{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_271-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"IV ZR 271/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 271/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 16. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNürnberg vom 25. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 87.381,57 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die geltend gemachten \n\nVerstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht vorliegen und \n\nes im Übrigen darauf auch nicht ankommt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den als übergangen gerügten Vortrag \n\ndes Klägers zum Ausschluss des Anspruchs nach § 12 Abs. 3 VVG zur \n\nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat sich damit im Ur-\n\nteil ausführlich auseinandergesetzt und ist nicht nur in vertretbarer, son-\n\ndern in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem \n\nmaßgeblichen Verständnis des Versicherers jedenfalls auch der Kläger \n\nAnspruch auf Leistungen wegen Mitte September 1998 eingetretener Be-\n\nrufsunfähigkeit erhoben hatte, er somit (auch) richtiger Adressat der mit \n\nFristsetzung und Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG verbundenen Leis-\n\ntungsablehnung war und diese erkennbar alle von ihm und seiner Toch-\n\nter erhobenen Ansprüche betraf, gleich wem sie letztlich zustanden. Die \n\nnur insoweit bestehenden Unklarheiten, die insbesondere durch das Ab-\n\ntretungsverbot des § 400 BGB i.V. mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. \n\nBGHZ 70, 206, 208 ff.; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; KG \n\nVersR 2003, 490 f.) bedingt sind, sind nicht der Beklagten, sondern den \n\nvom Kläger und seiner Tochter vorgenommenen mehrfachen Änderun-\n\ngen des Bezugsrechts und der Auswechslung des Versicherungsneh-\n\nmers zuzuschreiben. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG, das Willkürverbot oder den Anspruch auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz ist nicht erkennbar. \n\n3 \n\n2. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis schon \n\ndeshalb richtig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits im vorange-\n\ngangenen Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte rechtskräftig ab-\n\ngewiesen worden ist. Die Klagabweisung durch das Urteil des Landge-\n\nrichts Weiden vom 21. Juni 2001 umfasst alle Ansprüche auf Leistungen \n\naus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die auf die damals be-\n\nhaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützt waren. Wie die Be-\n\nschwerdeerwiderung mit Recht darlegt, konnte der Kläger aus wegen \n\nidentischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehender Berufsunfähig-\n\nkeit nur einen einheitlichen Anspruch herleiten. Die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, jede Änderung des Klägervortrags allein über den Zeit-\n\npunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit - hier zunächst Mai 1999, dann \n\n14. September 1998 - schaffe einen neuen Klagegrund, der einen ande-\n\nren Versicherungsfall und damit einen anderen Streitgegenstand betref-\n\nfe, ist nicht richtig. Zur näheren Begründung wird auf die Beschwerdeer-\n\nwiderung verwiesen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 O 297/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 8 U 205/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/iv-zr-271-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/iv-zr-271-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:04.012545+00:00"}}