{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_219-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"IV ZR 219/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 219/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 14. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nRichterin … ist nicht gehindert am Verfahren \n\nmitzuwirken. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan-\n\ndeshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom \n\nKläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld \n\nzu erheben. \n\nDie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an \n\nder Entscheidung \n\nin \n\ndiesem Rechtsstreit \n\nberufene Richterin \n\n hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß \n\n§ 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten \n\nRechtsanwalt handele es sich um ihren Vater. Er sei \n\nin dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig. \n\n3 \n\nDie Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal-\n\nten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt, \n\nsie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechts-\n\nanwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält \n\ndie Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen \n\nder Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem \n\nBriefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, be-\n\ngründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person \n\nder Richterin liegt nicht vor. \n\n2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der \n\nAuffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre un-\n\nparteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen. \n\nBesorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht \n\ndann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ableh-\n\nnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könn-\n\nten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen \n\nund damit nicht unparteiisch gegenüber \n\n(Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben \n\nsind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer \n\nPartei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Cel-\n\nle OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist \n\nzwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nals Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit \n\nder Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Klä-\n\nger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Na-\n\nmensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV \n\n2002, 40, 41; 2005, 234, 235). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zr-219-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zr-219-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_219-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:41.317627+00:00"}}