{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_280-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"IV ZR 280/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 280/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nam 30. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nStreitwert: 428.570 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Beschwerde macht zwar mit Recht geltend, dass nach \n\n§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst eine vom Vormundschaftsgericht erteil-\n\nte Genehmigung dem Vertragspartner gegenüber erst wirksam wird, \n\nwenn der Vormund bzw. Betreuer sie diesem mitteilt. Damit soll der Be-\n\ntreuer nochmals Gelegenheit erhalten, im Interesse des Mündels zu prü-\n\nfen, ob er den Vertrag schließen will, eine Entscheidung, die allein dem \n\npflichtgemäßen Ermessen des Betreuers unterliegt. Der Vertragspartner \n\nkann den Betreuer zu einer solchen Mitteilung auffordern; teilt der Be-\n\ntreuer dann die Genehmigung nicht binnen zwei Wochen mit, gilt sie als \n\nverweigert (§ 1829 Abs. 2 BGB). Deshalb ist anerkannt, dass der gesetz-\n\nliche Vertreter, wenn er die Interessen seines Mündels für gefährdet hält, \n\nberechtigt und verpflichtet ist, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche \n\nGenehmigung zu unterlassen oder aber nach Erteilung der Genehmigung \n\nvon deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen. Der Vertrags-\n\ngegner kann sich in diesen Fällen gerade nicht auf § 162 BGB berufen; \n\nder Betreuer ist nicht zur Einholung der vormundschaftsgerichtlichen \n\nGenehmigung verpflichtet (BGHZ 7, 208, 213 f.; 15, 97, 100 f.; 54, 71, \n\n73 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Aufl. § 1829 Rdn. 3, 10; Palandt/ \n\nDiederichsen, BGB 64. Aufl. § 1829 Rdn. 3). \n\n2 \n\n2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar abgewi-\n\nchen. Darauf sowie auf die in diesem Zusammenhang von der Be-\n\nschwerde geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision \n\nkommt es jedoch nicht an. Denn es geht um Maßnahmen, die der Be-\n\nklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vorgenommen \n\nhat. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich unbeschränkt verfü-\n\ngungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-\n\ngung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränk-\n\nten Erben (vgl. RGZ 61, 139, 144; BayObLG FamRZ 1992, 604; OLG \n\nHamburg DNotZ 1983, 381 f.; KG OLGE 38, 259, 260; Bamberger/Roth/ \n\nJ. Mayer, BGB § 2205 Rdn. 15). Soweit das Vorgehen des Testaments-\n\nvollstreckers im vorliegenden Fall vom Testament gedeckt war, kommt es \n\nmithin nicht auf die Weigerung des letzten Betreuers der Klägerin und \n\ndieser selbst an, die zugrunde liegende Absprache mit dem früheren Be-\n\ntreuer einzuhalten. Vielmehr fehlt es für Maßnahmen des Beklagten im \n\nRahmen ordnungsmäßiger Verwaltung weder an einem Rechtsgrund \n\n(§ 812 BGB) noch kann der Beklagte für sein Verhalten nach § 2219 \n\nBGB haftbar gemacht werden. \n\n3 \n\n4 \n\n3. Fraglich konnte mithin nur sein, wie das Testament auszulegen \n\nist, ob sich die vom Beklagten vorgenommenen und eingeleiteten Maß-\n\nnahmen danach als ordnungsmäßige Verwaltung darstellen oder aber ob \n\nsie nur mit Zustimmung der Klägerin hätten wirksam werden können. \n\na) Dass das Testament, soweit es die Versorgung der Klägerin \n\ndurch Mieteinkünfte und durch Beleihung des Nachlassgrundstücks \n\nglaubte sichern zu können, von unrealistischen Voraussetzungen aus-\n\nging und der Beklagte daher befugt war, das Grundstück zu verkaufen, \n\ngreift die Klägerin nicht an. Der Beklagte hat aufgrund eines Vorschlags \n\nihres damaligen Betreuers einen Teil des Erlöses verwendet, um eine \n\nRentenversicherung für sie abzuschließen, aus der sie eine lebenslang \n\ngarantierte Rente von 523,50 € erhält. Außerdem bekommt sie vom Be-\n\nklagten eine Leibrente in Höhe von 869,20 € im Monat, die auf einem \n\nvom Beklagten neu erworbenen Grundstück an zweiter Rangstelle ding-\n\nlich gesichert werden soll. Den restlichen Erlös hat der Beklagte für den \n\nErwerb seines neuen Grundstücks verwendet. \n\n5 \n\nb) Nach dem Testament sollten der Klägerin (inflationsbeständig) \n\nregelmäßige monatliche Unterhaltszahlungen von 1.100 DM sowie etwa \n\nzusätzlich erzielbare Mieteinkünfte zustehen; die Erfüllung eines eventu-\n\nellen Sonderbedarfs war dem pflichtgemäßen Ermessen des Testa-\n\nmentsvollstreckers überlassen. Um diese Leistungen aufzubringen, soll-\n\nten am Nachlassgrundstück zu sichernde Darlehen aufgenommen wer-\n\nden ohne Rücksicht darauf, dass damit die Substanz der Vorerbschaft \n\naufgezehrt wurde. Die Erblasserin hat am Ende des Testaments aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, dass der Nacherbe beim Tod der Vorerbin \n\nunter Umständen leer ausgehen könne. Andererseits hat die Erblasserin \n\nfür den Fall, dass eine Beleihung des Nachlassgrundstücks nicht mehr \n\nmöglich sein sollte, dessen Veräußerung zugelassen; in diesem Fall soll-\n\nte nur die Hälfte des Erlöses in Höhe der näher bestimmten monatlichen \n\nRaten an die Klägerin bezahlt werden, der Rest aber dem Beklagten als \n\nVermächtnis zustehen. Darüber hinaus war dem Beklagten im Testament \n\nfreigestellt, mit Rücksicht auf seine Nacherbfolge Zahlungen zugunsten \n\nder Klägerin aus seinem eigenen Vermögen statt aus dem Nachlass zu \n\nleisten; von den Beschränkungen des § 181 BGB war der Beklagte be-\n\nfreit. \n\n6 \n\nc) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht die gegen \n\ndie Testamentsauslegung des Beklagten gerichteten Angriffe der Kläge-\n\nrin im Rahmen der Prüfung des § 2219 BGB mit Recht nicht für durch-\n\ngreifend erachtet. Die Erblasserin hat der Klägerin mit Rücksicht auf ihre \n\nErkrankung einen lebenslangen angemessenen Unterhalt in den im Tes-\n\ntament näher festgelegten Grenzen sichern wollen. Für diesen Zweck \n\nsollte auch auf die an sich dem Nacherben vorbehaltene Substanz des \n\nNachlasses zugegriffen werden, und zwar notfalls bis zu deren Erschöp-\n\nfung. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit dem damaligen Betreuer \n\nder Klägerin das Ziel inflationsbeständiger Sicherung lebenslangen Un-\n\nterhalts, das auf dem von der Erblasserin vorgesehenen Weg unstreitig \n\nnicht zu verwirklichen gewesen wäre, auf anderem Wege in einer auch \n\nim Hinblick auf eventuellen Sonderbedarf nicht unangemessenen Höhe \n\nschon durch Einsatz der Hälfte des Nachlasswerts verwirklicht, wobei er \n\n- soweit es um die von ihm aufzubringende Leibrente geht - der Klägerin \n\neine ausreichende dingliche Sicherheit verschaffen kann. Es ist nicht \n\nrechtsfehlerhaft anzunehmen, dass dies dem mutmaßlichen Willen der \n\nErblasserin entsprochen hätte, wenn sie die Undurchführbarkeit der von \n\nihr im Testament vorgesehenen Finanzierung der Unterhaltszahlungen \n\nerkannt hätte. Damit stellt sich im Rahmen ergänzender Testamentsaus-\n\nlegung die weitere Frage, ob die Erblasserin nach einem Verkauf des \n\nNachlassgrundstücks auch den zur Finanzierung und Sicherstellung le-\n\nbenslangen angemessenen Unterhalts der Klägerin nicht benötigten Teil \n\nder Substanz des Nachlasses gleichwohl der Vorerbin bis zu deren Tod \n\nhätte vorbehalten oder aber dem Beklagten schon vor Eintritt des Nach-\n\nerbfalles als Vermächtnis zuwenden wollen. Für letztere, vom Beklagten \n\nvertretene Auslegung spricht insbesondere, dass dem Beklagten im Tes-\n\ntament bei einem mangels weiterer Beleihbarkeit des Grundstücks erfor-\n\nderlich werdenden Verkauf des nach der Vorstellung der Erblasserin zu \n\neinem solchen Zeitpunkt schon erheblich belasteten Nachlassgrund-\n\nstücks die Hälfte des verbleibenden Erlöses als Vermächtnis zustehen \n\nsollte, und zwar ohne dass es darauf angekommen wäre, ob die restliche \n\nHälfte für den Lebensunterhalt der Klägerin ausgereicht hätte. Dem Tes-\n\ntament ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin mehr als der von der \n\nErblasserin für angemessen gehaltene Unterhalt auf gesicherter Grund-\n\nlage auf Lebenszeit zustehen sollte. Bei dieser Sachlage war die vom \n\nTatrichter gebilligte ergänzende Auslegung des Testaments aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden, dass die nicht zur Unterhaltssicherung \n\nerforderliche Hälfte des Erlöses dem Beklagten schon vor Eintritt des \n\nNacherbfalles als Vermächtnis zustehe. \n\n7 \n\nd) Soweit das Berufungsgericht die dingliche Sicherung des Leib-\n\nrentenversprechens an zweiter Rangstelle auf dem vom Beklagten neu \n\nerworbenen Grundstück für ausreichend hält, wendet die Klägerin ein, \n\ndas Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG \n\nnicht mit ihrer Kritik an einem vom Beklagten vorgelegten Wertgutachten \n\nbefasst. Die Klägerin hat dieses Gutachten allerdings nur vorsorglich und \n\nim Hinblick auf die Qualifikation des Gutachters und seine Methode \n\nbestritten (GA 194 f.). Sie ist jedoch selbst bei Vergleichsverhandlungen \n\nmit dem Beklagten von einem Grundstückswert von 490.000 € sowie ei-\n\nner Vorbelastung von 280.000 € ausgegangen. Danach kommt es auf \n\nEinzelheiten des Wertgutachtens nicht an. Soweit sich die Klägerin noch \n\nauf den Vortrag des Beklagten beruft, seine Existenz sei bedroht, wenn \n\ner das von ihm erworbene Grundstück wieder verkaufen müsse, um den \n\nErlös des Nachlassgrundstücks auskehren zu können, lässt sich daraus \n\nnichts gegen eine hinreichende Sicherung des Leibrentenversprechens \n\nfür den Fall herleiten, dass der Beklagte das Grundstück behalten kann. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 10 O 3158/03 - \nOLG München, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 U 2945/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-280-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1829","ref_norm":"1829","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-280-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:42.773836+00:00"}}