{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_216-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"IV ZR 216/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KfzPflVV §§ 5, 6; AKB §§ 2b, 7 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfer- nen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungs- freiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 216/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nKfzPflVV §§ 5, 6; AKB §§ 2b, 7 \n\nVerletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) \nund eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfer-\nnen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungs-\nfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - LG Berlin \n AG Köpenick \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. September 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des \n\nLandgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines \n\nPKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem \n\nFremdschäden von mindestens 12.448,94 € entstanden.\n\n Anschließend \n\nentfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war \n\nseine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklag-\n\nten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine \n\nBedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die aus-\n\nzugsweise wie folgt lauten: \n\n\"§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes \n\n(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: \n\nDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei \n\n... \n\ne) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infol-\nge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-\nschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh-\nren. \n\n (2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder \nbei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in \nder Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versiche-\nrungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag \nvon höchstens je DM 10.000 beschränkt. ... \n\n§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall \n\nI. (1) ... \n\n (2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was \nzur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-\ndens dienlich sein kann. ... \n\nV. (1) Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser \nObliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der \nVersicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-\npflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Gre-\nnzen frei. ... \n\n (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von \nDM 5.000 beschränkt. \nBei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder \nSchadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom \nUnfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger \nAngaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders \nschwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versi-\ncherers auf einen Betrag von DM 10.000.\" \n\n2 \n\nNachdem die Beklagte die Schäden reguliert hatte, berief sie sich \n\ngegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor \n\nals auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nihn in Höhe von 10.000 € in Regress. Der Kläger zah lte an die Beklagte \n\nlediglich 5.000 €. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber \n\nhinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen könne. Das Amtsgericht \n\nhat seine darauf gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung \n\ndes Klägers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen \n\nwendet er sich mit der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei im Innen-\n\nverhältnis gegenüber dem Kläger als dem mitversicherten Fahrer des \n\nPKW von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen \n\ndaher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Regress nehmen. Der Kläger ha-\n\nbe schuldhaft Obliegenheiten verletzt, die er sowohl vor (§ 2b Abs. 1 \n\nSatz 1 Buchst. e AKB) als auch nach dem Verkehrsunfall (§ 7 I Abs. 2 \n\nSatz 3 AKB) zu beachten gehabt habe. In beiden Fällen sei die Leis-\n\ntungsfreiheit der Beklagten allerdings beschränkt, und zwar nach § 2b \n\nAbs. 2 Satz 1 AKB auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 1 und 2 \n\nAKB auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger durch das vorsätzliche Ent-\n\nfernen vom Unfallort eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsver-\n\nletzung begangen habe. Eine Kumulierung beider Regressbeträge auf \n\n- nach entsprechender Umstellung der DM-Beträge - jedenfalls 10.000 € \n\nsei zulässig. Durch die Addition werde die versicherte Person nicht un-\n\nverhältnismäßig belastet, weil ihre wirtschaftliche Existenz bei einer Ver-\n\npflichtung zur Zahlung von 10.000 € allenfalls in A usnahmefällen bedroht \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nsei. Der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) lasse \n\nsich keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenrechnung entge-\n\ngenstehe. Die AKB seien insoweit auch nicht unklar gefasst. Einem \n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten könne \n\nschlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig ver-\n\nschiedene Bestimmungen handele, welche - ohne jeweils abschließend \n\nzu sein - die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versiche-\n\nrungsfall regelten. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in jeder Hinsicht stand. \n\n1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe von 10.000 € \n\nnach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen; \n\ndiese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in \n\ndas Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW \n\nzur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI \n\nZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum \n\nKläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte \n\nPerson in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten \n\nverletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b \n\nAbs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt \n\nvom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Auf die Obliegenheits-\n\nverletzung gemäß § 2b Abs. 1 AKB und die nach den Versicherungsbe-\n\ndingungen daran knüpfende Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte \n\nauch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3 \n\nVVG) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung began-\n\ngen, ohne zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein. \n\nFolge seines Verstoßes ist lediglich, dass er seinen eigenen Versiche-\n\nrungsanspruch gegenüber der Beklagten verloren hat. Demgemäß be-\n\nsteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG ge-\n\ngenüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein \n\nKündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (Senatsurteil vom \n\n29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - VersR 2003, 445 unter II 2). \n\n7 \n\n2. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leistungsfreiheit \n\nder Beklagten der Höhe nach beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 \n\nSatz 1 AKB - in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV in der da-\n\nmals geltenden Fassung - auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2 \n\nAKB - in Entsprechung zu § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV in der damals gelten-\n\nden Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der Oblie-\n\ngenheit vorsätzlich erfolgt und besonders schwerwiegend ist. Letzteres \n\nhat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin. \n\n8 \n\na) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht ange-\n\nschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn - wie hier - \n\ndie eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und \n\ndie andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS \n\n2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; \n\nOLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, \n\nNVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b \n\nAKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, \n\nVVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Ver-\n\nkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. \n\nRdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbe-\n\ndingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versi-\n\ncherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-\n\nsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ver-\n\nstehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). \n\n9 \n\n(1) Ein solcher Versicherungsnehmer - und die ihm gleichgestellte \n\nmitversicherte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer \n\nihm gegenüber unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung \n\nfrei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholi-\n\nscher Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu \n\nführen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf ei-\n\nnen Betrag von höchstens 10.000 DM beschränkt ist. Er weiß daher, \n\ndass er bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann, sollte \n\neine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorlie-\n\ngen. \n\n10 \n\nUnabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliegenheiten \"im\" \n\nVersicherungsfall fest, wenn es also zu einem Schadenereignis gekom-\n\nmen ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegen-\n\nheiten gehört, dass Versicherungsnehmer und Versicherter alles zu tun \n\nhaben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des \n\nSchadens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte \n\nObliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfrei-\n\nheit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB). \n\n11 \n\n(2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die Klauseln in § 2b \n\neinerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er \n\nwird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die \n\nselbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte \n\nerfassen. Wer eine Obliegenheit nach § 2b Abs. 1 AKB verletzt - etwa \n\nwie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt - muss nicht not-\n\nwendig auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 AKB bege-\n\nhen, sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt \n\nwird nicht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Al-\n\nkoholeinfluss begangen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer \n\nnicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei \n\nVerletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Re-\n\ngressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegen-\n\nheit aus § 2b Abs. 1 AKB vorgesehen ist. Er wird gerade nicht den \n\nSchluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu \n\n10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung \n\nnoch eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versicherungsbedingungen \n\ndahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu \n\n10.000 DM eintritt, wenn Obliegenheiten sowohl vor als auch nach Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles verletzt werden. \n\n12 \n\nb) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicherer - für den \n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln \n\nunterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 \n\nAKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem \n\nsie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das \n\nversicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2 \n\nAKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vor-\n\ndergrund, der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen \n\nmöchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht \n\nmöglichst gering zu halten. Schon diese unterschiedlichen Schutzrich-\n\ntungen rechtfertigen es - entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-\n\nsung (OLG Nürnberg VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262; \n\nHübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV \n\nRdn. 13 und § 2b AKB Rdn. 91) - die Regressbeträge zu addieren (Rö-\n\nmer, aaO). \n\n13 \n\nc) Der Versicherungsnehmer wird §§ 2b, 7 AKB entnehmen, dass \n\nihn die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leistungsfreiheit des \n\nVersicherers dazu anhalten soll, den vertraglich vereinbarten Obliegen-\n\nheiten nachzukommen. Die Sanktion, mit der Obliegenheitsverletzungen \n\nbelegt sind, würde indes für § 7 AKB leer laufen, sollte ein Versiche-\n\nrungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende \n\nObliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätzliches versicherungs-\n\nrechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Ob-\n\nliegenheitsverletzung begehen können (vgl. Knappmann, aaO: \"Frei-\n\nbrief\"). Einen erweiterten Verlust des Versicherungsschutzes hätte er \n\nnicht zu befürchten; in jedem Falle würde sich die Leistungsfreiheit des \n\nVersicherers auf höchstens 10.000 DM beschränken. Der Versiche-\n\nrungsnehmer wird die §§ 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass \n\njeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort \n\ngenannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versicherer \n\nsein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revi-\n\nsion in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unklarheit der von der \n\nBeklagten verwendeten Klauseln (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht ersicht-\n\nlich. \n\n14 \n\nd) Ferner ist der Revision nicht darin zu folgen, durch eine Be-\n\nschränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt höchstens 10.000 DM \n\ngelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versicherungsnehmer \n\noder der mitversicherten Person abzuwenden. Dabei kann dahinstehen, \n\nob die mit der Zusammenrechnung der Regressbeträge verbundene fi-\n\nnanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des \n\nVersicherungsnehmers zu bedrohen. Denn einer möglichen Existenzge-\n\nfährdung wird schon dadurch ausreichend begegnet, dass die aufgrund \n\nder Obliegenheitsverletzungen eintretende Leistungsfreiheit des Versi-\n\ncherers überhaupt betragsmäßig beschränkt ist, unabhängig davon, in \n\nwelcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren \n\nhatte. Ohnehin ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungs-\n\nnehmers, der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar. \n\n15 \n\n3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen \n\n(Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem \n\nnicht entgegen. Die §§ 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit \n\nunterschiedlichem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Ziel-\n\nsetzung differieren und als Sanktion - jeweils - eine beschränkte Leis-\n\ntungsfreiheit des Versicherers vorsehen. Auch wenn die Kfz-Pflichtver\n\nsicherungsverordnung eine Zusammenrechnung der Regressbeträge \n\nnicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leis-\n\ntungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köpenick, Entscheidung vom 14.01.2004 - 15 C 236/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_216-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-216-04","cited_norms":[{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"KfzPflVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_216-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_216-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/iv-zr-216-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_216-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:18.935267+00:00"}}