nwerden. Der Kläger hat der I. GmbH nicht einmal nachträglich eine \n\nauch nur andeutungsweise plausible Erklärung für sein Verhalten gege-\n\nben. Nach allem drängt es sich auf, dass der Kläger als auch in Gemein-\n\nschaftsgeschäften erfahrener Großmakler seine Vertragspflichten wis-\n\nsentlich verletzt hat. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2004 - 16 O 31/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 U 63/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_288-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-288-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_288-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_288-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/iv-zr-288-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_288-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:34.435797+00:00"}}