{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_241-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"IV ZR 241/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Feuervers. (AFB 87) § 11 Nr. 1 Die Bestimmung \"Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unbe- rücksichtigt\" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 241/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB f. Feuervers. (AFB 87) § 11 Nr. 1 \n\nDie Bestimmung \"Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unbe-\nrücksichtigt\" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen \nVerstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) \nunangemessen und ist deshalb unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter \n\nFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung we-\n\ngen zweier Brandschäden im Juni und Oktober 1998 auf ihrem Fabrikge-\n\nlände in Anspruch, auf dem sie ein Edelstahlhammerwerk und ein Ring-\n\nwalzwerk betreibt. Über den bereits regulierten Neuwertschaden von \n\nca. 755.000 DM hinaus macht sie Ersatz von Mehrkosten in Höhe von \n\nca. 130.000 € wegen behördlich vorgegebener Baumaßnahmen zum \n\nSchutz der Umwelt und der Mitarbeiter geltend. Es geht um Schall-\n\nschutzmaßnahmen für das Dach der Hammerhalle, eine doppelwandige \n\nAusführung der Ölhärteanlage mit Leckageanzeige und eine Anlage zur \n\nAbsaugung des Ölnebels. Die Durchführung der beiden zuerst genannten \n\nMaßnahmen hatte das Staatliche Umweltamt im Zuge des die Änderung \n\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 des Bundesimmissions-\n\nschutzgesetzes (BImSchG) betreffenden Anzeigeverfahrens mit Schrei-\n\nben vom 17./18. August 1998 verlangt. Die von der Klägerin nach dieser \n\nVorschrift angezeigte Erneuerung des Dachs und der Ölhärteanlage er-\n\nfüllte die geforderten Voraussetzungen. Demgemäß entschied das Um-\n\nweltamt durch Freistellungsbescheide vom 8. September und 13. Okto-\n\nber 1998, dass für die angezeigten Vorhaben kein Genehmigungsverfah-\n\nren nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich sei. Den Einbau der Anlage \n\nzur Absaugung der Ölnebel verlangte das Umweltamt aus Gründen des \n\nArbeitsschutzes nach Behauptung der Klägerin bei einer Besprechung \n\nvom 6. November 1998. \n\n2 \n\nDem Versicherungsvertrag vom März 1994 mit Nachtrag vom De-\n\nzember 1997 liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversiche-\n\nrung (AFB 87) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: \n\n\"§ 5 Versicherungswert \n\n1. Versicherungswert von Gebäuden ist \n\na) der Neuwert; \n Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich \nArchitektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und \nPlanungskosten; … \n\n§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung \n\n1. Ersetzt werden \n\na) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles ab-\nhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert \n(§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; \n\nb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-\nten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-\nlich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen \nund durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wert-\nminderung, höchstens \njedoch der Versicherungswert \nunmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Re-\nparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Repara-\ntur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem \nVersicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-\nrungsfalles erhöht wird. \n\n Restwerte werden angerechnet. \n\n Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben \n\nunberücksichtigt. …\" \n\n3 \n\nMehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkun-\n\ngen sind durch die Klauseln 2302 und 2303 mitversichert, die auszugs-\n\nweise wie folgt lauten: \n\n\"Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-\nschränkungen (ohne Restwerte) (2302) \n\n1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden \nAllgemeinen Versicherungsbedingungen sind Erhöhun-\ngen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge \nbehördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitver-\nsichert. \n\n2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-\nrungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten \nfür die Wiederherstellung der versicherten und vom \nSchaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen \nauf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungs-\nfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit be-\nhördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Ver-\nsicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entste-\nhenden Mehrkosten nicht versichert. \n\n3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge be-\nhördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der \n\nversicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht \nwieder verwertet werden können, sind nicht versichert. … \n\nBerücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbe-\nschränkungen für Restwerte (Klausel 2303) \n\n1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden \nAllgemeinen Versicherungsbedingungen sind bei der An-\nrechnung des Restwertes für die versicherte und vom \nSchaden betroffene Sache behördliche Wiederherstel-\nlungsbeschränkungen zu berücksichtigen. …\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte verweigert die Erstattung der geltend gemachten \n\nMehrkosten, weil das Umweltamt die Maßnahmen nicht durch förmliche \n\nAuflagen nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n\n(VwVfG) angeordnet habe. Nur durch solche Auflagen verursachte Mehr-\n\nkosten seien nach der Klausel 2302 mitversichert. \n\nDemgegenüber meint die Klägerin, es komme nicht auf die Form \n\nder behördlichen Vorgaben an, sondern darauf, ob sie zur Wiederherstel-\n\nlung einer dem Versicherungswert entsprechenden Sache objektiv erfor-\n\nderlich seien und zu Recht verlangt würden. Der Anspruch ergebe sich \n\nim Übrigen nicht erst aus der Klausel 2302, sondern bereits aus §§ 5, 11 \n\nNr. 1 AFB 87 und könne durch die die Erweiterung des Versicherungs-\n\nschutzes bezweckenden Klauseln 2302 und 2303 nicht eingeschränkt \n\nwerden. \n\n6 \n\nDie gegen die Beklagte als führenden Versicherer gerichtete Klage \n\nauf Zahlung ihres Anteils in Höhe von 39.241,93 € hatte in den Vorin-\n\nstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren An-\n\nspruch weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache. \n\nI. Das Berufungsgericht (VersR 2005, 265) hat offen gelassen, ob \n\nsich der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten auf-\n\ngrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen in der Neuwert-\n\nversicherung aus §§ 5, 11 Nr. 1 AFB 87 ergebe und sich die Regelung in \n\n§ 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87, wonach behördliche Wiederherstellungsbe-\n\nschränkungen unberücksichtigt bleiben, nur auf die Anrechnung von \n\nRestwerten in Absatz 2 der Klausel beziehe. Bei den vereinbarten Klau-\n\nseln 2302 und 2303 handele es sich um Besondere Bedingungen des \n\nVersicherungsvertrages. Diese Spezialregelungen zu Mehrkosten durch \n\nbehördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verdrängten die allge-\n\nmeine Regelung in den AFB 87. In Nr. 1 der Klausel 2302 werde zudem \n\nausdrücklich klargestellt, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbe-\n\ndingungen Mehrkosten \n\ninfolge behördlicher Wiederherstellungsbe-\n\nschränkungen nicht mitversichert seien. Ein Anspruch aus Nr. 1 und 2 \n\nder Klausel 2302 scheitere bereits daran, dass eine behördliche Auflage \n\ni.S. der Klausel nicht vorliege. Zwar möge zweifelhaft sein, ob der Begriff \n\n\"behördliche Auflage\" allein auf die Definition und rechtliche Einordnung \n\nin § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zurückzuführen sei, weil der Begriff \"Auflage\" \n\nnicht nur im Verwaltungsrecht, sondern auch im Strafrecht und Zivilrecht \n\nverwendet werde. Es sei auch nicht zu verkennen, dass durch die Ein-\n\nführung des Anzeigeverfahrens in § 15 BImSchG ein gesetzliches Ver-\n\nfahren geschaffen worden sei, wonach die Abstimmung einer geplanten \n\nÄnderung der Anlage mit der Behörde im Vorfeld den Erlass von sonst \n\ngebotenen rechtlichen Auflagen im Genehmigungsverfahren überflüssig \n\nmachen und Zeit und Kosten - bei einer Betriebsunterbrechungsversiche-\n\nrung auch zum Vorteil des Versicherers - sparen könne. Trotz dieser In-\n\nteressenlage sei bei der Auslegung des Begriffs \"behördliche Auflage\" \n\naus Gründen der Rechtsklarheit an dem Erlass einer einzelfallbezogenen \n\nrechtsverbindlichen Regelung der Behörde festzuhalten. Den im Schrei-\n\nben des Umweltamtes vom 17./18. August 1998 und in der Besprechung \n\nvom 6. November 1998 geforderten Maßnahmen habe keine für die Klä-\n\ngerin rechtsverbindliche, einzelfallbezogene Regelung der Behörde \n\nzugrunde gelegen. Ob die Klägerin nach der Gesetzeslage verpflichtet \n\ngewesen sei, die Maßnahmen durchzuführen, sei unerheblich. \n\nII. Mit dieser Begründung lässt sich die Abweisung der Klage nicht \n\nrechtfertigen. \n\n1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Ver-\n\ntragswerks ist schon vom Ansatz her verfehlt. Es durfte nicht offen las-\n\nsen, ob sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus §§ 5, 11 Nr. 1 \n\nAFB 87 ergibt. Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingun-\n\ngen (hier der AFB 87) hängt nicht davon ab, ob Klauseln, die zusätzlich \n\nvereinbart werden können, vereinbart worden sind oder nicht (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 \n\nund vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88 - VersR 1990, 200 f.; Mar-\n\ntin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Q IV Rdn. 64). § 11 AFB 87 ist viel-\n\nmehr aus sich heraus auszulegen unabhängig davon, ob der sich aus \n\nden Allgemeinen Bedingungen ergebende Versicherungsschutz durch die \n\nVereinbarung Besonderer Bedingungen oder von Zusatzklauseln einge-\n\nschränkt oder erweitert wird. Soll der Leistungsumfang abweichend von \n\n9 \n\n10 \n\nden AVB - wie hier durch die Klauseln 2302 und 2303 - erklärtermaßen \n\nund nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsneh-\n\nmers unzweifelhaft erweitert werden (vgl. Boldt, Die Feuerversicherung \n\n7. Aufl. S. 29 f.; Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. \n\nBd. III Anm. H 167 S. 702), ist es rechtlich fehlerhaft, daraus eine Ein-\n\nschränkung des nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ver-\n\nsprochenen Versicherungsschutzes abzuleiten \n\n(Senatsurteil \n\nvom \n\n17. März 1999 aaO; Schnitzler, Der Schaden als Leistungsgrenze in der \n\nSachversicherung [§ 55 VVG] S. 209). \n\n11 \n\n2. Die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich \n\ndemgemäß aus §§ 5, 11 Nr. 1 AFB 87. Als Versicherungswert ist - soweit \n\nhier von Bedeutung - der Neuwert vereinbart. \n\n12 \n\na) Nach § 11 Nr. 1a AFB 87 wird bei zerstörten Sachen der Versi-\n\ncherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles er-\n\nsetzt. Versicherungswert von Gebäuden ist nach § 5 Nr. 1a AFB 87 der \n\nNeuwert, definiert als der ortsübliche Neubauwert einschließlich Archi-\n\ntektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. Der \n\nortsübliche Neubauwert umfasst die Kosten, die erforderlich sind, um ein \n\nGebäude gleicher Art, Güte und Zweckbestimmung im neuwertigen Zu-\n\nstand wieder herzustellen (vgl. § 11 Nr. 5a AFB 87; Martin aaO Q IV \n\nRdn. 11). Ist eine Wiederherstellung aus tatsächlichen, rechtlichen oder \n\nwirtschaftlichen Gründen nicht mehr in gleicher, sondern nur noch in \n\nbesserer Art und Güte möglich, so ist die nächst bessere und realisierba-\n\nre Art und Güte zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 \n\n- IV ZR 298/88 - VersR 1990, 488 unter 2; Kollhosser in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. § 5 AFB 87 Rdn. 3; Martin aaO Q IV Rdn. 14, 17; Engels, \n\nVP 1989, 88 f.). Der zu ersetzende ortsübliche Neubauwert umfasst da-\n\nmit insbesondere unvermeidliche Mehrkosten infolge behördlicher Wie-\n\nderherstellungsbeschränkungen (Kollhosser aaO und § 55 VVG Rdn. 43, \n\n§ 83 VVG Rdn. 2 a.E. sowie § 15 VGB 88 Rdn. 3; Martin aaO Q IV \n\nRdn. 23-25 und 29-32; BK/Dörner/Staudinger, § 83 VVG Rdn. 6; Schnitz-\n\nler aaO S. 199). Das folgt aus dem Zweck der Neuwertversicherung, den \n\nVersicherungsnehmer vor den ungeplanten, ihm durch den Versiche-\n\nrungsfall aufgezwungenen, mit der Wiederherstellung verbundenen Kos-\n\nten zu schützen, auch soweit sie den Zeitwert übersteigen (vgl. Senats-\n\nurteil vom 21. Februar 1990 aaO und BGHZ 137, 318, 326 f.; Martin aaO \n\nR III Rdn. 20). Ob Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungs-\n\nbeschränkungen zu ersetzen sind, hängt nicht von der Form der behörd-\n\nlichen Vorgaben ab, sondern davon, ob es rechtmäßig ist, die Wieder-\n\nherstellung davon abhängig zu machen (vgl. Martin aaO Q IV Rdn. 44). \n\n13 \n\nb) Die gleichen Grundsätze gelten für den Ersatz der notwendigen \n\nReparaturkosten bei beschädigten Sachen, weil § 11 Nr. 1b AFB 87 \n\nebenfalls auf den Versicherungswert abstellt, also den Neuwert unmittel-\n\nbar vor Eintritt des Versicherungsfalles als Obergrenze (vgl. Senatsurteil \n\nvom 24. Januar 2007 - IV ZR 84/05 - VersR 2007, 489 unter 3; Martin \n\naaO R III Rdn. 13, 16, 28). \n\n14 \n\n3. Der sich aus § 5 Nr. 1a i.V. mit dem ersten Satz/Absatz in § 11 \n\nNr. 1 AFB 87 ergebende Anspruch wird durch den (üblicherweise und \n\nauch im Folgenden als Absatz 3 bezeichneten) Satz \"Behördliche Wie-\n\nderherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt\" nicht wirksam \n\neingeschränkt. Diese Bestimmung benachteiligt den Versicherungsneh-\n\nmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam. \n\n15 \n\na) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner \n\n16 \n\n17 \n\nVersicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und \n\nGlauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-\n\nlichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur \n\ndarauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittli-\n\nchen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und \n\nGlauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belas-\n\ntungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert \n\nwerden kann (BGHZ 147, 354, 361 f.) \n\nb) Diesen Anforderungen genügt § 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87 nicht. \n\naa) Schon die Formulierung \"Behördliche Wiederherstellungsbe-\n\nschränkungen bleiben unberücksichtigt\" weist den durchschnittlichen \n\nVersicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankommt \n\n(BGHZ 123, 83, 85), nicht mit der gebotenen und möglichen Klarheit dar-\n\nauf hin, dass es um Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstel-\n\nlungsbeschränkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Der Satz wird \n\nvom Schriftbild her auch nicht ohne weiteres als selbständiger Absatz \n\nerkannt. Deshalb können Zweifel aufkommen, ob er sich nur auf die im \n\nSatz/Absatz davor erwähnten Restwerte oder auch auf die unter a) und \n\nb) geregelten Wiederherstellungs- und Reparaturkosten bezieht. \n\n18 \n\nbb) Demgemäß verwundert es nicht, dass die Auslegung von § 11 \n\nNr. 1 Abs. 3 AFB 87 in der Literatur umstritten ist (vgl. Schnitzler aaO \n\nS. 206 ff.). \n\n19 \n\nEinige Autoren meinen, die Nichtberücksichtigung behördlicher \n\nWiederherstellungsbeschränkungen beziehe sich allein auf die Anrech-\n\nnung von Restwerten (Kollhosser aaO § 5 AFB 87 Rdn. 3; Martin aaO \n\nQ IV Rdn. 33-36; Engels aaO; Josten/Horn, Die Feuer-Industrie-\n\nVersicherung S. 34). \n\n20 \n\nNach anderer Auffassung enthält die Klausel einen vollständigen \n\nAusschluss der durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen \n\nverursachten Mehrkosten, und zwar für den Fall von Nr. 1a und Nr. 1b \n\n(Boldt aaO; Johannsen/Johannsen aaO Anm. H 167 S. 701 f.; ebenso \n\nwohl auch Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. R 2.2; Schnitzler \n\naaO S. 208 ff.). \n\n21 \n\ncc) Die Auslegung, die Klausel beziehe sich nur auf die Anrech-\n\nnung von Restwerten, lässt sich zwar für denjenigen hören, der über ver-\n\ntiefte rechtliche Kenntnisse in der Neuwertversicherung von Gebäuden \n\nverfügt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der § 11 Nr. 1 \n\nAFB 87 verständig würdigend aufmerksam durchsieht und einen Sinnzu-\n\nsammenhang mit der Bestimmung des Versicherungswerts in § 5 AFB 87 \n\nerkennt, wird sich dies nicht als ernsthaft in Betracht kommende Ausle-\n\ngungsmöglichkeit erschließen. Selbst Martin (aaO Q IV 33, 63, R II 25) \n\nkommt zu dem Ergebnis, dass der allein in Betracht kommende Ver-\n\nkaufswert der Reste durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-\n\ngen nicht beeinflusst werde und die Klausel deshalb kein Anwendungs-\n\ngebiet habe. \n\n22 \n\nDer um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird der Klau-\n\nsel aber nicht jede Bedeutung absprechen. Er kann ihr immerhin noch \n\nentnehmen, dass sie wie die Anrechnung der Restwerte auf eine Kür-\n\nzung der Ersatzleistung abzielt. Ob die Nichtberücksichtigung von be-\n\nhördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen nur die Wiederherstellung \n\nzerstörter Sachen oder auch die notwendigen Reparaturkosten bei be-\n\nschädigten Sachen betrifft, bleibt allerdings im Dunkeln. Zudem werden \n\ndie mit dem völligen Ausschluss solcher Mehrkosten verbundenen wirt-\n\nschaftlichen Nachteile dem Versicherungsnehmer auch nicht annähernd \n\nvor Augen geführt. Insbesondere bei älteren Industrieanlagen kann dies \n\nwegen neuer Gesetze zum Schutz der Umwelt und über die Anlagensi-\n\ncherheit zu Mehrkosten in einer Größenordnung führen, die eine Wieder-\n\nherstellung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich unmöglich ma-\n\nchen. \n\n23 \n\nIII. Nach der Zurückverweisung und eventuell ergänzendem Par-\n\nteivortrag wird das Berufungsgericht die Sache in tatsächlicher Hinsicht \n\naufzuklären und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorgaben zu prü-\n\nfen haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die in den \n\nvorinstanzlichen Schriftsätzen erwähnte Baugenehmigung für das Hal-\n\nlendach und das im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2004 erwähn-\n\nte Sachverständigengutachten F. (GA II 378) nicht bei den Akten \n\nbefinden. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2003 - 24 O 336/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2004 - 9 U 9/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-241-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-241-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:29.608845+00:00"}}