{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_279-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"IV ZR 279/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1192, 1150, 268, 813; ZVG § 75 Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ab- lösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine ent- sprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grund- pfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwi- schen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 279/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nBGB §§ 1192, 1150, 268, 813; ZVG § 75 \n\nMacht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ab-\nlösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger \nselbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine ent-\nsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grund-\npfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger \naufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwi-\nschen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher \nAusgleich statt. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teil- und \n\nGrund-Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 16. Januar 2004 im Umfang der Zulas-\n\nsung durch den Senat aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember \n\n2002 wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2) (Auszah-\n\nlung des Übererlöses) zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung in Anspruch. \n\nDie Beklagte gewährte den Eheleuten M. (im folgenden: \n\nSchuldner) ein Darlehen über 208.000 DM. Zu dessen Absicherung und \n\nzur Sicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus ihrer Geschäftsbezie-\n\nhung zur Beklagten hatten die Schuldner dieser eine in Abteilung III Nr. 6 \n\neingetragene Buchgrundschuld bestellt. Als nachrangige Belastungen \n\nwaren Buchgrundschulden für die Klägerin (Abteilung III Nr. 9) und für \n\ndie D. Bank (Abteilung III Nr. 8) eingetragen; an letztere hatten \n\ndie Schuldner ihre Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangi-\n\nger Grundschulden oder Grundschuldteile sowie ihre Ansprüche auf \n\nAuskehrung des Übererlöses im Verwertungsfall abgetreten. Die Grund-\n\nschuld und die von den Schuldnern erworbenen Ansprüche trat die \n\nD. Bank ihrerseits an die Stadtsparkasse D. ab. \n\nNachfolgend betrieb die Beklagte aus ihrer Sicherungsgrundschuld \n\ndie Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldner; die nachran-\n\ngigen Grundschulden fanden bei der Feststellung des geringsten Gebots \n\nkeine Berücksichtigung. Im Versteigerungstermin blieb die Klägerin \n\nMeistbietende. Zur Abwendung der Versteigerung zahlte sie den Betrag, \n\nder zur Befriedigung der Beklagten als bestrangiger betreibender Gläu-\n\nbigerin und zur Deckung der Kosten erforderlich war. Das Vollstrek-\n\nkungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das von der Klägerin \n\nabgegebene Meistgebot. Die Beklagte trat ihre persönliche Forderung \n\ngegen die Schuldner an die Klägerin ab und übersandte ihr neben der \n\nvollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einen \n\nJahresauszug für das bei ihr geführte Darlehenskonto. Aus diesem Kon-\n\ntoauszug ergab sich nach Tilgung der persönlichen Forderung ein aus \n\nder Vollstreckung erzielter Übererlös von 82.389,89 DM (42.125,28 €), \n\nden die Beklagte aufgrund der ihr offengelegten Abtretungen an die \n\nStadtsparkasse D. auszahlte. \n\nDie Klägerin hat sowohl Anspruch auf den Übererlös erhoben als \n\nauch eine nachvollziehbare Abrechnung des Darlehenskontos verlangt. \n\nDas Landgericht hat ihre darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die nötigen Aus-\n\nkünfte über die an sie abgetretene Darlehensforderung zu erteilen (§ 402 \n\nBGB), und festgestellt, daß der Anspruch auf Auszahlung des Übererlö-\n\nses dem Grunde nach gerechtfertigt sei (§ 813 BGB). Auf die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der \n\nKlägerin dem Grunde nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zuer-\n\nkannt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er \n\nals unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 813 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB komme unmittelbar oder entsprechend zur Anwen-\n\ndung. Sie erweitere den Bereicherungsausgleich auf solche Leistungen, \n\nfür welche zwar ein Rechtsgrund bestehe, der Leistende aber dennoch \n\nkeine Gegenleistung erhalte, weil dem erworbenen Recht, zu dessen Be-\n\nfriedigung er die Leistung erbracht habe, eine Einrede entgegenstehe, \n\nwelche die Durchsetzung des Rechts auf Dauer verhindere. Die Klägerin \n\nhabe die Grundschuld nach § 75 ZVG, §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB \n\nabgelöst. Dazu habe sie eine Zahlung erbringen müssen, die u.a. den \n\nnominalen Kapitalbetrag der Grundschuld beinhaltet habe; tatsächlich \n\nhabe die Grundschuld aber nicht mehr in voller Höhe valutiert. Dieser \n\nUmstand könne dem auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangenen \n\ndinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden. Ein gutgläubig \n\neinredefreier Erwerb durch die Klägerin scheide aus, weil die §§ 1157 \n\nSatz 2, 1192 Abs. 1, 892 BGB nur für den Fall des rechtsgeschäftlichen \n\nErwerbs einer Grundschuld zur Anwendung kämen. Die Klägerin als die \n\nGrundschuld ablösende Dritte dürfe indes nicht schlechter stehen als ein \n\ndas dingliche Recht ablösender Grundstückseigentümer, der entspre-\n\nchende Rechte aus dem Sicherungsvertrag ableiten könne. Auf § 819 \n\nBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie Kenntnis davon ge-\n\nhabt habe, daß die Grundschuld einredebehaftet sei. Der Anspruch der \n\nKlägerin auf Auszahlung des Übererlöses sei daher dem Grunde nach \n\ngerechtfertigt, auch wenn es - weil die Grundschuld noch nicht verwertet \n\nworden sei - einen solchen bislang noch nicht gebe. Vielmehr gehe es \n\num den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Berechtigten \n\nan einer fortbestehenden Grundschuld. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin \n\nsteht ein Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereiche-\n\nrungsrechtlichen Vorschrift nicht zu. \n\n1. Die Vorschriften der §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB ge-\n\nben dem nachrangigen Grundpfandgläubiger die Möglichkeit, den Verlust \n\nseines Rechts am Grundstück, der ihm aus dem Befriedigungsverlangen \n\neines vorrangigen Grundpfandgläubigers droht, abzuwenden. Die danach \n\nzur Ablösung der in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld be-\n\nrechtigte Klägerin mußte die Beklagte in der vollen Höhe des dinglichen \n\nRechts befriedigen (vgl. BGHZ 108, 372, 379 zum Ablösungsrecht des \n\nEigentümers nach § 1142 BGB). Wird - wie hier - das Recht des die \n\nZwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nach Beginn der Zwangs-\n\nversteigerung abgelöst, folgt aus § 75 ZVG, daß die Zahlung des nach-\n\nrangigen Realgläubigers an den mit dem besseren Rang eingetragenen \n\nRealgläubiger alle aus dem die Zwangsversteigerung anordnenden Be-\n\nschluß ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfas-\n\nsen muß. Eine geringere Zahlung hat das Vollstreckungsgericht zurück-\n\nzuweisen; die erstrebte Abwendung der Zwangsversteigerung kann \n\ndurch sie nicht bewirkt werden (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 75 Rdn. 2.4). \n\n2. Allerdings ist der Beklagten ein Betrag zugeflossen, der ihr an-\n\ngesichts der durch die Grundschuld besicherten persönlichen Forderung \n\nschuldrechtlich nicht in dieser Höhe zustand. Das berechtigt die Klägerin \n\nindes nicht, die nach den §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB gelei-\n\nstete Zahlung teilweise zurückzufordern. Die Voraussetzungen des § 813 \n\nAbs. 1 BGB liegen in ihrem Verhältnis zur Beklagten nicht vor. Die vom \n\nBerufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Auffas-\n\nsung herangezogenen Fundstellen aus der Kommentarliteratur sind von \n\nvornherein nicht einschlägig, weil sie sich zum Ablösungsrecht eines \n\nDritten nicht verhalten (vgl. RGRK-BGB/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 813 \n\nRdn. 10; RGRK-BGB/Joswig 12. Aufl. § 1191 Rdn. 60). Das gleiche gilt \n\nfür die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 28. November 1986 (V ZR 257/85 - WM 1987, 584). \n\na) Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gebührte allein \n\nden Schuldnern und Eigentümern des Grundstücks. Diese hatten in ihrer \n\nEigenschaft als Sicherungsgeber auf Grundlage des mit der Beklagten \n\ngeschlossenen Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr \n\ndes nicht valutierenden Teils der Grundschuld, den die Beklagte nicht \n\nmehr erfüllen konnte, weil die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Kläge-\n\nrin übergangen war. An dessen Stelle trat ein Anspruch auf den entspre-\n\nchenden Teil des Erlöses als Ausgleich für die über den Sicherungs-\n\nzweck hinausgehende dingliche Belastung des Grundstücks (Senat in \n\nBGHZ 155, 63, 67; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85 - \n\nNJW 1986, 1487 unter 4; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 - \n\nNJW-RR 1989, 173 unter III 2 a; jeweils zum Übererlös in der Zwangs-\n\nversteigerung). Dem ist die Beklagte durch Weiterleitung eines Betrages \n\nvon 42.125,28 € an die Stadtsparkasse D. \n\n als Zessionarin nach-\n\ngekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erzielte \n\nÜbererlös auch auf eine Verwertung der Grundschuld zurückzuführen. \n\nDie Beklagte als Sicherungsnehmerin hat, nachdem auf die Darlehens-\n\nforderung keine Zahlungen erfolgten, auf die Grundschuld als Sicherheit \n\nzurückgegriffen und diese zu ihrer Befriedigung eingesetzt. Es ist weder \n\nerforderlich, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung er-\n\nfolgt, noch ist das weitere rechtliche Schicksal der Grundschuld ent-\n\nscheidend. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es auch keine \n\nzwei Berechtigten an der Grundschuld, die sich bereicherungsrechtlich \n\nauseinanderzusetzen hätten. Die Grundschuld ist auf die Klägerin über-\n\ngegangen; die Beklagte hat ihre Stellung als Grundschuldgläubigerin da-\n\ndurch verloren. \n\nb) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin eine mit \n\neiner dauernden Einrede aus dem Sicherungsvertrag behaftete Grund-\n\nschuld erworben hat (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB). Beim Übergang einer \n\nGrundschuld kraft Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten Dritten wird \n\nder gute Glaube des Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt. \n\nNach dem klaren Wortlaut der für die Hypothek geltenden Vorschrift des \n\n§ 1157 Satz 2 BGB ist ein einredefreier gutgläubiger Erwerb nur unter \n\nden Voraussetzungen des § 892 BGB möglich, der seinerseits einen Er-\n\nwerb durch ein auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft \n\nvoraussetzt, an dem es hier fehlt. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb \n\nwäre deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn § 893 BGB anwendbar wä-\n\nre. Das ist indes nach § 1157 Satz 2 BGB, der bei der Verweisung auf \n\ndie §§ 892 ff. BGB die Bestimmung des § 893 BGB ausdrücklich aus-\n\nnimmt, nicht der Fall. Beim Übergang eines Grundpfandrechts kraft Ge-\n\nsetzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der bisherige Gläubiger werde \n\nihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis setzen, nicht gerechtfer-\n\ntigt, zumal der bisherige Gläubiger das dingliche Recht regelmäßig ohne \n\nsein Zutun verliert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 aaO unter \n\n3 b a.E.; ferner unter ausführlicher Auseinandersetzung mit kritischen \n\nStimmen aus der Literatur BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR \n\n227/95 - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann deshalb dahinstehen, ob die \n\nVorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auch auf \n\nGrundschulden Anwendung findet (vgl. BGHZ aaO 66). \n\nc) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin \n\nals die Grundschuld ablösende Dritte nicht schlechter stehen darf als der \n\nablösende Grundstückseigentümer, dem eine entsprechende Einrede \n\naus dem Sicherungsvertrag zusteht, sollte die Grundschuld nicht mehr in \n\nvoller Höhe valutieren. Das verkennt die unterschiedliche Ausgangslage \n\nbei Ablösung der Grundschuld. Anders als der Eigentümer ist der Dritte \n\nam Sicherungsvertrag, aus dem sich die Einrede ableitet, nicht beteiligt. \n\nEr nimmt bei Ablösung des dinglichen Rechts auch keine Interessen des \n\nEigentümers wahr, sondern verfolgt eigene Belange. Zweck der §§ 1150, \n\n1192 Abs. 1, 268 BGB und des § 75 ZVG ist es, den Verlust des Grund-\n\nstücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, indem nicht - wie an \n\nsich geschuldet - aus dem Grundstück selbst, sondern aus sonstigem \n\nVermögen - nämlich dem des nachrangigen Gläubigers - gezahlt wird. Im \n\nVordergrund steht der Erhalt des Haftungsgegenstandes zugunsten des \n\nrangschlechteren Gläubigers, der zugleich die Gefahr abwenden möchte, \n\nmit seinem nachrangigen Grundpfandrecht auszufallen (vgl. BGHZ 108, \n\n372, 379; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1150 BGB Rdn. 3). Daher wird \n\nihm ein Ablösungsrecht zugebilligt, wobei es nicht darum geht, den Ablö-\n\nsungsberechtigten nicht schlechter zu stellen als den Eigentümer, son-\n\ndern allein darum, den Gläubiger des vorrangigen Rechts nicht schlech-\n\nter zu stellen als bei einer Ablösung durch den Eigentümer selbst. Hinzu \n\ntreten die Besonderheiten des § 75 ZVG. Ist - wie hier - der volle Betrag \n\nder Grundschuld angemeldet worden, kann der Vollstreckungsgefahr nur \n\ndurch Zahlung des gesamten Betrages begegnet werden. Daraus ergibt \n\nsich keine Situation, die die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB rechtfer-\n\ntigen könnte. \n\n3. Richtig ist nur, daß die Beklagte den ihre schuldrechtliche For-\n\nderung übersteigenden Verwertungserlös nicht behalten darf, weil sie als \n\nGläubigerin auch nicht besser gestellt sein darf, als habe sie den Ablö-\n\nsungsbetrag vom Eigentümer selbst erhalten. Folgerichtig hat die Be-\n\nklagte einen Betrag von 42.125,28 € an die Stadtspa rkasse D. \n\nausgekehrt. Durch diese Zahlung hat sie ihren Verpflichtungen aus dem \n\nSicherungsvertrag, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, \n\ngenügt. Die Klägerin ihrerseits muß sich mit den Sicherungsgebern aus-\n\neinandersetzen. Dabei kommt eine Inanspruchnahme aus § 812 Abs. 1 \n\nBGB in Betracht, weil die Sicherungsgeber auf Kosten der Klägerin be-\n\nreichert sein können (vgl. Jacoby AcP 203 (2003) 664, 682 f.). Denn ein \n\nüberschüssiger Betrag, der aus der Verwertung der Grundschuld resul-\n\ntiert, fließt den Sicherungsgebern entweder direkt zu oder - bei Abtre-\n\ntung - einem anderweitigen Gläubiger, der ihn zu ihren Gunsten zur Til-\n\ngung von Verbindlichkeiten einsetzt. Ferner kann die Klägerin gegen die \n\nSicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks aus der \n\nGrundschuld selbst vorgehen. Dabei wäre zu prüfen, ob den Eigentü-\n\nmern in Fallgestaltungen wie diesen die Einrede der mangelnden Valutie-\n\nrung gemäß § 242 BGB im Hinblick darauf zu versagen ist, daß sie einen \n\nRückgewähranspruch bzw. einen - hier sogar bereits erfüllten - Anspruch \n\nauf Auskehrung des Übererlöses gegenüber der anderen Partei des Si-\n\ncherungsvertrages haben; dem ablösenden Dritten könnte dann nicht zu-\n\nsätzlich die Einrede gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB entgegengehalten \n\nwerden (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2002] § 1150 BGB Rdn. 40). \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nSeiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/iv-zr-279-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1150","ref_norm":"1150","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1157","ref_norm":"1157","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1169","ref_norm":"1169","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1142","ref_norm":"1142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/iv-zr-279-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_279-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:26.018533+00:00"}}