{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_248-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"IV ZR 248/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 38, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsver- trag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen. 2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vor- läufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erst- prämie zu belehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 248/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. April 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG § 38, § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \n\n1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsver-\ntrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag \nüber vorläufige Deckung schließen. \n\n2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vor-\nläufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erst-\nprämie zu belehren. \n\nBGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 248/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. \n\n2. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und \n\nTeilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 18. November 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\n3. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren einschließlich der Kosten der Streithelferin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger fordert als Institutszwangsverwalter einer im September \n\n2002 in Besitz genommenen Liegenschaft in Dresden vom beklagten \n\nGebäudeversicherer Versicherungsleistungen für Schäden, die ab dem \n\n12. August 2002 durch die so genannte Jahrhundertflut von Elbe und \n\nWeißeritz entstanden sind. \n\n2 \n\nDer frühere Eigentümer des Grundstücks, das im März 2002 mit \n\neinem aus zwei verbundenen Häusern bestehenden Neubau zum Betrieb \n\neiner Seniorenwohnanlage bebaut worden war, hatte im April 2002 unter \n\nVermittlung der als Versicherungsmaklerin tätigen Streithelferin des Klä-\n\ngers bei der Beklagten den Abschluss einer All Risks Gebäude- und \n\nMietverlustversicherung beantragt. \n\n3 \n\nZur Vermittlung des Gebäudeversicherungsvertrages sandte ein \n\nMitarbeiter der Streithelferin am 22. April 2002 per Fax den mit \"De-\n\nckungsnote Gebäudeversicherung\" überschriebenen Antrag, nach ihrer \n\nBehauptung versehen mit einem handschriftlichen, doppelt unterstriche-\n\nnen Vermerk \"Maklerinkasso\", an die Beklagte. Das Anschreiben zur \n\nDeckungsnote trug den Zusatz: \n\n\"Wir gehen davon aus, daß für das nachstehende Risiko (s. \nanliegenden Antrag) per 22.04.2002, 12 Uhr mittags, bis \nzur Vorlage der Police Versicherungsschutz besteht. Bitte \nbestätigen Sie uns noch heute vorab per Fax die Deckung.\" \n\n4 \n\nMit Fax vom gleichen Tage antwortete die Beklagte: \n\n\"… wir bestätigen Ihnen die Annahme des Antrages und \nbedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen. Der \nVersicherungsschein geht Ihnen in Kürze zu.\" \n\n5 \n\nZwei Tage später sandte die Streithelferin der Beklagten erneut ei-\n\nne so genannte Deckungsnote zur Gebäudeversicherung zu mit der Bit-\n\nte, auch das Glasrisiko in den Versicherungsschutz einzuschließen. \n\n6 \n\nUnter dem 8. Mai 2002 übersandte die Beklagte der Streithelferin \n\nden Versicherungsschein und die Aufforderung zur Zahlung der Erstprä-\n\nmie. Die Prämienberechnung, in der der Versicherungsnehmer aufgefor-\n\ndert wurde, die Erstprämie auf ein näher bezeichnetes Konto der Beklag-\n\nten zu überweisen, schließt mit dem Hinweis: \n\n\"Beachten Sie bitte, dass nach den Bestimmungen eine et-\nwa erteilte 'Vorläufige Deckungszusage' rückwirkend außer \nKraft tritt, wenn die Prämienzahlung nicht unverzüglich er-\nfolgt.\" \n\n7 \n\nVor der Weiterleitung der Unterlagen an den Grundeigentümer än-\n\nderte ein Mitarbeiter der Streithelferin die Prämienberechnung der Be-\n\nklagten insoweit, als er den Passus, der zur Überweisung der Prämie auf \n\nein Konto der Beklagten aufforderte, durchstrich. Stattdessen verfasste \n\ner ein eigenes Begleitschreiben, demzufolge die Erstprämie auf ein Kon-\n\nto der Streithelferin zu überweisen war. Infolgedessen wurde die Erst-\n\nprämie in zwei Raten am 4. Juli und 6. August 2002 auf das Konto der \n\nStreithelferin überwiesen. \n\n8 \n\n9 \n\nAb dem 12. August 2002 stand das Grundstück etwa eine Woche \n\nlang unter bis zu zwei Meter hohem Flutwasser, wodurch die Gebäude \n\nstark beschädigt wurden. \n\nDie Bank, die das Bauvorhaben finanziert hatte und deren Kredite \n\ngrundpfandrechtlich gesichert waren, überwies zur Sicherung der Leis-\n\ntungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag am 15. August 2002 die \n\nErstprämie an die Beklagte. Erst am 27. September 2002 leitete auch die \n\nStreithelferin die von ihr eingezogene Erstprämie an die Beklagte weiter. \n\n10 \n\nDie Beklagte, die nach ihrer Behauptung mit Schreiben vom \n\n25. Juni 2002 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat, hält \n\nsich für leistungsfrei, und zwar auch deshalb, weil bei Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalls die Erstprämie noch nicht gezahlt gewesen sei. Über diese \n\nRechtsfolge der verspäteten Zahlung der Erstprämie habe sie den Versi-\n\ncherungsnehmer auch nicht belehren müssen. \n\n11 \n\nDer Kläger, der Versicherungsleistungen wegen - der Höhe nach \n\njeweils streitiger - Schäden an den Gebäuden und ausgefallener Pacht-\n\neinnahmen begehrt (Zahlung von 1.930.059 € und Feststellung einer \n\nweiter gehenden Ersatzpflicht dem Grunde nach), bestreitet den Zugang \n\ndes Rücktrittsschreibens beim Versicherungsnehmer. Er meint im Übri-\n\ngen, die Beklagte müsse die Zahlung der Erstprämie an die Streithelferin \n\ngegen sich gelten lassen. Jedenfalls habe sie den Versicherungsnehmer \n\nauch nicht ordnungsgemäß darüber belehrt, dass der am 22. April 2002 \n\nzugesagte Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der Erstprämie rück-\n\nwirkend entfalle. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufol-\n\nge die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte \n\nweiter verpflichtet ist, dem Kläger die aufgrund des Hochwassers einge-\n\ntretenen Schäden an den versicherten Gebäuden zu ersetzen. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt \n\nabgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Streithelferin des Klägers \n\neingelegte Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nGrund- und Teilurteils. \n\n14 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen \n\nRücktritts vom Versicherungsvertrag verneint, weil sie keinen Beweis für \n\nden bestrittenen Zugang der Rücktrittserklärung angetreten habe. Leis-\n\ntungsfrei sei die Beklagte jedoch nach § 38 Abs. 2 VVG, weil die Erst-\n\nprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen \n\nsei. Die vor dem Versicherungsfall an die Streithelferin des Klägers \n\nüberwiesene Zahlung, das sog. Maklerinkasso, stehe der geschuldeten \n\nPrämienzahlung an die Beklagte nicht gleich. Denn schon bei Begrün-\n\ndung ihrer geschäftlichen Beziehung zur Streithelferin im Jahre 1999 ha-\n\nbe die Beklagte ausdrücklich darauf bestanden, das Prämieninkasso je-\n\nweils selbst durchzuführen. Eine wirksame Änderung dieser Vereinba-\n\nrung sei hier nicht erfolgt. Dabei könne offen bleiben, ob die von der \n\nStreithelferin an die Beklagte übersandte Deckungsnote den handschrift-\n\nlichen Vermerk \"Maklerinkasso\" getragen habe, denn jedenfalls habe die \n\nBeklagte mit Übersendung der Police und der beiliegenden Anforderung \n\nder Erstprämie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einem Prä-\n\nmieneinzug durch die Maklerin nicht einverstanden gewesen sei. Dass \n\nder Versicherungsnehmer durch das weitere Verhalten eines Mitarbeiters \n\nder Streithelferin möglicherweise den Eindruck habe gewinnen können, \n\ndie Beklagte sei mit dem Maklerinkasso einverstanden, ändere nichts \n\ndaran, dass dieses Einverständnis in Wahrheit gefehlt habe. \n\n15 \n\nDie Beklagte könne sich auch auf Leistungsfreiheit aus § 38 Abs. 2 \n\nVVG berufen; sie habe den Versicherungsnehmer insbesondere nicht \n\nüber die Rechtsfolgen einer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-\n\nleisteten Zahlung der Erstprämie belehren müssen. Insoweit hat das Be-\n\nrufungsgericht angenommen, die Parteien des Versicherungsvertrages \n\nhätten keine vorläufige Deckung, sondern lediglich eine erweiterte Einlö-\n\nsungsklausel vereinbart. Das habe zur Folge, dass der Versicherungs-\n\nschutz nur bei rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie rückwirkend gewährt \n\nwerde. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen verspäteter Prämienzah-\n\nlung sei aber nur dort geboten, wo die Gefahr des unbemerkten Verlus-\n\ntes von bereits gewährtem Versicherungsschutz drohe. Das sei nur bei \n\nvereinbarter vorläufiger Deckung, nicht aber bei der erweiterten Einlö-\n\nsungsklausel der Fall. \n\n16 \n\nDie Leistungsfreiheit entfalle schließlich auch nicht dadurch, dass \n\ndie Beklagte spätere Prämienzahlungen entgegengenommen habe. \n\n17 \n\n18 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die am 22. April 2002 zwischen der \n\nStreithelferin des Klägers und der Beklagten gewechselten schriftlichen \n\nErklärungen nicht ausgelegt und deshalb übersehen, dass hier eine vor-\n\nläufige Deckung bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins verein-\n\nbart worden ist (dazu 1). Demzufolge war der Versicherungsnehmer hier \n\nüber die rechtlichen Folgen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie zu \n\nbelehren. Dieser Belehrungspflicht hat die Beklagte nicht genügt; sie \n\nkann sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG beru-\n\nfen (dazu 2). \n\n19 \n\n1. Die Streithelferin hat - insoweit als Vertreterin des damaligen \n\nGrundstückeigentümers handelnd - der Beklagten am 22. April 2002, \n\ndem Tage, an dem der als Deckungsnote bezeichnete Antrag auf Versi-\n\ncherungsschutz übermittelt worden war, unter Hinweis auf diesen Antrag \n\nper Fax mitgeteilt, man gehe davon aus, dass ab dem 22. April 2002, 12 \n\nUhr mittags \"bis zur Vorlage der Police\" Versicherungsschutz bestehe. \n\nAuf die gleichzeitig geäußerte Bitte, die Deckung per Fax zu bestätigen, \n\nhat die Beklagte umgehend damit reagiert, dass sie die \"Annahme des \n\nAntrags\" bestätigt und eine Übersendung des Versicherungsscheins \"in \n\nKürze\" in Aussicht gestellt hat. Schon mit dem im Fax der Streithelferin \n\ngeäußerten Wunsch nach Versicherungsschutz \"bis zur Vorlage der Poli-\n\nce\" kommt zum Ausdruck, dass sie in erster Linie sicherstellen wollte, \n\ndass der Grundstückseigentümer vom Tage der Antragstellung an bis zur \n\nAusstellung des Versicherungsscheins vorläufigen Deckungsschutz er-\n\nhält, während sie die Annahme ihres Versicherungsantrages erst mit \n\nÜbersendung der Police erwartete. Der Antrag der Streithelferin zielte \n\nmithin auf einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag zu trennenden \n\nselbstständigen Vertrag, der dem künftigen Versicherungsnehmer bis \n\nzum Abschluss des Versicherungsvertrages vorläufigen Versicherungs-\n\nschutz gewähren sollte (vgl. dazu BGHZ 2, 87, 91; BGH, Urteil vom \n\n25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a). Dem ent-\n\nspricht es, dass die Beklagte nicht aufgefordert wurde, den Antrag auf \n\nAbschluss des Versicherungsvertrages anzunehmen, sondern lediglich \n\ndie Deckung ab dem 22. April 2002, 12.00 Uhr mittags, zu bestätigen. \n\nDie Annameerklärung der Beklagten konnte die Streithelferin deshalb nur \n\ndahin verstehen, dass die begehrte vorläufige Deckung gewährt werde. \n\nDass die Antwort der Beklagten sich bereits auf den Hauptantrag auf Ab-\n\nschluss des Versicherungsvertrages bezog und diesen Abschluss bewir-\n\nken sollte, liegt schon deshalb fern, weil innerhalb der kurzen Frist, bin-\n\nnen derer die beiden Schreiben per Fax gewechselt worden waren, mit \n\neiner ordnungsgemäßen Risikoprüfung durch die Beklagte nicht zu rech-\n\nnen war und sie demgemäß auch die Ausstellung des Versicherungs-\n\nscheins für einen späteren, wenn auch zeitlich nahen Zeitpunkt in Aus-\n\nsicht gestellt hatte. \n\n20 \n\nNach allem haben die Parteien des Versicherungsvertrages im \n\nSchriftwechsel vom 22. April 2002 vorläufigen Versicherungsschutz bis \n\nzur Ausstellung des Versicherungsscheins vereinbart. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts war dieser - auf gesonderter vertraglicher \n\nGrundlage beruhende - Versicherungsschutz nicht abhängig von einer \n\nerweiterten Einlösungsklausel im Hauptvertrag und gelangte deshalb \n\nauch nicht erst mit Zahlung der Erstprämie zur Entstehung. Vielmehr \n\nkonnte die Nichtzahlung der Erstprämie allenfalls bewirken, dass die be-\n\nreits gewährte vorläufige Deckung wieder erlosch. \n\n21 \n\n2. Die vorläufige Deckung endet ihrer Zweckbestimmung entspre-\n\nchend regelmäßig mit dem Abschluss des endgültigen Versicherungsver-\n\ntrages und Beginn des materiellen Versicherungsschutzes aus diesem \n\nVertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Regelung des § 38 Abs. 2 VVG \n\nvon den Vertragsparteien abbedungen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar \n\n1995 aaO unter 2 b; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 38 \n\nRdn. 24; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 31 und \n\n§ 38 Rdn. 21 a.E.). Wird der Versicherungsschein - wie hier - dem Versi-\n\ncherungsnehmer vor Zahlung der Erstprämie ausgehändigt, so endet die \n\nvorläufige Deckung erst nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist, \n\ndie gegebenenfalls die Widerrufsfrist des § 5a VVG zu berücksichtigen \n\nhat (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rdn. 111; Prölss in Prölss/Martin, aaO \n\nZusatz zu § 1 Rdn. 6; Hermanns in Beckmann/Matuschke-Beckmann, \n\nVersicherungsrecht-Handbuch § 7 Rdn. 61; OLG Hamm VersR 1999, \n\n1224). \n\n22 \n\na) Ob eine solche angemessene Zahlungsfrist bei Zahlung der \n\nErstprämie durch die Bank bereits verstrichen war, kann im Ergebnis of-\n\nfen bleiben. Denn jedenfalls kann sich die Beklagte deshalb nicht auf die \n\nBeendigung der vorläufigen Deckung berufen, weil sie den Versiche-\n\nrungsnehmer bei Anforderung der Erstprämie nicht ordnungsgemäß dar-\n\nüber belehrt hat, welche Rechtsfolgen eine verspätete Prämienzahlung \n\nfür die vorläufige Deckung haben konnte. \n\n23 \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer, wenn er \n\nmit dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckung vereinbart hat \n\nund danach die Zahlung der zunächst gestundeten Erstprämie verlangt, \n\nin der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die bei \n\nnicht unverzüglicher Zahlung insbesondere hinsichtlich der vorläufigen \n\nDeckung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 113/83 - \n\nVersR 1985, 981 unter II 3 b m.w.N.; Römer, aaO § 38 Rdn. 21; Knapp-\n\nmann in Prölss/Martin, aaO § 38 Rdn. 29). Das gilt nicht nur dann, wenn \n\nnach den Versicherungsbedingungen (etwa nach § 1 Abs. 4 der Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB) ein rückwir-\n\nkender Verlust der vorläufigen Deckung droht (vgl. dazu BGHZ 47, 352, \n\n361 ff.; OLG Hamm VersR 1991, 220 und r+s 1995, 403), sondern auch \n\ndann, wenn die nicht unverzügliche Zahlung der Erstprämie lediglich die \n\nvorläufige Deckung für die Zukunft beendet (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n\n4. Juli 1973 - IV ZR 28/72 - VersR 1973, 811 unter III; Römer, aaO; Her-\n\nmanns, aaO Rdn. 68). Das hat seinen Grund darin, dass der Versiche-\n\nrungsnehmer dann, wenn ihm der Entzug bereits gewährten Versiche-\n\nrungsschutzes infolge verspäteter Zahlung der Erstprämie droht, in glei-\n\ncher Weise schutzwürdig erscheint wie ein Versicherungsnehmer, der \n\nden Versicherungsschutz durch verspätete Zahlung einer Folgeprämie \n\nverliert. Das Belehrungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt des-\n\nhalb entsprechend. \n\n24 \n\nc) Die Belehrung muss nach den von der Rechtsprechung zur Be-\n\nlehrungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG entwickelten Grundsätzen \n\n(BGH, Urteile vom 9. März 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter \n\n2 b und vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2 \n\na) umfassend und vollständig erfolgen, das heißt auch, dass sie die \n\nRechtsfolgen verspäteter Erstprämienzahlung zutreffend angeben muss. \n\nSie muss weiter darauf hinweisen, dass die nachteiligen Rechtsfolgen \n\nnur bei verschuldeter verspäteter Zahlung eintreten und der Versiche-\n\nrungsnehmer bei unverschuldeter Verspätung die Möglichkeit hat, sich \n\ndurch Nachzahlung der Erstprämie den Versicherungsschutz zu erhalten \n\n(BGH, Urteil vom 9. März 1988 aaO; OLG Hamm aaO). \n\n25 \n\nd) Die dem Versicherungsnehmer in der mit dem Versicherungs-\n\nschein übersandten Erstprämienanforderung erteilte Belehrung genügt \n\ndiesen Anforderungen nicht. \n\n26 \n\nIhre Aussage, dass \"nach den Bestimmungen\" eine etwa erteilte \n\nvorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft trete, wenn die Prä-\n\nmienzahlung nicht unverzüglich erfolge, ist nicht zutreffend. \n\n27 \n\nWill der Versicherer es erreichen, dass eine verspätete Erstprä-\n\nmienzahlung zum rückwirkenden Verlust vorläufigen Versicherungs-\n\nschutzes führt, so muss dies vertraglich ausdrücklich vereinbart, im Re-\n\ngelfall also Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen sein (vgl. \n\nz.B. die Regelung in § 1 Abs. 4 AKB). Nach allgemeinen Grundsätzen \n\ntritt ein rückwirkender Verlust der vorläufigen Deckung demgegenüber \n\nnicht ein. Die hier in Rede stehenden Versicherungsbedingungen enthal-\n\nten keine dem § 1 Abs. 4 AKB entsprechende Bestimmung über den \n\nrückwirkenden Verlust vorläufiger Deckung. § 11 Nr. 1 der Bedingungen \n\nverweist wegen der Rechtsfolgen verspäteter Erstprämienzahlung ledig-\n\nlich auf die Nummer 3 der Klausel sowie auf die §§ 38, 39 und 91 VVG. \n\n§ 11 Nr. 3 der Bedingungen regelt nur den Fall der so genannten erwei-\n\nterten Einlösungsklausel. Die Haftung des Versicherers soll danach mit \n\ndem vereinbarten Zeitpunkt beginnen, und zwar auch dann, wenn zur \n\nBeitragszahlung erst später aufgefordert und der Beitrag sodann unver-\n\nzüglich gezahlt werde. Zur Frage, welche Auswirkungen eine verspätete \n\nErstprämienzahlung auf eine losgelöst vom Hauptvertrag vereinbarte vor-\n\nläufige Deckung haben soll, äußert sich die Klausel aber nicht. \n\n28 \n\nSoweit die von der Beklagten erteilte Belehrung auf die \"Bestim-\n\nmungen\" Bezug nimmt, geht dieser Hinweis jedenfalls fehl, soweit damit \n\ndie Bestimmungen der vereinbarten Bedingungen gemeint sein sollen. Im \n\nÜbrigen bleibt für den Versicherungsnehmer völlig offen, nach welchen \n\nanderen \"Bestimmungen\" die verspätete Erstprämienzahlung - wie in der \n\nBelehrung behauptet - zum rückwirkenden Verlust der vorläufigen De-\n\nckung führen soll. \n\n29 \n\nWeiter macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer auch nicht \n\nhinreichend deutlich, dass nur eine verschuldete Verspätung der Erst-\n\nprämienzahlung zum Verlust der vorläufigen Deckung führt, während bei \n\nunverschuldeter Säumnis der Versicherungsschutz durch rechtzeitige \n\nNachzahlung erhalten bleibt. Der bloße Hinweis darauf, dass der \n\nRechtsverlust eintrete, wenn die Erstprämie nicht \"unverzüglich\" gezahlt \n\nwerde, reicht insoweit nicht aus (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1991, \n\n220 f.), denn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer macht diese \n\nFormulierung nicht ausreichend deutlich, dass nicht schon eine objektiv \n\nverspätete Zahlung zum Verlust der vorläufigen Deckung führt, sondern \n\nVerschulden des Versicherungsnehmers hinzutreten muss. Soweit der \n\nVersicherungsantrag nach dem Policenmodell zustande gekommen sein \n\nsollte, wäre im Übrigen die Widerrufsfrist des § 5a VVG zu beachten ge-\n\nwesen (Hermanns, aaO Rdn. 61). \n\n30 \n\ne) Die Frage, ob darüber hinaus an die drucktechnische Gestal-\n\ntung der Belehrung besondere Anforderungen zu stellen sind und ob die-\n\nse hier erfüllt wären, kann nach allem offen bleiben. \n\n31 \n\nf) Darauf, ob die Mängel der Belehrung im Einzelfall zu einer für \n\ndie verspätete Prämienzahlung ursächlichen Fehlvorstellung des Versi-\n\ncherungsnehmers geführt haben, kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich \n\naus § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG, dass der Versicherer die Möglichkeit, sich \n\nauf die Verspätung zu berufen, schon deshalb verliert, weil er es seiner-\n\nseits unterlässt, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren. \n\nDer darin vom Gesetz zum Ausdruck gebrachte Verwirkungsgedanke soll \n\ndie ordnungsgemäße Belehrung in jedem Falle sicherstellen, ohne dem \n\nVersicherer Gelegenheit zu geben, Belehrungsmängel mit Hilfe eines \n\nKausalitätsgegenbeweises zu beheben (vgl. dazu auch Knappmann in \n\nPrölss/Martin, aaO § 39 Rdn. 21 m.w.N.). Soweit die Revisionserwide-\n\nrung geltend macht, selbst bei Annahme einer fehlerhaften Belehrung \n\nhabe diese weder das unberechtigte Maklerinkasso der Streithelferin \n\nnoch die verspätete Weiterleitung der Prämie an die Beklagte verursacht, \n\nkann sie damit keinen Erfolg haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2003 - 2/19 O 92/03 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2004 - 7 U 233/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/iv-zr-248-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-26/iv-zr-248-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:05.648618+00:00"}}