{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_267-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"IV ZR 267/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1, AGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2 Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Be- rechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, güns- tigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherran- giges Recht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 267/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\n_____________________ \n\nEG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1, \nAGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2 \n\nNach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \nsteht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine \nHinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Be-\nrechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, güns-\ntigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherran-\ngiges Recht. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Januar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei \n\nder Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen \n\nLebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb möchte der Klä-\n\nger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt wer-\n\nden. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hät-\n\nte oder ihm die elterliche Sorge für ein Kind allein oder zusammen mit \n\ndem Partner zustünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversor-\n\ngung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitrags-\n\norientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die \n\nder Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat (sog. Startgut-\n\nschrift, vgl. § 78 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, im Folgenden: VBLS, \n\nBAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003). Soweit es dabei als Rechengröße ge-\n\nmäß § 41 Abs. 2c Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sat-\n\nzung der Beklagten (VBLS a.F.) auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des \n\nKlägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Ver-\n\nheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt, sondern die Steu-\n\nerklasse I/0. Wenn die Beklagte dagegen von der Steuerklasse III/0 aus-\n\ngegangen wäre, hätte sich eine um 74,48 € höhere monatliche Renten-\n\nanwartschaft ergeben. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, \n\ndass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten \n\neines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorge-\n\nsehene Hinterbliebenenrente zahlen werde. \n\n3 \n\nIm Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Be-\n\nklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteu-\n\nerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei Fortbeste-\n\nhen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebe-\n\nnenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die \n\nKlage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Revision \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 636 ff. veröf-\n\nfentlicht ist, sieht für das Begehren des Klägers keinerlei Grundlage in \n\nder Satzung der Beklagten. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vom \n\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bei Erlass der Satzung bekannt gewe-\n\nsen sei, liege hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der eingetragenen \n\nLebenspartnerschaft in den hier streitigen Fragen auch keine Regelungs-\n\nlücke vor, die etwa durch Analogie oder ergänzende Auslegung ge-\n\nschlossen werden könne. Schließlich verstoße die Regelung der Satzung \n\nnicht gegen höherrangiges, insbesondere europäisches Recht. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die Revision hat - unbeschadet der Frage, ob die Satzungsbe-\n\nstimmungen über die Startgutschrift überhaupt wirksam sind (vgl. OLG \n\nKarlsruhe ZTR 2005, 588) - keinen Erfolg. \n\n1. a) Soweit es zur Berechnung der Startgutschrift des Klägers um \n\nseine Anwartschaft nach früherem Gesamtversorgungsrecht und dabei \n\ngemäß § 78 Abs. 2 VBLS um die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsent-\n\ngelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 geht, schreibt § 41 Abs. 2c \n\nSatz 1 Buchst. a VBLS a.F. vor, dass bei einem nicht dauernd getrennt \n\nlebenden verheirateten Berechtigten sowie bei einem Berechtigten, der \n\nAnspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Be-\n\ntrag, der als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, von dem \n\ngesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird. Nach Buchst. b der \n\nBestimmung ist dagegen bei allen übrigen Berechtigten der Betrag abzu-\n\nziehen, der als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre. \n\n8 \n\nb) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS hat \"die hinterbliebene Ehegat-\n\ntin/der hinterbliebene Ehegatte\" Anspruch auf eine Betriebsrente für \n\nWitwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente \n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Absatz 2 dieser \n\nBestimmung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer \n\nnicht, wenn \"die Ehe\" mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Mona-\n\nte gedauert hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind inzwischen \n\nAnsprüche auf Witwen- oder Witwerrente auch für eingetragene Lebens-\n\npartner geschaffen worden, indem der Gesetzgeber ausdrücklich die ent-\n\nsprechende Anwendung der für Ehegatten geltenden Vorschriften auf \n\neingetragene Lebenspartner vorgeschrieben hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 b und \n\nArt. 5 (30) Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartner-\n\nschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396). Derartige Be-\n\nstimmungen fehlen jedoch in der Satzung der Beklagten. \n\n9 \n\nc) Die in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und § 38 Abs. 1 \n\nSatz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe \"verheiratet\", \"Ehegatte\" \n\noder \"Ehe\" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der \n\n§§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschied-\n\nlichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspart-\n\nnerschaft wendet sich dagegen ausschließlich an Personen, die mitein-\n\nander gerade keine Ehe eingehen können (vgl. BVerfGE 105, 313, 347; \n\nBSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110, \n\n277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748). \n\n10 \n\nBei der Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten \n\nkommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an \n\n(st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - \n\nVersR 2003, 719 unter 2 b). Auch nach seiner Sicht und nach allgemei-\n\nnem Sprachgebrauch bleibt für eine erweiternde Auslegung der auf die \n\nEhe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner \n\nkein Raum (vgl. BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 11 f.). Der Kläger zählt \n\nnicht zu den \"verheirateten\" oder in einer \"Ehe\" lebenden Versicherten, \n\nweil er einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angehört und damit ge-\n\nrade nicht verheiratet ist. \n\n11 \n\n2. a) Eine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Be-\n\ntracht, weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke vor-\n\naussetzen würde, an der es fehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit \n\nRecht davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des In-\n\nstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft von einer Erweiterung der \n\nhier in Rede stehenden Ansprüche auf eingetragene Lebenspartner be-\n\nwusst abgesehen hat. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar \n\n2001 war bekannt, als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlich-\n\nrechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, am \n\n13. November 2001 den der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden \n\nAltersvorsorgeplan 2001 und am 1. März 2002 den Tarifvertrag Alters-\n\nversorgung abschlossen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alters-\n\nversorgung im öffentlichen Dienst, Stand 9/2006, unter A 1.1). Trotz \n\nKenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben weder die Tarifpart-\n\nner noch der Verwaltungsrat der Beklagten bei der Verabschiedung der \n\nauf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung am \n\n19. September 2002 eine Besserstellung von Versicherten vorgenom-\n\nmen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Dar-\n\nan hat sich durch die seither geschlossenen Änderungstarifverträge vom \n\n31. Januar, 12. März 2003, 15. September 2005 und 12. Oktober 2006 \n\n(vgl. Kiefer/Langenbrinck, aaO unter C 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3) sowie die \n\nSatzungsänderungen der Beklagten (vom 6. Februar 2003 vgl. BAnz \n\nNr. 61 vom 28. März 2003; vom 4. Juni 2003 vgl. BAnz Nr. 115 vom \n\n26. Juni 2003; vom 11. Juli 2003 vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003; \n\nvom 25. März 2004 vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004; vom 23. Februar \n\n2005 vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. März 2005; vom 18. April 2006 vgl. BAnz \n\nNr. 79 vom 26. April 2006 und vom 2. November 2006 vgl. BAnz Nr. 219 \n\nvom 22. November 2006) nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überar-\n\nbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 \n\n(BGBl. I S. 3396), in dem viele Gesetze und Verordnungen zugunsten \n\neingetragener Lebenspartner geändert wurden, hat bisher keine Veran-\n\nlassung gegeben, die Satzung der Beklagten zu ändern. Nichts anderes \n\ngilt für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August \n\n2006 (BGBl. I S. 1897). \n\n12 \n\nb) Auch eine analoge Anwendung der zugunsten von Ehegatten \n\nvorgesehenen Satzungsbestimmungen auf eingetragene Lebenspartner \n\nist ausgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner \n\nverschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspart-\n\nnerschaft aber nur zwischen Personen möglich ist, die nicht die Ehe mit-\n\neinander schließen können (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ \n\n2006, 620, 621). Überdies muss dem oben dargelegten Verhalten der \n\nTarifvertragsparteien und des Satzungsgebers der Beklagten in der Zeit \n\nseit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 \n\nentnommen werden, dass sie ungeachtet der Änderungen in anderen \n\nTeilen der Rechtsordnung eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der \n\nhier in Rede stehenden Zusatzversorgung gerade nicht den Ehegatten \n\ngleichstellen wollten. Ähnlich verhält es sich bei der Regelung des Fami-\n\nlienzuschlags für Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (BVerwG NJW \n\n2006, 1828 Rdn. 12 ff.). Dass für andere Tarifwerke etwas anderes gel-\n\nten könnte (so BAGE 110, 277, 279 ff. zum Verheiratetenzuschlag nach \n\nBAT), steht nicht entgegen. \n\n13 \n\n3. Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinter-\n\nbliebenenrente und von einer Berücksichtigung der für Verheiratete gel-\n\ntenden Steuerklasse bei der Berechnung der Startgutschrift in der Sat-\n\nzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie \n\ndie Revision geltend macht. \n\n14 \n\na) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie \n\nselbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen \n\nLebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im \n\nHinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach \n\nwie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, \n\nihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus \n\nihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehe-\n\ngatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder \n\nNichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt \n\neine Begünstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vor-\n\ngenommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat \n\nals rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Grundrechte zu be-\n\nrücksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl. \n\nUrteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a). \n\n15 \n\nb) Im Wesentlichen stützt sich die Revision daher auf Grundsätze \n\ndes Europarechts. \n\n16 \n\naa) Art. 141 EG (entspricht der früheren Regelung in Art. 119 \n\nEGV) sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts für Mann und Frau. Zum \n\nArbeitsentgelt gehören außer dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar \n\noder mittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten Vergütun-\n\ngen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betriebli-\n\nchen Altersversorgung (Senatsurteil vom 20. September 2006 - IV ZR \n\n304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt). Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geht \n\nes hier jedoch nicht: Die Differenzierung in der Satzung der Beklagten \n\nwird nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an \n\nden Familienstand geknüpft. Insofern werden Frauen und Männer aber \n\nnicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne Rücksicht auf ihre sexu-\n\nelle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zugänglich als auch \n\ndie eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gilt nicht nur rechtlich; viel-\n\nmehr entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass gleichgeschlechtlich \n\nausgerichtete Frauen und Männer keineswegs ausschließlich mit sexuell \n\ngleichartigen Partnern zusammen oder aber allein leben, sondern durch-\n\naus auch Ehen mit heterosexuellen Partnern eingehen und mit diesen \n\nKinder haben. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor. \n\n17 \n\nDieses Verständnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat \n\nu.a. bereits in einem Urteil vom 17. Februar 1998 (Rs C-249/96 - \n\nSlg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rdn. 35, 47) entschieden, \n\ndass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, \n\ndie Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner \n\ndes gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die ver-\n\nheiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Part-\n\nner des anderen Geschlechts unterhält, gleichzustellen; zu einer Diskri-\n\nminierung aufgrund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in je-\n\nner Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV nicht \n\nerfasst. In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und \n\nC-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. \n\nund 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der \n\nVerweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehalte-\n\nnen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetra-\n\ngenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskrimi-\n\nnierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die \n\nGewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein \n\nMann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch \n\ndas Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung \n\ndes Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage \n\nnicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsna-\n\ntur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Ur-\n\nteil vom 7. Januar 2004 (Rs C-117/01 - Slg. 2004 I-541 = NJW 2004, \n\n1440, jeweils Rdn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in ei-\n\nnem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausge-\n\nsprochen, die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren \n\nvorzubehalten und alle davon auszuschließen, die zusammenleben, ohne \n\nverheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge \n\naus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerich-\n\nte, ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbote-\n\nne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen könne; ein \n\nVerstoß gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der An-\n\ntragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gewährung \n\nder Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei. \n\n18 \n\nbb) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABlEG \n\n2000 L 303/16) hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen \n\nRahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf \n\nauch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richt-\n\nlinie). Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom \n\n31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Diffe-\n\nrenzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern \n\nunabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Dis-\n\nkriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung \n\nliegt. Nichts anderes kann für die Bedeutung und Reichweite der mit \n\nArt. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bekämpften Diskriminierung wegen der \n\nsexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf gelten. Damit verletzt \n\ndie hier streitige Bevorzugung von Verheirateten bei der Berechnung des \n\nfiktiven Nettolohns anhand der Steuerklasse sowie durch Leistung einer \n\nHinterbliebenenrente auch die Richtlinie 2000/78/EG nicht. \n\n19 \n\nIm Übrigen wertet die an den Familienstand geknüpfte rechtliche \n\nBevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtli-\n\ncher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entspre-\n\nchend. Die Begünstigung von Verheirateten dient der Förderung auf \n\nDauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften im Hinblick auf \n\ndie Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchses, einem für \n\ndie Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichge-\n\nschlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwi-\n\nschen bestehende Möglichkeit einer Kindesadoption (§ 9 LPartG i.d.F. \n\nvom 15. Dezember 2004) typischerweise nicht in gleicher Weise beitra-\n\ngen können. Demgemäß hat die Bundesregierung in einer Fragestunde \n\ndes Deutschen Bundestags den Standpunkt vertreten, die Richtlinie \n\nschränke den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ein \n\nund gebiete keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften \n\nmit der Ehe (BT-PlProt. 14/86, S. 7938). \n\n20 \n\nDieses Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG wird durch den ihr \n\nvorangestellten Erwägungsgrund 22 ausdrücklich bestätigt. Danach lässt \n\ndie Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand \n\nund davon abhängige Leistungen unberührt. Dieser Erwägungsgrund hat \n\neine über die amtliche Begründung deutscher Gesetze hinausgehende \n\nBedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt \n\nwird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend für ihre Ausle-\n\ngung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil \n\nvom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns \n\nin Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Ange-\n\nstellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; Stüber, NJW 2006, 1774, 1775 f.; \n\nSchmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG München \n\nvom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4). Ein Erwägungsgrund \n\nkann auch eine einschränkende Auslegung des Textes der Verordnung \n\noder Richtlinie rechtfertigen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juli 1981 \n\n- Rs 158/80 - Slg. 1981, 1805 Rdn. 13; vom 11. Juli 2006 - Rs C-13/05 - \n\nDB 2006, 1617 Rdn. 43 und 45). Soweit in dem Erwägungsgrund 22 von \n\n\"Rechtsvorschriften\" über vom Familienstand abhängige Leistungen die \n\nRede ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nzwar in Zweifel gezogen, ob den hier angegriffenen Bestimmungen der \n\nSatzung der Beklagten der Charakter von Rechtsvorschriften im Sinne \n\ndes Europarechts zukomme. Selbst wenn dies nicht zuträfe, würde es \n\nnichts daran ändern, dass der Erwägungsgrund 22 die sich schon aus \n\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nergebende Auslegung der in der Richtlinie 2000/78/EG selbst enthalte-\n\nnen Diskriminierungsverbote stützt, wonach solche rechtlichen Differen-\n\nzierungen nicht erfasst werden, die nicht an das Geschlecht oder die se-\n\nxuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand anknüpfen. \n\n21 \n\nEs trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere \n\nliefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - ver-\n\nöffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bekämpft werden \n\nkönnten (so BayVG München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K \n\n05.1595 - unter 4.4). Für das Verbot einer Diskriminierung wegen der se-\n\nxuellen Ausrichtung verbleibt vielmehr, auch wenn die Richtlinie rechtli-\n\nche Differenzierungen nach dem Familienstand nicht erfasst, ein breiter \n\nAnwendungsbereich, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeigt \n\n(vgl. schon § 2 Abs. 1 AGG). \n\n22 \n\nSelbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtli-\n\nche Differenzierung als mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 \n\nAbs. 2 Buchst. b der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot \n\nin dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdrücklich ausgenommen, die \n\ndurch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung die-\n\nses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches, für den Fortbe-\n\nstand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein aner-\n\nkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten \n\nmenschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, \n\ngepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. \n\nDazu sind die hier streitige Begünstigung von Ehegatten bei der Berech-\n\nnung der Startgutschrift und die ihnen vorbehaltene Hinterbliebenenrente \n\nangemessene und erforderliche Mittel, weil sie deren besondere Belas-\n\ntungen zumindest zu einem Teil ausgleichen. \n\n23 \n\nDass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen \n\nSatzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt \n\ndanach keinem vernünftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte \n\nVorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfer-\n\ntigen könnte. \n\n24 \n\ncc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtli-\n\nnie in nationales Recht um. Dabei geht es hinsichtlich des Schutzes ein-\n\ngetragener Lebenspartner in den hier zu entscheidenden Fragen der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung nicht über die Richtlinie hinaus. Vielmehr \n\nverweist § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auf das Betriebsrentengesetz, das keine \n\nÄnderung zugunsten eingetragener Lebenspartner erfahren hat (vgl. \n\nArt. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirk-\n\nlichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, \n\nBGBl. I S. 1897). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-267-04","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/iv-zr-267-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:45.950705+00:00"}}