{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_255-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"IV ZR 255/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Ange- hörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensscha- denhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadens- ersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungs- prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 255/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nAVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Ange-\nhörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe \n\nWird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensscha-\ndenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadens-\nersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungs-\nprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer daran \ngebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde \nlegen. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - OLG München \n LG Passau \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom \n\n30. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts \n\nPassau vom 24. Juli 2003 im Urteilsausspruch zu I. \n\n(Verurteilung \n\nder Beklagten \n\nzur Zahlung \n\nvon \n\n38.594,54 € nebst Zinsen) aufgehoben und die Klage \n\nin \n\ndiesem Umfang abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie fordert von der Beklagten Ver-\n\nsicherungsleistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversiche-\n\nrung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen \n\nBedingungen \n\nfür die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von \n\nRechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie \n\nwirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB, V 90) der Beklagten \n\nzugrunde. \n\n2 \n\n1. Mitte 1995 erwarb die spätere Mandantin der Klägerin, U. \n\n3 \n\n4 \n\nF. , ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Bereits die \n\nVoreigentümer hatten der Sparkasse S. -R. (im Folgenden: \n\nSparkasse) zur Sicherung von Krediten an dem Grundstück vier Aufbau-\n\nhypotheken (Grundbuch Abt. III, Ränge 1-4) bestellt. Neben der Spar-\n\nkasse hielten auch noch eine Reihe weiterer Gläubiger Grundpfandrech-\n\nte an dem Grundstück. In der Nacht zum 25. Dezember 1995 brannte \n\ndas Wohnhaus infolge von Brandstiftung vollständig aus. \n\nGebäudeversicherer des Anwesens war ebenfalls die Beklagte, bei \n\nder die Sparkasse im September 1996 ihre Aufbauhypotheken anmelde-\n\nte. \n\nIm August 1998 wurde die Klägerin von der Grundstückeigentüme-\n\nrin F. mit der Schadensabwicklung beauftragt. Dabei sollten vor-\n\nrangig alle Grundpfandgläubiger aus den erwarteten Versicherungsleis-\n\ntungen befriedigt werden; restliche Beträge sollte die Mandantin erhal-\n\nten. Auf deren Vorschlag schloss die Klägerin im Oktober/November \n\n1998 eine Treuhandvereinbarung mit der Sparkasse. Danach sollte die \n\nKlägerin die auf die Aufbauhypotheken entfallenden Versicherungsleis-\n\ntungen vom Versicherer ausgezahlt erhalten. Ferner wurde ihr von der \n\nSparkasse eine Löschungsbewilligung für die vier Aufbauhypotheken zur \n\nVerfügung gestellt, die Klägerin verpflichtete sich, hiervon erst nach Wei-\n\nterleitung der im einzelnen aufgeschlüsselten, auf die vier Aufbauhypo-\n\ntheken entfallenden Beträge an die Sparkasse Gebrauch zu machen. \n\n5 \n\nFortan drängte die Mandantin bei der Beklagten als ihrem Gebäu-\n\ndeversicherer nachdrücklich darauf, die Neuwertentschädigung für das \n\nabgebrannte Haus zu leisten und nach Vorabbefriedigung der Grund-\n\npfandgläubiger den verbleibenden Restbetrag auf ihr privates Konto zu \n\nüberweisen. Die Beklagte sah demgegenüber die besonderen Voraus-\n\nsetzungen für den Ersatz des Neuwertschadens nicht als erfüllt an, ver-\n\nanlasste am 7. Dezember 1998 \n\njedoch die Überweisung von \n\n55.031,94 DM auf das Kanzleikonto der Klägerin. Begleitend übersandte \n\nsie der Klägerin ein Fax, aus dem hervorging, dass neben Zahlungen an \n\nweitere sieben \"Realrechtsgläubiger\" die Überweisung des genannten \n\nBetrages an die Klägerin veranlasst worden sei und sich dieser aus Be-\n\nträgen von 9.177,08 DM, 22.500,68 DM, 7.784,56 DM und 15.439,62 DM \n\nfür die vier Aufbauhypotheken und einer Treuhandgebühr von 130 DM für \n\ndie Klägerin zusammensetze. Das Schreiben schloss damit, dass weitere \n\nZahlungen - insbesondere direkt an die Mandantin - bis zur Vorlage noch \n\nfehlender Nachweise über weitere Restforderungen, Abtretungen und \n\nPfändungen noch nicht erbracht werden könnten. \n\n6 \n\nAm 8. Dezember 1998 wurde der genannte Betrag wie angekündigt \n\ndem Konto der Klägerin gutgeschrieben, die Überweisung trug den be-\n\ngleitenden Vermerk \"Eheleute F. \". Am selben Tag teilte die Man-\n\ndantin der Klägerin per Fax mit, sie habe inzwischen dem Versicherer al-\n\nle noch fehlenden Nachweise sofort übersandt. Die Klägerin solle nun-\n\nmehr den Versicherer endlich unter Druck setzen, den Restbetrag \"vom \n\nNeuwertschaden\" zu zahlen. Sollte die Klägerin 55.000 DM vom Versi-\n\ncherer erhalten haben, so möge sie diese per Blitzgiro sofort auf das pri-\n\nvate Konto der Mandantin überweisen. Das Geld werde dringend benö-\n\ntigt. Mit gleichem Ziel wurde die Klägerin in der Folgezeit auch mehrfach \n\ntelefonisch bedrängt. Dabei behauptete die Mandantin unter anderem, \n\nsie habe inzwischen vom Versicherer telefonisch erfahren, dass das an \n\ndie Klägerin überwiesene Geld ihr zustehe. \n\n7 \n\nAm 11. Dezember 1998 überwies die Klägerin 49.816,16 DM per \n\nBlitzgiro auf das private Konto der Mandantin, wobei sie den Rest der \n\n55.031,94 DM auf eigene Honorarforderungen (5.177,78 DM) und die \n\nBlitzgiro-Überweisungsgebühr (von 38 DM) verrechnet hatte. Noch am \n\nselben Tag wurde der gesamte Betrag dort abgehoben. Seither ist über \n\nden Verbleib des Geldes nichts bekannt. \n\n8 \n\n2. Die Sparkasse erfuhr im Frühjahr 1999 von der Fehlleitung der \n\nfür sie bestimmten 55.031,94 DM. Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 for-\n\nderte sie Aufklärung von der Klägerin und erklärte, dass sie sich Re-\n\ngressansprüche vorbehalte. Daraufhin erstattete die Klägerin am 1. Juni \n\n1999 eine Schadensmeldung an die Beklagte als ihrem Haftpflichtversi-\n\ncherer. \n\n9 \n\nAm 28. September 1999 erhob die Sparkasse Klage gegen die jet-\n\nzige Klägerin auf Zahlung von 55.031,94 DM. Zwei Tage später über-\n\nsandte diese der (jetzigen) Beklagten die Klagschrift des Haftpflichtpro-\n\nzesses. \n\n10 \n\nIn erster Instanz wurde die Klage der Sparkasse am 26. Januar \n\n2000 abgewiesen. In zweiter Instanz trat die Beklagte als Gebäudeversi-\n\ncherer im Mai 2000 dem Rechtsstreit auf Seiten der Sparkasse bei. Mit \n\nBerufungsurteil vom 26. Oktober 2000 wurde die Klägerin vom Oberlan-\n\ndesgericht zur Zahlung von 54.901,94 DM nebst Zinsen verurteilt, weil in \n\nder Fehlleitung des Geldes eine positive Verletzung des Treuhandvertra-\n\nges liege und die Klägerin bei der gebotenen Sachprüfung habe erken-\n\nnen können und müssen, dass die Überweisung der 55.031,84 DM ge-\n\nmäß der begleitenden Aufschlüsselung des Versicherers allein für die \n\nSparkasse bestimmt gewesen sei. \n\n11 \n\n3. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin wegen der ge-\n\nnannten Verurteilungssumme aus dem Haftpflichtprozess sowie Zinsen, \n\nProzess- und Rechtsvertretungskosten Versicherungsleistungen in Höhe \n\nvon insgesamt 41.326,85 € (80.828,29 DM) von der Be klagten als ihrem \n\nHaftpflichtversicherer gefordert und daneben die Feststellung begehrt, \n\ndass die Beklagte verpflichtet sei, weitere noch nicht bezifferbare Schä-\n\nden zu ersetzen. \n\n12 \n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei. Es liege schon kein Versi-\n\ncherungsfall vor, weil die Klägerin der Sparkasse die Weiterleitung des \n\nGeldes nicht als Schadensersatz, sondern aufgrund des Erfüllungsan-\n\nspruchs aus dem Treuhandvertrag geschuldet habe. Gehe man dennoch \n\nvon einem Schadensersatzanspruch der Sparkasse aus, folge die Leis-\n\ntungsfreiheit aus dem Risikoausschluss des § 4 Nr. 5 AVB-WB. Die ab-\n\nredewidrige Weiterleitung des Geldes an die Mandantin sei in wissentli-\n\ncher Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Treuhandvertrag ge-\n\nschehen. Schließlich habe die Klägerin gegen ihre Informations- und \n\nSchadensminderungsobliegenheiten aus § 5 II Ziff. 3 und 4 und III Ziff. 1 \n\nAVB-WB verstoßen, weil sie nach Klagerhebung im Haftpflichtprozess im \n\nSeptember 1999 mehr als ein Jahr lang keine Informationen über den \n\nGang des Rechtsstreits an die Beklagte weitergeleitet habe. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Leistungs-\n\nklage im Übrigen zur Zahlung von 38.594,54 € verurt eilt und festgestellt, \n\ndass sie verpflichtet sei, der Klägerin weitere, noch nicht bezifferbare \n\nSchäden aus dem Haftpflichtprozess zu bezahlen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der beschränkt eingeleg-\n\nten Revision erstrebt die Klägerin lediglich die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils, soweit es dem Zahlungsantrag stattgegeben \n\nhatte. \n\n14 \n\n15 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse - ausgeführt, es liege schon kein Versicherungsfall vor, \n\nweil die Zahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Sparkasse nicht aus \n\neinem Schadensersatzanspruch, sondern aus einem originären Anspruch \n\nauf Erfüllung des Treuhandvertrages folge, der vom Versicherungsschutz \n\nnicht erfasst werde. Die Klägerin habe im Treuhandvertrag die Verpflich-\n\ntung übernommen, vom Feuerversicherer wegen der Aufbauhypotheken \n\nan sie ausgezahlte Gelder an die Sparkasse weiterzuleiten. Diesen An-\n\nspruch habe sie nicht erfüllt. Erfüllungsansprüche fielen nur ausnahms-\n\nweise unter den Versicherungsschutz, wenn eine Fehlverfügung des \n\nRechtsanwalts über ein Anderkonto zugrunde liege. Das sei hier aber \n\nnicht der Fall, die Klägerin habe das Geld von einem Geschäftskonto ih-\n\nrer Kanzlei an die Mandantin überwiesen. \n\n16 \n\nDarüber hinaus habe sie auch wissentlich gegen ihre Verpflichtun-\n\ngen aus dem Treuhandvertrag verstoßen. Insoweit greife der Haftungs-\n\nausschluss nach § 4 Ziff. 5 AVB Vermögen/WB selbst bei Annahme ei-\n\nnes Schadensersatzanspruches der Sparkasse gegen die Klägerin. Als \n\nRechtsanwältin habe der Klägerin klar sein müssen, dass Hypotheken-\n\ngläubiger bei Fehlen einer anders lautenden Weisung des leistenden \n\nFeuerversicherers vorrangig aus der Versicherungsleistung zu befriedi-\n\ngen seien. Aus dem die Überweisung begleitenden Fax des Versicherers \n\nsei eindeutig hervorgegangen, wofür der Geldbetrag von 55.031,94 DM \n\nbestimmt gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin nicht annehmen kön-\n\nnen, das Geld sei für die Mandantin bestimmt gewesen. Auch die rechtli-\n\nche Bedeutung der mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung habe ihr \n\nklar sein müssen. \n\n17 \n\n18 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Bereits die Annahme, ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil \n\ndie Klägerin der Sparkasse gegenüber nicht aufgrund eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs, sondern eines Erfüllungsanspruchs zur Zahlung ver-\n\npflichtet gewesen sei, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Beru-\n\nfungsgericht dabei die Bindungswirkung des Haftpflichturteils verkannt \n\nhat. \n\n19 \n\na) In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das \n\nHaftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem \n\nhaftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-\n\nhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu \n\ntrennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und \n\nin welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. \n\nOb der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess \n\ngeklärt (ständige Rechtsprechung: BGHZ 117, 345, 350; 119, 276, 278 \n\nm.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, \n\n1103 unter II 2; vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01 - VersR 2002, 1141 un-\n\nter II 1). \n\n20 \n\nb) Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-\n\ndungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungs-\n\nrechtsstreit. Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des \n\nHaftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt \n\nist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversi-\n\ncherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, \n\nzu entnehmen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 aaO; BGHZ 119, 276, \n\n280 f.). Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haft-\n\npflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird ver-\n\nhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die \n\nihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut über-\n\nprüft werden können und müssen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 aaO; \n\nBGHZ 117, 345, 350; 119, 276, 278 f. m.w.N.). Das Haftpflichturteil ent-\n\nfaltet also im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jeden-\n\nfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht (BGH aaO). Dieser \n\numfasst die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des Haftpflicht-\n\nprozesses der Haftung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt hat, \n\nferner den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß. Es \n\nist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere scha-\n\ndensverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrun-\n\nde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH, Urteile \n\nvom 20. Juni 2001 aaO und vom 17. Juli 2002 aaO). Anders als die Re-\n\nvisionserwiderung meint, ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung zur \n\nso genannten Voraussetzungsidentität (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2) \n\nnichts anderes. Denn die Frage nach dem Haftungsgrund erweist sich im \n\nHaftpflichtprozess immer als entscheidungserheblich in dem Sinne, dass \n\nsie nach dem im Haftpflichtversicherungsvertrag gegebenen Leistungs-\n\nversprechen für den nachfolgenden Deckungsprozess verbindlich geklärt \n\nwerden soll. \n\n21 \n\nc) Nachdem im Berufungsurteil des Haftpflichtprozesses eine posi-\n\ntive Vertragsverletzung der Klägerin gegenüber der Sparkasse ange-\n\nnommen worden war, war das Gericht im Deckungsprozess daran gerade \n\nauch mit Blick auf den angenommenen Haftungsgrund gebunden. Dass \n\nauch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung solche aus \"gesetzli-\n\nchen Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts\" im Sinne von § 1 I \n\n1 AVB-WB sind, ist allgemein anerkannt (vgl. dazu Voit/Knappmann in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 1 AVB Vermögen Rdn. 1 mit Hinweis auf \n\n§ 1 AHB Rdn. 3 ff. und insbes. Rdn. 5 m.w.N.). Für die Annahme, es feh-\n\nle an einem gesetzlichen Haftpflichtanspruch zur Begründung eines Ver-\n\nsicherungsfalls blieb danach kein Raum. \n\n22 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, der Anspruch auf \n\nVersicherungsleistungen scheitere jedenfalls am Leistungsausschluss \n\naus § 4 Ziff. 5 AVB-WB, da die Klägerin den Schaden durch eine wis-\n\nsentliche Pflichtverletzung verursacht habe, ist dies ebenfalls nicht \n\nrechtsfehlerfrei begründet. \n\n23 \n\n24 \n\na) Allerdings steht die Bindungswirkung des Haftpflichturteils die-\n\nser Annahme nicht entgegen. \n\nZwar ist der Klägerin dort nur angelastet worden, sie habe sich \n\ndem Drängen ihrer Mandantin entziehen und bei gebotener Sachprüfung \n\ndie wahre Zweckbestimmung des an sie überwiesenen Geldes erkennen, \n\nnotfalls Rückfrage beim Feuerversicherer und der Sparkasse halten \n\nmüssen. Damit ist lediglich der Vorwurf einfacher, unbewusster Fahrläs-\n\nsigkeit erhoben. Das genügte aber auch für den Haftpflichtprozess, denn \n\nein Verschulden im Sinne von § 276 BGB - als Voraussetzung für die \n\nHaftung aus positiver Vertragsverletzung - setzte nicht die Feststellung \n\nvoraus, die Klägerin sei sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns bewusst \n\ngewesen (dazu, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit einerseits und wissent-\n\nliche Pflichtverletzung andererseits sich nicht decken, vgl. auch Späth, \n\nVersR 2000, 825, 826). Die Bindungswirkung reicht aber nur so weit, wie \n\neine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage zu \n\neinzelnen Anspruchsvoraussetzungen sich auch im Haftpflichtprozess als \n\nentscheidungserheblich erweist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV \n\nZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2; OLG Hamm NJW-RR \n\n2002, 1185, 1186). Die Frage nach einer wissentlichen Pflichtverletzung \n\nwar für den Haftpflichtprozess nicht entscheidungserheblich, weil dort \n\nFahrlässigkeit zur Haftungsbegründung ausreichte. \n\n25 \n\nb) Eine wissentliche Pflichtverletzung, wie sie der Risikoaus-\n\nschluss des § 4 Ziff. 5 AVB-WB voraussetzt, hat das Berufungsgericht \n\naber nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. \n\n26 \n\nWissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten \n\nPflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede ste-\n\nhende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus \n\nwie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der \n\nVersicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urteile vom \n\n26. September 1990 - IV ZR 147/89 - VersR 1991, 176 unter 4 b, zu § 4 \n\nNr. 6 S. 1 AVB-WB; vom 5. März 1986 - IVa ZR 179/84 - VersR 1986, \n\n647 unter 2 b, zu § 4 Nr. 5 AVB Vermögen). \n\n27 \n\nEine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nEs erörtert nicht, inwieweit die Klägerin ihre vom Tatrichter des Haft-\n\npflichtprozesses erst durch eine umfangreiche Auslegung des Treuhand-\n\nvertrages ermittelten mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber der Man-\n\ndantin, der Sparkasse und dem Versicherer wirklich überblickt hat. Es \n\nsetzt sich weder mit der seinerzeit offensichtlichen beruflichen Unerfah-\n\nrenheit der Klägerin noch mit der nahe liegenden Frage auseinander, \n\nwelches Motiv sie gehabt haben sollte, wissentlich gegen die Verpflich-\n\ntung zu verstoßen, das erhaltene Geld an die Sparkasse weiterzuleiten. \n\nStattdessen wird der Klägerin lediglich angelastet, als Rechtsanwältin \n\nhabe ihr die rechtliche Bedeutung der getroffenen Vereinbarungen klar \n\nsein müssen und sie habe angesichts des klaren Inhalts des die Über-\n\nweisung erläuternden Faxes des Versicherers auch nicht annehmen \n\nkönnen, das erhaltene Geld sei für die Mandantin bestimmt. Damit ist in-\n\ndes nur der Vorwurf - möglicherweise auch grober - Fahrlässigkeit be-\n\ngründet, nicht aber positiv festgestellt, dass die Klägerin ihre Verpflich-\n\ntungslage zutreffend erkannt und sich bewusst darüber hinweggesetzt \n\nhat. \n\n28 \n\nAuch im übrigen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts \n\nlückenhaft, denn mit den Behauptungen der Klägerin, die Mandantin ha-\n\nbe ihr gegenüber geäußert, der Versicherer sei inzwischen damit einver-\n\nstanden, dass das Geld an sie weitergeleitet werde, sie sei davon irritiert \n\ngewesen, dass die Überweisung den Vermerk \"Ehepaar F. \" ge-\n\ntragen habe und ein Mitarbeiter der Beklagten ihr gegenüber telefonisch \n\ngeäußert habe, die Mandantin und ihr Ehemann hätten noch circa \n\n50.000 DM zu bekommen, setzt sie sich nicht ausreichend auseinander. \n\n29 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grun-\n\nde als richtig. Denn anders als die Beklagte meint, ist sie auch nicht in-\n\nfolge einer Verletzung von Informationsobliegenheiten aus § 5 AVB-WB \n\nleistungsfrei. \n\n30 \n\na) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin ihre Oblie-\n\ngenheit zur Anzeige der Anspruchserhebung durch die geschädigte \n\nSparkasse binnen einer Woche (§ 5 II Ziff. 3 AVB-WB) verletzt hat. Denn \n\nerstmals mit Schreiben vom 27. Mai 1999 hat die Sparkasse darauf hin-\n\ngewiesen, dass sie sich Regressansprüche gegen die Klägerin vorbehal-\n\nte. Schon unter dem 1. Juni 1999 - und damit unverzüglich - schrieb die \n\nKlägerin eine Schadensmeldung an die Beklagte. Dass diese nicht bin-\n\nnen einer Woche bei der Beklagten vorgelegen hätte, ist nicht vorgetra-\n\ngen. Insoweit kann offen bleiben, ob das Schreiben der Sparkasse schon \n\nein ernstliches Geltendmachen des Haftpflichtanspruchs enthielt. \n\n31 \n\nb) Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Klägerin ihre Obliegenheit, \n\nunverzüglich die Klageerhebung gegen sie dem Versicherer zu melden \n\n(§ 5 II Ziff. 4 AVB-WB), verletzt hätte. Am 28. September 1999 erhob die \n\nSparkasse Klage gegen die damals beklagte jetzige Klägerin. Mit Schrei-\n\nben vom 30. September 1999 übersandte die Klägerin diese Klagschrift \n\nder Beklagten. \n\n32 \n\nc) Die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen die Obliegenheit \n\naus § 5 III Ziff. 1 AVB-WB verstoßen, den Versicherer umfassend über \n\nden Schadensfall zu informieren, weil sie nach der Klagerhebung im \n\nHaftpflichtprozess mehr als ein Jahr lang keine Informationen über den \n\nweiteren Gang des Rechtsstreits an die Beklagte weitergeleitet habe. \n\nAuch damit kann die Beklagte jedoch keinen Erfolg haben. \n\n33 \n\nEine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung von Infor-\n\nmationsobliegenheiten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die \n\nbei der Beklagten für die Haftpflichtversicherung zuständigen Mitarbeiter \n\nallen Anlass hatten, das bei der Gebäudeversicherung angefallene Wis-\n\nsen über den Fortgang des Haftpflichtprozesses zu erfragen, so dass die \n\nvon der Beklagten als Gebäudeversicherer erlangten Kenntnisse ihr auch \n\nim Rahmen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses zuzurechnen sind \n\nund ein darüber hinausgehender Informationsbedarf hier nicht mehr ge-\n\ngeben war. \n\n34 \n\naa) Die Frage der wechselseitigen Wissenszurechnung hat den \n\nSenat bisher nur für konzernverbundene Unternehmen (BGH, Urteil vom \n\n13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3) und für \n\nUnternehmen entschieden, die in einem Datenverbund eine gemeinsame \n\nDatensammlung unterhielten (BGHZ 123, 224 ff.). Er hat ausgesprochen, \n\ndass in diesen Fällen eine Wissenszurechnung der Unternehmen unter-\n\neinander grundsätzlich nicht erfolgt, anderes aber dann gilt, wenn der \n\nVersicherer aufgrund von Angaben des Versicherungsnehmers einen \n\nkonkreten Anlass hat, auf die ihm zugänglichen Daten des anderen Ver-\n\nsicherers oder der gemeinsamen Datensammlung zuzugreifen (Urteil \n\nvom 13. Dezember 1989 aaO; BGHZ aaO S. 229). \n\n35 \n\nbb) Diese Grundsätze lassen sich erst recht auf den vorliegenden \n\nFall übertragen, in dem die Beklagte als Gebäudeversicherer und als \n\nHaftpflichtversicherer tätig geworden ist. Für die Beklagte als Haftpflicht-\n\nversicherer bestand schon seit der Schadensmeldung der Klägerin im \n\nJuni 1999 Anlass dazu, sich mit den für die Gebäudeversicherung zu-\n\nständigen Mitarbeitern ins Benehmen zu setzen, um künftig die einge-\n\nhenden Informationen auszutauschen. Denn schon der Schadensmel-\n\ndung der Klägerin lag in Kopie das Schreiben der geschädigten Sparkas-\n\nse vom 27. Mai 1999 bei, aus dem hervorging, dass es um eine Fehllei-\n\ntung einer Zahlung aus der Gebäudeversicherung durch die Klägerin \n\nging, die Beklagte von der möglichen Pflichtverletzung der Klägerin also \n\njedenfalls mittelbar mit betroffen war. Ein aufmerksamer Sachbearbeiter \n\nder Haftpflichtversicherung hätte aufgrund dieses Hinweises schon zu \n\neinem frühen Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass der Gang \n\nder Auseinandersetzung um die Fehlleitung der Versicherungsleistung in \n\nder Gebäudeversicherung für den Versicherungsfall in der Haftpflichtver-\n\nsicherung von Bedeutung war. \n\n36 \n\nErst recht bestand Anlass, auf das vorhandene Wissen zuzugrei-\n\nfen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1999 der \n\nBeklagten die Klagschrift des Haftpflichtprozesses übersandt hatte, aus \n\nder die Rolle der Beklagten als Gebäudeversicherer in allen Einzelheiten \n\nhervorging. \n\n37 \n\n4. Die Sache bedarf zur Prüfung einer wissentlichen Pflichtverlet-\n\nzung im Sinne von § 4 Ziff. 5 AVB-WB neuer tatrichterlicher Verhand-\n\nlung. Sie war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Passau, Entscheidung vom 24.07.2003 - 1 O 793/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.03.2004 - 25 U 4131/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_255-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-255-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_255-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_255-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/iv-zr-255-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_255-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:19.106057+00:00"}}