{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_263-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"IV ZR 263/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 a) Zur Beschränkung einer Revisionszulassung \"hinsichtlich des Pflichtteilsergän- zungsanspruchs\". b) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestäti- gung von BGHZ 118, 49).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 263/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. März 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Zur Beschränkung einer Revisionszulassung \"hinsichtlich des Pflichtteilsergän-\n\nzungsanspruchs\". \n\nb) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert \nim Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger \nGrundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestäti-\ngung von BGHZ 118, 49). \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird \n\ndas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nCelle vom 7. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-\n\nche gegen ihre Halbschwester geltend nach der 1999 verstorbenen Mut-\n\nter der Parteien. \n\n1993 setzte die Erblasserin die Beklagte durch notarielles Testa-\n\nment zur Alleinerbin ein. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom \n\n28. September 1995 übertrug sie dieser \"im Wege vorweggenommener \n\nErbfolge\" (§ 1) \"unentgeltlich\" (§ 2) ihren mit einem Vierfamilienhaus be-\n\nbauten Grundbesitz unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebenslangen \n\nWohnungsrechts gemäß § 1090 BGB (§ 6). Zur Begründung heißt es in \n\n§ 1: \n\n\"Die Schenkung erfolgt (in Anwendung des § 2330 BGB) \nals Ausgleich und als belohnende Zuwendung für die \n12-jährige aufopferungsvolle Pflege und Versorgung durch \ndie Erschienene zu 2) [Beklagte] in der Zeit der Schwerbe-\nhinderung der Erschienenen zu 1) [Erblasserin] bis zum \nheutigen Tage. Die Erschienene zu 2) hat überdies noch \nden Haushalt versorgt, obwohl sie selbst berufstätig ist. Für \nalle diese Leistungen ist niemals ein Entgelt geleistet wor-\nden.\" \n\nAm 9. November 1995 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin \n\nim Grundbuch eingetragen. \n\nNach Erteilung der im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunft \n\nüber den Nachlass bezifferte die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf ins-\n\ngesamt 108.875,91 €. \n\nDas Landgericht hat ihr einen Pflichtteil von 21.098,41 € und eine \n\nPflichtteilsergänzung von 72.471,53 € zugesprochen. Etwaige Pflegeleis-\n\ntungen hat es nicht berücksichtigt. Eine Ausgleichung gemäß §§ 2316, \n\n2057a BGB sei mit Blick auf kostenfreies Wohnen der Beklagten im Haus \n\nder Erblasserin unbillig; für die Erblasserin habe insoweit auch keine sitt-\n\nliche Verpflichtung gemäß § 2330 BGB bestanden, der Beklagten mit \n\ndem Hausgrundstück mehr als zwei Drittel ihres gesamten Vermögens zu \n\nvermachen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin \n\nhat ihr erstinstanzliches Leistungsbegehren insgesamt weiterverfolgt. Die \n\nBeklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit sie verurteilt worden ist, \n\nmehr als 70.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den \n\nPflichtteilsanspruch - weil nicht angefochten - in der vom Landgericht \n\nzuerkannten Höhe bestätigt und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in \n\nHöhe von 70.306,95 € zugesprochen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Klägerin möchte mit ihrer Revision eine weitere Zahlung von \n\n4.485,36 € erreichen, weil bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung \n\nder Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts der Erblasserin nicht habe \n\nin Abzug gebracht werden dürfen. \n\nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Berufungsbegehren \n\nweiter, weil von ihr erbrachte Pflegeleistungen insoweit hätten berück-\n\nsichtigt werden müssen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Beide Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. \n\nDas Berufungsgericht hat zu der im Urteilstenor \"hinsichtlich des \n\nPflichtteilsergänzungsanspruchs\" zugelassenen Revision in den Ent-\n\nscheidungsgründen ausgeführt, dass seine Entscheidung zum Abzug des \n\nWohnungsrechts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 118, 49) abweiche. Der Bundesgerichtshof habe zwar die Revisi-\n\non gegen die seiner Auffassung ebenfalls widersprechende Entschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2002, 110 f.) nicht ange-\n\nnommen (Beschluss vom 29. Januar 2003 - IV ZR 75/02), später aber an \n\nseiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (Beschluss vom 16. Juli \n\n2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552 unter II 1). \n\n11 \n\nDamit ist - wie die Revision der Beklagten zu Recht geltend \n\nmacht - die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage \n\nbeschränkt. \n\n12 \n\n1. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Zulassung der \n\nRevision auf einen Teil des Streitstoffes beschränkt werden. Dies soll der \n\nEntlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbe-\n\ndingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung notwendi-\n\nge Arbeit fernhalten (so bereits BGHZ 9, 357, 358). Voraussetzung ist \n\ndafür, dass sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Beru-\n\nfungsurteil ergibt und zudem rechtlich zulässig ist (vgl. statt aller BGH, \n\nUrteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38 unter I; \n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 546 Rdn. 53 jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\n2. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht mit der gebo-\n\ntenen Klarheit ausgesprochen hat, dass die Zulassung auf die eingangs \n\nbeschriebene Frage und gegebenenfalls sogar auf die dadurch allein be-\n\nschwerte Partei beschränkt sein soll, oder ob es nicht lediglich das Motiv \n\nfür seine Zulassungsentscheidung bezeichnet hat (vgl. BGHZ 90, 318, \n\n320). Jedenfalls ist eine derartige Beschränkung auf die Frage, ob ein \n\nvorbehaltenes Wohnungsrecht im Rahmen des § 2325 BGB stets abzu-\n\nziehen ist, unzulässig und damit wirkungslos. \n\n14 \n\na) Eine bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen \n\n(Streitgegenständen) grundsätzlich mögliche Begrenzung der Zulassung \n\nauf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - \n\nNJW 1995, 1955 unter I 1; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rdn. 22) \n\nscheidet aus, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch von der über \n\nden anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch \n\nabhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - NJW \n\n1968, 1476 unter II 1). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Pflicht-\n\nteilsanspruch einerseits und dem ihm gegenüber an sich selbstständigen \n\nPflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1973 - IV \n\nZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 1; MünchKomm/Lange, BGB 4. Aufl. \n\n§ 2325 Rdn. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben. \n\n15 \n\nb) Die von der Beklagten behaupteten Leistungen (Pflege, Woh-\n\nnungsausbau) können den Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) gemäß \n\n§§ 2316, 2057a BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 \n\nBGB) gemäß § 2330 BGB mindern. Die Ansprüche können auch insofern \n\ngegenseitig Einfluss aufeinander haben, als der Ergänzungsanspruch an \n\nden Pflichtteil anknüpft. Deswegen kann über sie nur einheitlich ent-\n\nschieden werden; eine beschränkte Zulassung kommt dann nicht in Be-\n\ntracht (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 54). \n\n16 \n\nGleiches gilt für eine etwaig angestrebte weitergehende Ein-\n\nschränkung der Zulassung nur für die Behandlung des Wohnungsrechts. \n\nEine Zulassung auf einen Teil eines Streitgegenstandes ist an sich \n\ngrundsätzlich möglich (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f.; 48, 134, 136). Die \n\nBegrenzung auf das Wohnungsrecht, die sich allein auf den Pflichtteils-\n\nergänzungsanspruch bezieht und den gesamten, den Pflichtteilsanspruch \n\nebenfalls berührenden Pflegebereich ausschlösse, beträfe indes nur ei-\n\nnen unselbstständigen, nicht abtrennbaren Teil des Ergänzungsan-\n\nspruchs bei der Ermittlung des Schenkungswertes. Derartige Beschrän-\n\nkungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche \n\nGesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente \n\nsind nicht zulässig \n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 59 \n\nm.w.N.). \n\n17 \n\nDa eine Zulassungsbeschränkung hier demzufolge insgesamt aus-\n\nscheidet, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 aaO). \n\n18 \n\nII. Beide Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nrufungsgericht. \n\n1. Revision der Klägerin \n\na) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: \n\nBei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei nach \n\nseiner Rechtsprechung (OLG Celle aaO), wenn - wie hier - der niedrigere \n\nSchenkwert bei Eintritt des Erbfalles (585.124,20 DM) gegenüber dem \n\nhöheren beim Schenkungsvollzug (601.927,56 DM) zugrunde zu legen \n\nsei, der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts (35.090,77 DM) abzu-\n\nziehen. Die dem entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs BGHZ 118, 49, die einen solchen Abzug nur vorsehe, wenn der \n\n22 \n\n23 \n\nWert des Geschenkes beim Erwerb durch den Beschenkten maßgebend \n\nsei, widerspreche Wortlaut und Sinn der Regelung des § 2325 BGB. \n\nb) Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. \n\naa) In ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung geht der \n\nSenat davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in \n\n§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB die Schenkung eines Grundstücks unter Nieß-\n\nbrauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig ist, in dem \n\nder Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen \n\nNießbrauchs übersteigt. Kommt es danach auf den Stichtag der Grund-\n\nstücksübertragung an, weil der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzu-\n\nges (zunächst ohne Berücksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert \n\ndes Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist \n\nder Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichti-\n\ngen Schenkungswertes (jetzt) in Abzug zu bringen. Ist dagegen der \n\nGrundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, kommt \n\nein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnungs-\n\nrecht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, \n\n395, 397, 399; Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM \n\n1990, 1637 unter I 1; 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - NJW-RR 1996, \n\n705 unter 3 b und c; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO; vgl. ferner \n\nMünchKomm/Lange, aaO § 2325 Rdn. 23 f., 31 ff., 34 m.w.N. auch zu \n\nden kritischen Stimmen in der Literatur). \n\n24 \n\nDem vom Berufungsgericht herangezogenen Nichtannahmebe-\n\nschluss (vgl. vorstehend I.) lassen sich Zweifel an dieser Senatsrecht-\n\nsprechung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Es werden darin viel-\n\nmehr lediglich die Grundsatzbedeutung der höchstrichterlich längst ent-\n\nschiedenen Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit für das \n\nEndergebnis verneint, das nach revisionsrechtlicher Überprüfung aus \n\nanderen Gründen Bestand hatte. \n\n25 \n\nbb) Davon abweichend will das Berufungsgericht das Wohnungs-\n\nrecht stets in Abzug bringen, weil nach § 2325 BGB der Pflichtteilsbe-\n\nrechtigte so dastehen solle, als befände sich der verschenkte Gegens-\n\ntand noch genauso in dem Nachlass, wie der Erblasser ihn wegge-\n\nschenkt habe. Mit diesem von Reiff (FamRZ 1991, 553) übernommenen \n\nAnsatz hat sich der Senat schon in der vom Berufungsgericht herange-\n\nzogenen Grundsatzentscheidung umfassend auseinandergesetzt und ihn \n\nals nicht durchgreifend zurückgewiesen. Bei der gebotenen wirtschaftli-\n\nchen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 2325 \n\nAbs. 2 BGB (BGHZ 125, 395, 397; zustimmend MünchKomm/Lange, aaO \n\nRdn. 34) muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der \n\nGegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung - als dem \n\nmaßgeblichen Stichtag - in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypo-\n\nthetisch erzielte Erlös (= Wert) ist dem Nachlass gemäß § 2325 Abs. 2 \n\nSatz 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen (BGHZ 118, 49, 52). Dass das vor-\n\nbehaltene Wohnungsrecht zu diesem Zeitpunkt für den Erblasser einen \n\nWert hat und daher den Wert der Schenkung mindert, liegt - vor allem \n\nwirtschaftlich betrachtet - ebenso auf der Hand wie der im Falle des Erb-\n\nfallstichtages gegebene vollständige Wertverlust des Nutzungsrechts mit \n\ndem Tod des Erblassers. Dem ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung \n\nnach den vorgegebenen Bewertungsstichtagen - unbeschadet etwaiger \n\nHärten im Einzelfall - Rechnung zu tragen (vgl. MünchKomm/Lange, aaO \n\nRdn. 33). Zutreffend weist insofern die Revision zu den weiteren Erwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts auf Ungereimtheiten hin, die sich nach \n\nseinem Ansatz ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte würde danach mit \n\nspäter eingetretenen Wertverlusten des Grundstücks und zusätzlich mit \n\neiner nicht mehr vorhandenen Wertminderung durch das untergegangene \n\nNutzungsrecht belastet. Dem Gesetz ist dafür ebenso wenig eine über-\n\nzeugende Rechtfertigung zu entnehmen wie für die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der fortlaufenden wertmäßigen Abnahme der Belastung \n\ndes übertragenen Gegenstandes werde durch die Kapitalisierung Rech-\n\nnung getragen. Einen vom Senat bei seiner Beurteilung bislang nicht \n\neinbezogenen und gewichteten Gesichtspunkt vermag es auch insoweit \n\nnicht aufzuzeigen. \n\n26 \n\nAn der Rechtsprechung des Senats ist daher insgesamt uneinge-\n\nschränkt festzuhalten. Ein Abzug des Wohnungsrechts beim Stichtag \n\n27 \n\n28 \n\n\"Erbfall\" scheidet aus. \n\n2. Revision der Beklagten \n\na) Das Berufungsgericht hat seine Ablehnung, der Beklagten einen \n\nAusgleich für die von ihr behaupteten Pflegeleistungen zu gewähren, fol-\n\ngendermaßen begründet: \n\n29 \n\nZu Recht habe das Landgericht etwaige Pflegeleistungen der Be-\n\nklagten nicht berücksichtigt. Es habe fehlerfrei festgestellt, dass sie bis \n\nzur Grundstücksübertragung kostenfrei im Haus der Erblasserin gewohnt \n\nhabe. Die Beklagte habe diesen bereits in der Klageschrift im Zusam-\n\nmenhang mit § 2330 BGB enthaltenen Vortrag nicht bestritten. Darauf \n\nhabe das Landgericht auch nicht besonders hinweisen müssen. Das wei-\n\ntere Vorbringen zu den Mietzahlungen sei - wie das ohnehin substanzlo-\n\nse zum Ausbau der Wohnungen aus eigenen Mitteln - aus Nachlässigkeit \n\nerst in der Berufungsinstanz erfolgt und habe deswegen gemäß § 531 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden dürfen. \n\n30 \n\nIm Übrigen rechtfertigten die behaupteten Pflegeleistungen sowohl \n\nim Rahmen der Entscheidung zu §§ 2316, 2057a BGB als auch zu \n\n§ 2330 BGB keine vom Landgericht abweichende Beurteilung. Dafür sei-\n\nen besondere Umstände erforderlich - wie schwerwiegende persönliche \n\nOpfer oder eine durch die Pflegetätigkeit hervorgerufene Notlage des \n\nPflegenden -, die nicht vorgetragen oder ersichtlich seien. \n\n31 \n\n32 \n\nb) Diese Ausführungen halten bereits im Ausgangspunkt einer \n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\naa) Das Landgericht hätte ohne vorherigen Hinweis (§ 139 ZPO) \n\nnicht als unbestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) \n\nzugrunde legen dürfen, die Beklagte habe ohne jegliche Gegenleistung \n\n(Miete, Wohnungsausbau) im Haus ihrer Mutter gewohnt. Dabei konnte \n\nsich das Gericht lediglich auf einen Satz in der Klageschrift stützen, in \n\nder die Klägerin die 12-jährige Pflege und Versorgung in Frage zieht, die \n\ndie Erblasserin mit der Grundstücksübertragung laut notariellem Über-\n\ntragungsvertrag ausgleichen und belohnen wollte. In diesem Zusammen-\n\nhang vertritt die Klägerin ohne jede weitere Angabe lediglich die Auffas-\n\nsung, dass eine gelegentliche Hilfe im Haushalt durch unentgeltliches \n\nWohnen ausgeglichen sei. Diese von der Revision der Beklagten zutref-\n\nfend als beiläufige und substanzlose Anmerkung bezeichnete Einschät-\n\nzung ist von den Parteien nicht wieder aufgegriffen oder gar näher erhär-\n\ntet bzw. entkräftet worden. Im Rahmen der Auskunftsklage bestand dafür \n\nauch keine Veranlassung, weil dies dafür nicht erheblich war. Es ist of-\n\nfensichtlich - auch darin ist der Revision zuzustimmen -, dass jedenfalls \n\ndie Beklagte dieses Vorbringen für unerheblich gehalten oder sogar ü-\n\nbersehen hatte. Dann mussten ihr gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ein entspre-\n\nchender Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, um ei-\n\nne Überraschungsentscheidung zu vermeiden und dem Verfahrensgrund-\n\nrecht auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl. Zöller/Greger, aaO § 139 \n\nRdn. 4 ff.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon vor der \n\nNeufassung des § 139 Abs. 2 ZPO, die gegenüber § 278 Abs. 3 ZPO \n\na.F. klarstellt, dass der maßgebliche Gesichtspunkt auch tatsächlicher \n\nNatur sein kann (MünchKomm-ZPO/Peters, aaO Aktualisierungsband \n\n§ 139 Rdn. 3), in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass auf Bedenken \n\ngegen die Schlüssigkeit und Substantiierung von Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsvorbringen und \n\ninsoweit \n\nfehlenden Sachvortrag grundsätzlich \n\nselbst eine anwaltlich vertretene Partei unmissverständlich hinzuweisen \n\nist, es sei denn, darüber wurde bereits zuvor gestritten (vgl. nur BGH, \n\nUrteile vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 -, 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 -, \n\n22. April 1999 - I ZR 37/97 - und 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - \n\nBGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3, Überraschungsentscheidung \n\n2, Hinweispflicht 1 und BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 7). \n\n33 \n\nDiesen Prozessleitungsanforderungen hat das Landgericht nicht \n\nmit dem schließlich erfolgten Hinweis genügt, die Pflegeleistungen seien \n\nnoch nicht hinreichend substantiiert. Im Gegenteil konnte die Beklagte \n\ndanach erst recht nicht damit rechnen, dass das Gericht, bei dem inzwi-\n\nschen auch noch ein Richterwechsel stattgefunden hatte, nach ihrem er-\n\ngänzenden Sachvortrag die Pflegeleistung ohne jede Bewertung mit den \n\nebenfalls nicht bewerteten Mietersparungen als ausgeglichen ansehen \n\nkönnte. \n\n34 \n\nbb) Damit erweist sich auch die weitere Behandlung durch das Be-\n\nrufungsgericht als verfahrensfehlerhaft. Das gesamte erst- und zweit-\n\ninstanzliche Vorbringen der Beklagten zu dem Komplex anrechenbare \n\nPflegeleistungen einschließlich etwaiger Mietzinszahlungen und Woh-\n\nnungsausbaukosten ist zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO). Das wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzen-\n\ndem Vortrag der Parteien - nachzuholen und auf der Grundlage der dazu \n\ngetroffenen Feststellungen erstmalig eine entsprechende Leistungsbe-\n\nwertung vorzunehmen haben. \n\n35 \n\nDem stehen auch seine Erwägungen nicht entgegen, es fehle an \n\nVortrag zu den besonderen Umständen, die für eine Berücksichtigung \n\nvon Pflegeleistungen erforderlich seien. Dies trifft bereits angesichts be-\n\nhaupteter 16-jähriger, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustandes \n\nder Erblasserin gesteigerter Pflege und Versorgung bei mindestens e-\n\nbenso langen Mietzinszahlungen nicht zu. Eine solche Versorgung kann \n\nbereits der Intensität nach, so sich die behaupteten Umstände als zutref-\n\nfend erweisen sollten, eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB bedingen \n\n(vgl. MünchKomm/Heldrich, aaO § 2057a Rdn. 23 ff.). Das Berufungsge-\n\nricht lässt insoweit ferner unbeachtet, dass dem Übertragungsvertrag \n\nauch eine gemischte Schenkung zugrunde liegen kann, der die Beklagte \n\nmit ihrem Berufungsantrag Rechnung getragen hätte (vgl. Senatsurteil \n\nvom 21. März 1973 aaO unter 2). Übernommene Pflegeverpflichtungen \n\nund Pflegeleistungen können zudem - auch nachträglich - in Form echter \n\nGegenleistungen bei gemischten Schenkungen als Abzugsposten in Be-\n\ntracht kommen (vgl. nur OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 263 f.; Pa-\n\nlandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. § 2325 Rdn. 19). Schließlich sind im \n\nRahmen des § 2330 BGB die Grundsätze anzuwenden, die für die ge-\n\nmischte Schenkung gelten. Danach besteht eine Ergänzungspflicht nur \n\ninsoweit, als die Zuwendung das gebotene Maß überschreitet (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 26. April 1978 - IV ZR 26/77 - WM 1978, 905 f.). \n\n36 \n\nDa die behaupteten Leistungen der Beklagten die Höhe des \n\nPflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beeinflussen kön-\n\nnen, ist die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2004 - 12 O 87/02 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2004 - 6 U 63/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-263-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2330","ref_norm":"2330","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2057a","ref_norm":"2057a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2316","ref_norm":"2316","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-08/iv-zr-263-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_263-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:50.953888+00:00"}}