{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_243-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"IV ZR 243/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 243/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nSeiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n15. September 2004 wird verworfen. \n\nSeine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nStreitwert: 3.655.413,07 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger hat die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenz-\n\nverwalter über das Vermögen der F. T. T. GmbH und Co. \n\nKG auf die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Landgericht hat seine Klage in Höhe eines Betrages von \n\n3.655.413,07 € abgewiesen. Die dagegen gerichtete B erufung ist ohne \n\nErfolg geblieben. Im Berufungsurteil vom 15. September 2004 ist die Zu-\n\nlassung der Revision nicht ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat mit \n\nBeschluß vom 26. Oktober 2004 u.a. sein Urteil dahin ergänzt, daß die \n\nRevision zugelassen sei. Der Kläger hat daraufhin Revision, hilfsweise \n\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. \n\nII. Die Revision des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision \n\nkann weder durch Urteil noch – wie geschehen – durch Beschluß (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Februar 1982 - II ZB 1/82 - WM 1982, 491 unter \n\nb; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321 Rdn. 10) nachgeholt werden. \n\nDie Nichtzulassung der Revision ist die Regel und ihre Zulassung die \n\nAusnahme. Enthält mithin ein Berufungsurteil keinen Ausspruch über die \n\nZulassung der Revision, bedeutet dies die Nichtzulassung des Rechts-\n\nmittels. Eine nachträgliche Zulassung würde nicht, wie in § 321 ZPO vor-\n\nausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entge-\n\ngen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und \n\nsie abändern (BGHZ 44, 395, 397 zu § 546 ZPO a.F.; BGH, Beschlüsse \n\nvom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - BGH-Report 2004, 1258 unter II zur \n\nZulassung der Berufung; vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - MDR \n\n2005, 103 unter a; vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - MDR 2004, \n\n465, jeweils zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; vom 8. Februar 1982 \n\naaO; vom 4. März 1981 - IVb ZB 552/80 - NJW 1981, 2755). \n\n2. Der Beschluß vom 26. Oktober 2004 kann nicht dahin ausgelegt \n\nwerden, daß das Berufungsgericht sein vorangegangenes Urteil hat be-\n\nrichtigen wollen (§ 319 Abs. 1 ZPO). \n\na) Eine solche Deutung setzt voraus, daß eine Zulassung - obwohl \n\nbereits beschlossen - versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen \n\nworden ist. Diese Tatsache darf nicht rein gerichtsintern bleiben, son-\n\ndern muß aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens \n\naus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach au-\n\nßen getreten sein, weil nur dann eine \"offenbare\" Unrichtigkeit vorliegt; \n\ndas Versehen muß auch einem Dritten ohne weiteres deutlich werden. \n\nNur dann kann ein Beschluß, der ausdrücklich nach § 321 ZPO getroffen \n\nworden ist, als ein solcher nach § 319 ZPO ausgelegt werden (BGHZ 20, \n\n188, 191 f.; 44, 395, 400; 78, 22 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 \n\naaO; vom 24. November 2003 aaO; vom 14. September 2004 aaO; Urteil \n\nvom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 - WM 1984, 1351 unter II 2). \n\nb) Diese Voraussetzungen sind nach dem Inhalt der Akten nicht \n\ngegeben. Vielmehr sprechen die Verfügung des Vorsitzenden des Beru-\n\nfungssenats vom 1. Oktober 2004 und das Protokoll über die dem Be-\n\nschluß vom 26. Oktober 2004 vorangegangene mündliche Verhandlung \n\nfür das Gegenteil. Danach ist eine Entscheidung über die Zulassung an-\n\nläßlich der Urteilsverkündung vom 15. September 2004 nicht getroffen \n\nworden; allein das - und nicht der Umstand, daß eine beschlossene Zu-\n\nlassung keinen Eingang in das Urteil gefunden hat - ist dem Berufungs-\n\ngericht nachträglich aufgefallen. Folgerichtig heißt es zur Begründung \n\ndes Beschlusses vom 26. Oktober 2004: \"Entgegen der in der mündli-\n\nchen Verhandlung am 14. Juli 2004 erfolgten Ankündigung des Senats, \n\nüber die Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden, ist diese Ent-\n\nscheidung versehentlich unterblieben, weshalb sie ... nachzuholen war.\" \n\nEin Wille, die Revision bereits am 15. September 2004 zulassen zu wol-\n\nlen, wird somit nicht erkennbar; es gibt keinen Anhalt für eine nach § 319 \n\nAbs. 1 ZPO erhebliche Unrichtigkeit. \n\nIII. Die Revision war schließlich nicht auf Beschwerde des Klägers \n\nnach § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die von ihm geltend gemach-\n\nten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere ist eine Diver-\n\ngenz des Berufungsurteils zu BGHZ 32, 273 nicht ersichtlich. Wider-\n\nsprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist rechtsmiß-\n\nbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaf-\n\nfen worden ist (so die Konstellation in BGHZ 32, 273, 279) oder wenn \n\nandere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-\n\nnen lassen (so BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90 - \n\nZIP 1992, 124 unter I 2; BGHZ 50, 191, 196). Nur auf letzteres hat das \n\nBerufungsgericht abgestellt. Im übrigen steht dem geltend gemachten \n\nAnspruch auch die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - XII ZR 262/91 - WM 1993, 1765). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/iv-zr-243-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/iv-zr-243-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:12.097413+00:00"}}