{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_238-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-05-17","aktenzeichen":"IV ZR 238/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 238/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2005 \n\ndurch die Richter Seiffert, Wiechers, Dr. Frellesen, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzen-\n\nden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, \n\nFelsch und Dr. Franke wird für unbegründet erklärt. \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des I. V. \n\ne.V., eines islamischen Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten \n\n- einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den \n\nParteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Ver-\n\nmögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand \n\ndes Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 € z ustande gekom-\n\nmen sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen ge-\n\ngen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch \n\naufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe. \n\nDas Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar \n\n2003 und durch Schlußurteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das \n\nKammergericht hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil \n\nvom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-\n\nlassen. \n\nDer Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür \n\nProzeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der \n\nSenat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke den Antrag auf Prozeßko-\n\nstenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde steht noch aus. \n\nGegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläger Gegen-\n\nvorstellung erhoben und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der \n\nBefangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trägt \n\ner vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam \n\nund die Muslime eine Rolle gespielt, die Richter hätten ihn bestraft, weil \n\ner Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung. \n\nDie abgelehnten Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die \n\ndem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zu-\n\ngeleitet wurden. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. \n\n1. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags wegen fehlender \n\nErfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision \n\nnach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer aus-\n\nführlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwir-\n\nkenden Richter abzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1995 \n\n- XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine \n\nausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die \n\nZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer \n\nBegründung kann sogar ganz abgesehen werden (BGH, Beschluß vom \n\n19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die Be-\n\ngründung für die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die \n\nNichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderun-\n\ngen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen \n\nRechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen \n\nvon Verfassungs wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl. \n\nBVerfG NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der Prozeßkosten-\n\nhilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die \n\ndienstlichen Äußerungen der Richter entgegen, sie entbehrt vielmehr je-\n\nder Grundlage. \n\nSeiffert Wiechers Dr. Frellesen \n\n Dr. Kessal-Wulf Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-17/iv-zr-238-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-17/iv-zr-238-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:01.052523+00:00"}}