{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_225-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"IV ZR 225/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3; BGB § 242 Ca Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist ver- wirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 225/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVVG § 12 Abs. 3; BGB § 242 Ca \n\nDas Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist \ntreuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist ver-\nwirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand \ndes Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten). \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 225/04 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juni 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Sep-\n\ntember 2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr genommenen \n\nHausratversicherung in Anspruch, der die Allgemeinen Hausratversiche-\n\nrungsbedingungen 1992 (VHB 92) der Beklagten zugrunde liegen. \n\nZwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juli 1994 ein Vertrag \n\nüber eine Hausratversicherung für die Wohnung des Klägers mit einer \n\nVersicherungssumme von 96.000 DM (49.084,02 €). Am 16. Juli 1994 \n\nkam es in der vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau bewohnten \n\nDachgeschoßwohnung in einem Wohn- und Geschäftshaus zu explosi-\n\nonsartigen Verpuffungen, die die gesamte Wohnung in Brand setzten \n\nund das Gebäude erheblich beschädigten. Der vom Sachverständigen \n\nder Beklagten festgestellte Schaden betrug 81.660 DM (41.752,10 €). \n\nMit Schreiben vom 24. Januar 1996 lehnte die Beklagte gegenüber \n\nden Bevollmächtigten des Klägers eine Eintrittspflicht wegen vorsätzli-\n\ncher Herbeiführung des Versicherungsfalles ab. Eine Belehrung über die \n\nKlagefrist des § 12 Abs. 3 VVG war in diesem Schreiben nicht enthalten, \n\njedoch der Hinweis darauf, daß der Kläger persönlich eine Abschrift des \n\nden Bevollmächtigten übersandten Schreibens erhalten habe. Diese Ab-\n\nschrift erhielt der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom gleichen Tage \n\ngegen Einschreiben/Rückschein. Es ging dem Kläger am 27. Januar \n\n1996 zu. Ob sich in diesem Brief an den Kläger zusätzlich noch ein An-\n\nschreiben an diesen persönlich mit einer Belehrung über die Klagefrist \n\ndes § 12 Abs. 3 VVG befand, war zwischen den Parteien in den Vorin-\n\nstanzen streitig. Die vom Kläger am 13. September 1996 eingereichte \n\nKlage wurde der Beklagten am 6. November 1996 zugestellt. \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Versicherungsleis-\n\ntungen aus der Hausratversicherung abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die \n\ndem Kläger am 27. Januar 1996 zugegangene Postsendung der Beklag-\n\nten nicht nur eine Ablichtung des Schreibens der Beklagten an die Be-\n\nvollmächtigten des Klägers enthielt, sondern auch eine an den Kläger \n\npersönlich gerichtete Belehrung über die Folgen nicht fristgerechter Gel-\n\ntendmachung des Leistungsanspruchs. Das nimmt die Revision als Er-\n\ngebnis tatrichterlicher Würdigung hin. Damit ist die Frist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG in Lauf gesetzt worden. Der Kläger hat seinen Anspruch erst etwa \n\neineinhalb Monate nach Ablauf dieser Frist durch Klageerhebung geltend \n\ngemacht. \n\n2. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten sei es nach Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Frist des \n\n§ 12 Abs. 3 VVG zu berufen. \n\nDazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nDie Berufung des Versicherers auf den Fristablauf könne in Einzel-\n\nfällen gemäß § 242 BGB rechtsmißbräuchlich sein, etwa dann, wenn der \n\nVersicherer den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist \n\ndurch sein Verhalten verwirrt habe. Die Bevollmächtigten des Klägers \n\nhätten im vorliegenden Fall mangels ausdrücklichen Hinweises zunächst \n\nnicht davon ausgehen können, daß der Kläger neben einer Ablichtung \n\ndes an sie gerichteten Schreibens auch ein gesondertes Schreiben mit \n\nder Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG erhalten habe. Gleichermaßen ha-\n\nbe es für den Kläger als verständigen Versicherungsnehmer nahegele-\n\ngen, daß seine Bevollmächtigten dieselbe Nachricht erhalten hätten wie \n\ner. Von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten könne jedoch nicht \n\ngesprochen werden. Zu einer Versäumung der Frist habe es aus ihrer \n\nSicht nur kommen können, wenn der Kläger seine Bevollmächtigten we-\n\nder bei Erhalt des Schreibens noch später während des Laufs der Frist \n\nauf die erfolgte Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG und die Notwendigkeit \n\neiner fristgerechten Klageerhebung hingewiesen hätte. Damit habe auch \n\ndie Beklagte nicht zwingend rechnen müssen. Sie habe vielmehr davon \n\nausgehen können, daß der Kläger seine Bevollmächtigten bei Erhalt des \n\nSchreibens, welches ihm durch Einschreiben/Rückschein zugestellt wor-\n\nden sei, auf die Fristenfrage hinweisen oder diese zumindest fragen \n\nwürde, ob sie eine Abschrift des an ihn gerichteten Schreibens erhalten \n\nhätten. Dem Kläger hätte im übrigen während des Laufs der Frist auffal-\n\nlen müssen, daß seine Bevollmächtigten keine Anstalten unternahmen, \n\nnunmehr Klage zu erheben. Deshalb hätte sich der Kläger noch vor Ab-\n\nlauf der Frist Ende Juli 1996 bei seinen Bevollmächtigten erkundigen \n\nmüssen, was angesichts der laufenden Frist im Hinblick auf die Klageer-\n\nhebung in die Wege geleitet worden sei. Das habe die Beklagte berech-\n\ntigterweise erwarten dürfen. \n\nFür ein arglistiges Vorgehen der Beklagten mit dem Ziel, eine Ver-\n\nsäumung der Frist herbeizuführen, bestünden keine Anhaltspunkte. Die \n\nFristsetzung gerade gegenüber dem Kläger persönlich habe ihren Grund \n\nin dem Umstand gehabt, daß der Kläger sich trotz Bevollmächtigung ei-\n\nner Rechtsanwältin mehrfach persönlich mit der Beklagten in Verbindung \n\ngesetzt habe, so daß diese nicht mehr sicher gewesen sei, ob der Kläger \n\nseine Rechte selbst habe wahrnehmen oder sich weiter anwaltlich habe \n\nvertreten lassen wollen. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar hat der Kläger die wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 \n\nAbs. 3 VVG unstreitig nicht eingehalten. Die Beklagte ist jedoch nicht \n\nvon der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Ihre Berufung auf die \n\nVersäumung der Frist ist im vorliegenden Fall eine unzulässige Rechts-\n\nausübung (§ 242 BGB). \n\n1. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bil-\n\ndet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, \n\nBGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus \n\nim Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene \n\nRechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit \n\nHilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ent-\n\nschieden werden. Diese tatrichterliche Würdigung kann vom Revisions-\n\ngericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tat-\n\nsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt \n\nund nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von \n\neinem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteil vom 16. Februar \n\n2005 - IV ZR 18/04 - VersR 2005, 629 unter II 2 a m.w.N.). \n\n2. Gemessen daran begegnet die Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie trägt den Besonderhei-\n\nten des von der Beklagten gewählten Vorgehens gegenüber dem Kläger \n\nund seinen Bevollmächtigten nicht hinreichend Rechnung. \n\na) Daß die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen \n\nVersäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gegen Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) verstoßen kann, ist in der Rechtsprechung seit langem an-\n\nerkannt (BGH aaO unter II 2 b). Treuwidrigkeit kommt etwa in Betracht, \n\nwenn der Versicherer durch sein Verhalten gegenüber dem Versiche-\n\nrungsnehmer den Eindruck erweckt, er werde sich auf den Ablauf der \n\nFrist nicht berufen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - \n\nVersR 1988, 1013 unter I), aber auch dann, wenn er ihn in anderer Wei-\n\nse davon abhält, seine Ansprüche fristgerecht gerichtlich zu verfolgen \n\noder wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist \n\nverwirrt hat. \n\nb) So liegt der Fall hier: Zwar ist der Versicherer auch dann, wenn \n\nder Versicherungsnehmer - wie der Kläger - zur Wahrung seiner rechtli-\n\nchen Interessen einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten eingeschaltet \n\nund dies dem Versicherer angezeigt hat, nicht gehindert, sein mit der Be-\n\nlehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG verbundenes Ablehnungsschreiben dem Versicherungsnehmer per-\n\nsönlich zu übersenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - II ZR \n\n131/64 - VersR 1967, 149 unter I 3; Römer/Langheid, aaO Rdn. 53; \n\nBK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 64). Dabei hat es die Beklagte aber nicht be-\n\nwenden lassen. Sie hat vielmehr gleichzeitig den Bevollmächtigten des \n\nKlägers zwar die Leistungsablehnung mitgeteilt, die gegenüber dem Klä-\n\nger in Lauf gesetzte Frist aber unerwähnt gelassen. Der Kläger und sei-\n\nne Bevollmächtigten waren daher zu Beginn des Laufs der Sechsmonats-\n\nfrist durch ein der Beklagten zurechenbares Verhalten nicht auf gleichem \n\nKenntnisstand: Der Kläger hatte zwar Kenntnis von der Frist des § 12 \n\nAbs. 3 VVG, die mit dem ihm selbst zugegangenen Schreiben in Lauf \n\ngesetzt worden ist. Er mußte aber nicht davon ausgehen, daß gerade \n\ndiese Kenntnis seinen Bevollmächtigten fehlen und diese deshalb die \n\nnotwendigen Schritte zur Fristwahrung unterlassen könnten. Wenngleich \n\ndas ihm in Ablichtung mitgeteilte Schreiben der Beklagten an seine Be-\n\nvollmächtigten eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht enthielt, \n\nschloß das nicht aus, daß den Bevollmächtigten ebenso in Ablichtung \n\ndas an ihn gerichtete Schreiben mit Fristsetzung übermittelt worden war. \n\nLetzteres lag vielmehr besonders nahe, weil mit Ablauf der Frist der \n\nendgültige Verlust seines Anspruchs zu besorgen war und für den Kläger \n\nkein Anlaß bestand anzunehmen, die Beklagte werde seine Bevollmäch-\n\ntigten gerade über diese einschneidende, mit der in Lauf gesetzten Frist \n\nunmittelbar drohende Rechtsfolge in Unkenntnis lassen. Aus eben die-\n\nsen Gründen aber konnten auch die Bevollmächtigten des Klägers nicht \n\ndavon ausgehen, daß über die ihnen mit Schreiben vom 24. Januar 1996 \n\nmitgeteilte Leistungsablehnung hinaus gegenüber dem Kläger persönlich \n\ndie Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt worden sein könnte. \n\nDas gilt schon deshalb, weil sie darin ausdrücklich darauf hingewiesen \n\nworden sind, daß eine Kopie \"dieses\" Schreibens auch dem Kläger per-\n\nsönlich übersandt worden sei. \n\nc) Infolge dieses Vorgehens der Beklagten hat diese beim Kläger \n\neinerseits und bei dessen Bevollmächtigten andererseits Unklarheiten \n\ndarüber geschaffen, was zur Wahrung der Rechte des Klägers erforder-\n\nlich war. Während der Kläger davon ausgehen durfte, daß seine Bevoll-\n\nmächtigten in vermeintlicher Kenntnis der in Lauf gesetzten Frist den al-\n\nlein durch Zeitablauf eintretenden Rechtsverlust verhindern würden, \n\nkonnten die Bevollmächtigten annehmen, die Beklagte habe von einem \n\nVorgehen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG gerade abgesehen. Schon die-\n\nse von der Beklagten verursachte irrtümliche Einschätzung der Rechts-\n\nlage - die sie durch vollständige Information der Bevollmächtigten hätte \n\nausschließen können - hindert sie, sich auf den Ablauf der Frist des § 12 \n\nAbs. 3 Satz 1 VVG zu berufen (§ 242 BGB). Daß die Beklagte insoweit \n\neinen Arglistvorwurf nicht trifft, ist unbeachtlich. \n\nIII. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. \n\nDie Beklagte hat sich auch noch aus anderen Gründen auf Leistungsfrei-\n\nheit berufen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/iv-zr-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/iv-zr-225-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:04.714539+00:00"}}