{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_214-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"IV ZR 214/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamt- betrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositio- nen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 214/04\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nSoll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch \nweiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der \nHausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO \nmaßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamt-\nbetrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden \nsoll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositio-\nnen kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert \ndes Beschwerdegegenstandes an. \n\nBGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nam 30. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die \n\nRevision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 zugelas-\n\nsen, soweit der Anspruch auf Zahlung von Versiche-\n\nrungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna \n\nund Zubehör) abgewiesen worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, \n\nsoweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskos-\n\nten 25.635,27 € und für die außergerichtlichen Kosten \n\n38.118,97 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis \n\nzur Beklagten nur in Höhe von 67% anzusetzen sind. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen \n\nHausratversicherung auf Entschädigung in Anspruch, nachdem der ihr \n\nund ihrem Ehemann gehörende Hausrat bei einem Brand ihres Wohn-\n\nhauses vollständig zerstört wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die \n\nAllgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1992 (VHB 92) zugrun-\n\nde. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von \n\n76.793,16 €. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 74.037,95 € \n\nnebst Zinsen abgewiesen, da die Klägerin eine Versicherung des Haus-\n\nrats zum Neuwert nicht nachgewiesen habe. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht weitere 35.919,98 € zugesprochen, das wei-\n\ntergehende Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen und die Revision nicht \n\nzugelassen. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin das Klage-\n\nbegehren im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiter-\n\nverfolgen. \n\n3 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 544 \n\nZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist überschritten. Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass sich der von der Klägerin mit der beabsichtig-\n\nten Revision weiterverfolgte Anspruch auf Entschädigungsleistung aus \n\nEinzelpositionen entsprechend den durch den Brand vernichteten Haus-\n\nratgegenständen zusammensetzt, die jede für sich genommen die Wert-\n\ngrenze von 20.000 € nicht übersteigen. \n\n4 \n\n1. a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, son-\n\ndern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten \n\nRevisionsverfahren maßgebend. Dabei ist die Wertberechnung nach den \n\nallgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter \n\nII 1; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 unter \n\nII und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2). Die \n\nNichtzulassungsbeschwerde ist demnach zulässig, wenn das Begehren \n\nwenigstens in Höhe von 20.000,01 € weiter verfolgt wird (Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl. § 544 Rdn. 6). Umgekehrt ist das Rechtsmittel unzulässig, \n\nwenn das Berufungsurteil den Beschwerdeführer zwar mit mehr als \n\n20.000 € beschwert, dieser sein Rechtsschutzbegehren mit der Revision \n\naber nur zu einem geringeren, unter der Wertgrenze bleibenden Teil wei-\n\nter verfolgen will (Musielak/Ball, aaO). Dabei wirkt die Wertgrenze als \n\nZugangsbeschränkung allein für die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird \n\ndiese bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € unbeschränkt eingelegt, \n\nist eine Teilzulassung der Revision ebenso zulässig wie - nach Zulas-\n\nsung - eine Beschränkung, auch wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO insoweit nicht erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni \n\n2002 aaO unter II 3 c; Musielak/Ball, aaO; Piekenbrock/Schulze, JZ \n\n2002, 911, 912). Aus dem Wortlaut von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ergibt \n\nsich, dass der Wert \"der mit der Revision geltend zu machenden Be-\n\nschwer\" dabei durch den vom Rechtsmittelführer beabsichtigten Revisi-\n\nonsantrag festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter \n\nII 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12 f.). \n\nMaßgeblich ist das ursprünglich geltend gemachte Klagebegehren, also \n\nder prozessuale Anspruch, soweit er mit der beabsichtigten Revision \n\nnoch weiter verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. November \n\n1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 unter 2 b für das Rechtsmittel \n\nder Berufung). Dieser den Streitgegenstand bildende Anspruch wird vom \n\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht nur durch den Kla-\n\ngeantrag bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den tat-\n\nsächlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergelei-\n\ntet wird (BGH, Urteil vom 22. November 1990 aaO; vgl. auch BGHZ 7, \n\n268, 271). \n\n5 \n\nb) Der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachte \n\nEntschädigungsanspruch ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch. In \n\nbeiden Tatsacheninstanzen hat sie die Zahlung einer Geldsumme be-\n\ngehrt, deren rechtliche Grundlage der dem Grunde nach einheitliche, \n\nnicht teilbare vertragliche Entschädigungsanspruch aus einem Versiche-\n\nrungsfall in der Hausratversicherung ist. Die Beklagte hat danach bedin-\n\ngungsgemäß für den bei der Klägerin eingetretenen Versicherungsfall \n\nErsatz zu leisten. Für den Wert der Beschwer ist demnach auf den Ge-\n\nsamtbetrag abzustellen, mit dem das Klagebegehren gerichtlich geltend \n\ngemacht worden ist und nun noch mit der Revision weiter verfolgt wer-\n\nden soll. Dieser beträgt hier 38.118,97 €. Auf die mögliche Selbständig-\n\nkeit der Einzelpositionen, die sich aus ihrer hinreichenden Individuali-\n\nsierbarkeit infolge ziffernmäßiger Bestimmtheit ergeben mag (zur daraus \n\nfolgenden Teilurteilsfähigkeit vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1989 - VI \n\nZR 43/88 - NJW-RR 1989, 1149 unter II 2 und vom 21. Februar 1992 - V \n\nZR 253/90 - NJW 1992, 1769 unter II 3), und darauf, dass diese Positio-\n\nnen, soweit Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, jede für \n\nsich genommen die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt, kommt es \n\nnur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes an. \n\n6 \n\n2. Dem stehen die bisherigen Entscheidungen des Senats nicht \n\nentgegen \n\n(Beschlüsse vom 29. September 2004 aaO und vom \n\n23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1). In der Un-\n\nfallversicherung, \n\ndie Gegenstand \n\ndes Senatsbeschlusses \n\nvom \n\n23. Oktober 2002 ist, handelt es sich bei den Ansprüchen auf Kranken-\n\nhaustagegeld, Genesungsgeld und Invaliditätsentschädigung um jeweils \n\nselbständige Leistungen, die gesondert zu vereinbaren sind und dem \n\nGrunde nach auch von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen. \n\nGegenstand des Beschlusses vom 29. September 2004 sind Ansprüche \n\naus der Rechtsschutzversicherung. Dabei erreichen die auf Deckungs-\n\nschutz gerichteten Klageanträge zu 3 bis 5 - selbst wenn es sich insoweit \n\num die Verfolgung eines einheitlichen, selbständigen Anspruchs gehan-\n\ndelt haben sollte - nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Der auf \n\nSchadensersatz gerichtete Klageantrag zu 7 betrifft einen weiteren, \n\nselbständigen Anspruch. \n\n7 \n\nDiese Entscheidungen betreffen somit Fälle, in denen hinsichtlich \n\nmehrerer geltend gemachter selbständiger Ansprüche (objektive Klage-\n\nhäufung, § 260 ZPO) zwar Zulassungsgründe dargelegt werden, aber \n\nerst die Addition der jeweiligen Beschwerdegegenstände aus dem beab-\n\nsichtigten Revisionsverfahren zu einer Überschreitung der Wertgrenze \n\ndes § 26 Nr. 8 EGZPO führen würde. Eine solche Wertaddition bei selb-\n\nständigen Ansprüchen müsste zu einem Unterlaufen der Wertgrenze füh-\n\nren, die vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel der Begrenzung des An-\n\nfalls von Rechtsmitteln für eine Übergangszeit geschaffen wurde (BGH, \n\n8 \n\n9 \n\nBeschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2 b). Sie scheidet deshalb \n\naus. \n\nSoweit der Senat bei der Bestimmung der Wertgrenze des § 26 \n\nNr. 8 EGZPO bisher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Teilur-\n\nteilsfähigkeit abgestellt hat, war das - wie vorstehend dargelegt - nicht \n\nentscheidend. \n\nIII. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Umfang auch Erfolg. Im Übrigen war sie zu-\n\nrückzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer \n\nweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-214-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/iv-zr-214-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:09.324435+00:00"}}