{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_240-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"IV ZR 240/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 240/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 4. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 75.915,26 € \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Klägerin \n\nhält eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen grundsätzlicher \n\nBedeutung und zur Fortbildung des Rechts für geboten, weil es eine klä-\n\nrungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage sei, ob den Lebensver-\n\nsicherer gegenüber dem Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles Hinweispflichten dahingehend treffen, daß statt Auszahlung \n\nder Lebensversicherungssumme andere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. \n\nAblösungsrechte) bestehen, wenn der Versicherungsvertrag mit dem Ar-\n\nbeitgeber des Begünstigten als zusätzliche Altersversorgung abge-\n\nschlossen worden sei. \n\nDiese von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht ent-\n\nscheidungserheblich und deshalb weder klärungsfähig noch klärungsbe-\n\ndürftig. \n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Lebensversicherer verpflichtet \n\nist, den Bezugsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er die Versiche-\n\nrungsleistung in verschiedener Weise zur Gestaltung der Altersversor-\n\ngung verwenden könne. Die Beklagte ist unstreitig nicht der Lebensver-\n\nsicherer. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Lebensversiche-\n\nrungsverträge und die Höhe der Leistung des Lebensversicherers seien \n\nihr nicht bekannt. Daraus ist - da die Klägerin Gegenteiliges nicht be-\n\nhauptet hat - zu schließen, daß die Lebensversicherung nicht bei der Be-\n\nklagten bestanden hat. Diese ist vielmehr die Zusatzversorgungskasse \n\nder Bayerischen Gemeinden, von der die Klägerin die Witwenrente nach \n\n§§ 40, 43 der Satzung bezieht. Ob die Beklagte eine Hinweispflicht auf \n\ndas Ablösungsrecht nach § 93a der Satzung traf, ist nicht entschei-\n\ndungserheblich. Denn auch die Beschwerde vermag einen Schaden der \n\nKlägerin als Voraussetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten \n\nAnspruchs nicht schlüssig darzulegen. Die Beklagte hatte bereits in der \n\nKlageerwiderung und hat nochmals in der Berufungserwiderung darauf \n\nhingewiesen, daß ein Schaden nicht ersichtlich sei, weil die Klägerin die \n\naus der Lebensversicherung erhaltenen Leistungen nicht offengelegt ha-\n\nbe und anzunehmen sei, daß der Auszahlungsbetrag die geleisteten Bei-\n\nträge von 125.593,84 DM weit überstiegen habe. Es lag auf der Hand, \n\ndaß die Klägerin hierzu vorzutragen hatte. Nach § 93a der Satzung konn-\n\nte die Anrechnung der Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung \n\nnur durch Abtretung der Ansprüche auf die Leistungen aus dem Lebens-\n\nversicherungsvertrag oder Zahlung des entsprechenden Betrages an die \n\nBeklagte abgelöst werden, nicht aber - wie die Klägerin nach wie vor \n\nmeint - durch eine Zahlung in Höhe der eingezahlten Beiträge (Gilbert/ \n\nHesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen \n\nDienstes B § 97a Anm. 2, 4; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versor-\n\ngungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes B § 97a \n\nAnm. 5, 8, 10). Soweit die Beschwerde einen Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts vermißt, teilt sie nicht mit, was die Klägerin daraufhin vorgetragen \n\nhätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - \n\nNJW 2003, 831 unter II 2 b bb). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/iv-zr-240-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/iv-zr-240-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:28.550675+00:00"}}