{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_212-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"IV ZR 212/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 102, 104; BGB § 1127 Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 212/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. März 2005 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVVG §§ 102, 104; BGB § 1127 \n\nDer gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller \nGrundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift \nunabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an \nden vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat. \n\nBGH, Urteil vom 2. März 2005 - IV ZR 212/04 - LG Paderborn \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Paderborn vom 26. Juli 2004 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs \n\nin Anspruch. \n\nSie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Erbbau-\n\nrecht belastet ist. Im Erbbaugrundbuch sind in Abteilung II unter Nr. 2 ei-\n\nne Reallast, die der Sicherung des Erbbauzinses dient, und unter Nr. 3 \n\neine Vormerkung eingetragen, die im Falle der Erhöhung des Erbbauzin-\n\nses den Anspruch auf Eintragung einer weiteren Reallast sichert. \n\nDer Erbbauberechtigte betrieb auf dem Grundstück eine Diskothek, \n\ndie aufgrund einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung vollständig zerstört \n\nwurde. Die Beklagte leistete als Gebäudeversicherer an die D. \n\nB. , zu deren Gunsten Grundschulden \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n1,5 Mio. DM (766.937,80 €) nebst Zinsen und Nebenle istungen bestellt \n\nund im Range vor den Rechten der Klägerin in Abteilung III unter Nr. 1, \n\n2, 4 und 5 des Erbbaugrundbuchs eingetragen waren, eine Zahlung in \n\nHöhe von 1,9 Mio. DM (971.454,57 €). Dieser Betrag entsprach dem \n\nZeitwert der Diskothek zuzüglich aufgelaufener Zinsen; die Beklagte war \n\ndamit ihren Leistungspflichten aus dem Versicherungsvertrag vollständig \n\nnachgekommen. \n\nNachfolgend veranlaßte die Beklagte mit Bewilligung der bisheri-\n\ngen Grundpfandgläubigerin die Umschreibung der auf sie übergegange-\n\nnen Grundschulden, ohne daß im Grundbuch eine Änderung der Rang-\n\nverhältnisse vermerkt wurde. Die Klägerin bewirkte daraufhin die Eintra-\n\ngung eines Amtswiderspruchs. Ihrer Klage, mit der sie von der Beklagten \n\ndie Zustimmung zur Eintragung der in Abteilung II unter Nr. 2 und 3 be-\n\nstehenden Rechte mit dem Vorrang vor den Rechten in Abteilung III \n\nNr. 1, 2, 4 und 5 verlangt, hat das Landgericht stattgegeben. Dagegen \n\nwendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Grundbuch sei unrichtig, \n\nweil die Eintragung der Beklagten im Rang vor den Rechten der Klägerin \n\n§ 104 Satz 2 VVG widerspreche. Der Anspruch des nach § 101 Abs. 1 \n\nVVG (gemeint: § 102 Abs. 1 VVG) privilegierten Gläubigers entstehe ab-\n\nschließend mit dem Versicherungsfall. Für das rechtliche Schicksal die-\n\nses Anspruchs komme es nicht darauf an, ob das Grundpfandrecht im si-\n\nchernden Grundstück ausreichend Deckung finde. Das gelte nicht nur für \n\nden vorrangig gesicherten Gläubiger, der Befriedigung durch die Auszah-\n\nlung der Versicherungsleistung an sich erlange, sondern gleichermaßen \n\nfür den nachrangig gesicherten Gläubiger. Diesem sei der Versicherer \n\nebenso zur Leistung verpflichtet, weil die volle Versicherungssumme zur \n\nHaftungsmasse zu rechnen sei, die sämtlichen privilegierten Gläubigern \n\n- und zwar mit Vorrang gegenüber den auf den Versicherer übergegan-\n\ngenen Rechten - zur Verfügung stehe. Für den Rangrücktritt im Sinne \n\ndes § 104 Satz 2 VVG sei daher nicht entscheidend, ob der Versicherer \n\ndie von ihm geschuldeten Leistungen erst zum Teil oder bereits vollstän-\n\ndig erbracht habe. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Ist ein Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld oder Ren-\n\ntenschuld belastet, finden nach § 107b VVG die zugunsten des Hypothe-\n\nkengläubigers geltenden Vorschriften der §§ 99-107a VVG entsprechen-\n\nde Anwendung. Nach § 11 ErbbVO gelten die sich auf Grundstücke be-\n\nziehenden Vorschriften - ausgenommen die §§ 925, 927 und 928 BGB - \n\nauch für das Erbbaurecht. Damit sind nicht nur die Bestimmungen des \n\nBürgerlichen Gesetzbuches gemeint, sondern es werden alle Vorschrif-\n\nten erfaßt, die für Grundstücke maßgeblich sind. Denn das Erbbaurecht \n\nkann wie ein Grundstück belastet werden; das auf seiner Grundlage er-\n\nrichtete Bauwerk gilt nach § 12 ErbbVO als dessen wesentlicher Be-\n\nstandteil und haftet für seine dinglichen Belastungen (Staudinger/Rapp, \n\n[2002] § 11 ErbbVO Rdn. 2, 4 und 9; § 12 ErbbVO Rdn. 14). Es sind da-\n\nher sämtliche materiell-rechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuches über den grundpfandrechtlichen Haftungsverband anwend-\n\nbar; darüber hinaus besteht kein sachlicher Grund, ein dinglich belaste-\n\ntes Erbbaurecht von den Vorschriften über die Haftung des Versicherers \n\ngegenüber den Realgläubigern gemäß den §§ 102 ff. VVG auszuneh-\n\nmen. Auf die Art der Belastung kommt es dabei nicht an, solange es sich \n\n– wie bei der Reallast (Staudinger/Amann, [2002] Einl. zu §§ 1105-1112 \n\nBGB Rdn. 23; § 1107 BGB Rdn. 12) – um ein dingliches Verwertungs- \n\nund kein bloßes Nutzungsrecht handelt. \n\nb) Die Beklagte als Gebäudeversicherer ist zwar von der Verpflich-\n\ntung zur Leistung nach § 61 VVG frei geworden, weil ihr Versicherungs-\n\nnehmer den Versicherungsfall durch Brandstiftung vorsätzlich herbeige-\n\nführt hat. Gleichwohl blieb nach §§ 102 Abs. 1 Satz 1, 107b VVG ihre \n\nVerpflichtung zur Leistung gegenüber den Grundpfandgläubigern beste-\n\nhen. Die Vorschrift des § 102 Abs. 1 VVG schafft ein selbständiges, un-\n\nmittelbares Recht des Realgläubigers, das als gesetzlicher Anspruch an \n\ndie Stelle der pfandweisen Haftung der Versicherungsforderung gemäß \n\n§ 1127 Abs. 1 BGB tritt. Dieser Anspruch entsteht unmittelbar mit dem \n\nVersicherungsfall, hier mit der brandweisen Zerstörung der Diskothek als \n\ndem zum Erbbaurecht gehörenden Bauwerk. Der Realgläubiger soll da-\n\nmit die gleichen Rechte haben wie bei Bestehen des Anspruchs aus dem \n\nVersicherungsvertrag (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 - IV ZR \n\n143/95 - ZIP 1997, 232 unter 2 b; vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57/80 - \n\nWM 1981, 488 unter I 2; RGZ 102, 350, 352). Sein Anspruch gegen den \n\nVersicherer ist lediglich der Höhe nach begrenzt durch die an ihn aus \n\ndem Grundstück zu zahlende Summe einerseits und durch den vom Ver-\n\nsicherer bedingungsgemäß zu ersetzenden Schaden andererseits (Se-\n\nnatsurteil vom 4. Dezember 1996 aaO). Die Beklagte ist damit ihrer Ver-\n\npflichtung aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Zahlung an die erstrangi-\n\nge Grundschuldgläubigerin in vollem Umfang nachgekommen, weil sie \n\ninsgesamt nur eine Versicherungsleistung in Höhe von 1,4 Mio. DM \n\n(715.808,63 €) zuzüglich Zinsen schuldete. \n\nc) Nach § 104 Satz 1 VVG i.V. mit § 107b VVG sind mit Befriedi-\n\ngung der Realgläubigerin deren dingliche Rechte auf die Beklagte über-\n\ngegangen; sie war daher im Grundbuch als neue Inhaberin der Grund-\n\nschulden einzutragen. Allerdings treten, wovon das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgegangen ist, die auf sie übergegangenen Grundpfandrechte \n\ngemäß § 104 Satz 2 VVG im Rang gegenüber den Rechten der Klägerin \n\nzurück. Entgegen einer Minderansicht in der Literatur (Langheid in Rö-\n\nmer/Langheid, 2. Aufl. § 104 VVG Rdn. 8 ff.; ders. NVersZ 2002, 529 ff.) \n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Versicherer \n\ndie von \n\nihm geschuldete Versicherungssumme an die erstrangige \n\nGrundpfandgläubigerin in voller Höhe oder nur zum Teil erbracht hat. \n\nVielmehr beruht diese Auffassung auf einem Fehlverständnis von Wort-\n\nlaut, Sinn und Zweck der genannten Vorschrift. \n\n(1) Der in § 104 Satz 2 VVG angeordnete gesetzliche Rangrücktritt \n\ndient dem Schutz aller Gläubiger, die nach den §§ 102 Abs. 1 Satz 1, \n\n107b VVG privilegiert sind. Ihnen gegenüber bleibt die Verpflichtung des \n\nVersicherers zur Leistung bestehen, auch wenn er wegen des Verhaltens \n\ndes Versicherungsnehmers von seiner Verpflichtung zur Leistung frei \n\ngeworden ist. Die Realgläubiger sind - gleich welchen Rang sie haben - \n\nim gestörten Versicherungsverhältnis des Versicherers zum Versiche-\n\nrungsnehmer so zu stellen, wie sie bei einem ungestörten stünden (Koll-\n\nhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 104 Rdn. 6; BK/Dörner/Stau-\n\ndinger, § 104 VVG Rdn. 13; R. Schmidt, Die rechtliche Stellung des Re-\n\nalgläubigers gegenüber dem Versicherer, S. 222; Johannsen in Bruck/ \n\nMöller, VVG Bd. III 8. Aufl. Anm. J 73; OLG Hamm WM 2002, 2329). \n\nDamit steht sämtlichen Realgläubigern, die sich auf die §§ 102 Abs. 1 \n\nSatz 1, 107b VVG berufen können, die Versicherungsforderung als Teil \n\ndes grundpfandrechtlichen Haftungsverbandes zur Verfügung (§§ 1127, \n\n1107, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB). Allein darauf nimmt § 104 Satz 2 \n\nVVG Bezug, wenn er für den Rangrücktritt zur Voraussetzung macht, \n\ndaß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegenüber den \n\ngleich- oder nachstehenden Realgläubigern bestehen geblieben ist. \n\n(2) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Realgläubiger \n\nden bevorrechtigten Zugriff auf die Haftungsmasse hat, sollte diese für \n\ndie Befriedigung aller privilegierten Gläubiger nicht ausreichen. Das wie-\n\nderum beurteilt sich nach dem Rang des dinglichen Rechts (R. Schmidt, \n\naaO S. 206) und hat hier zur Folge, daß die Beklagte die Versicherungs-\n\nleistung an die erstrangige Grundschuldgläubigerin zu erbringen hatte. \n\nDa sich die Entschädigungssumme mit Zahlung an diese Gläubigerin er-\n\nschöpft hat, ist dieser Gegenstand des Haftungsverbandes für die weite-\n\nren privilegierten Gläubiger verloren. Ihnen steht nur noch die restliche \n\nHaftungsmasse zur Befriedigung zur Verfügung. Um den Zugriff darauf \n\nnicht zu schmälern, enthält § 104 Satz 2 VVG eine Rangvorschrift für die \n\nnach § 104 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergegangenen Rechte. \n\nDer Versicherer soll mit diesen Rechten nicht neben oder vor die \n\nverbleibenden Gläubiger treten, obwohl er dinglich die Stelle eines Gläu-\n\nbigers einnimmt, der das ihm Zustehende bereits erhalten hat. Die Vor-\n\nschrift ordnet deshalb einen Rangrücktritt an, weil andernfalls der Versi-\n\ncherer als neuer Realgläubiger in den Rang einrücken würde, wie ihn der \n\nausgeschiedene - voll befriedigte - Realgläubiger innegehabt hat. Diese \n\nvom Gesetzgeber als unberechtigt erachtete Bevorzugung des Versiche-\n\nrers soll durch die Regelung in § 104 Satz 2 VVG vermieden werden. \n\nDie Vorschrift des § 104 Satz 2 VVG könnte ihren Sinn und Zweck \n\nnicht erfüllen, sollte sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn der \n\nVersicherer die von ihm geschuldete Leistung noch nicht vollständig er-\n\nbracht hat, wie dies von der Minderansicht vertreten wird (Langheid, \n\naaO). Denn in diesem Fall könnte der nachrangige Gläubiger ohnehin \n\nden noch offenen Teil der Versicherungssumme für sich beanspruchen \n\n(Johannsen, aaO). Ein Schutzbedürfnis für die gleich- und nachrangigen \n\nGläubiger ergibt sich erst, wenn die Versicherungsleistung in voller Höhe \n\nan den erstrangigen Gläubiger gezahlt worden ist. Der Übergang des \n\nGrundpfandrechts auf den Versicherer führte ohne die Regelung in § 104 \n\nSatz 2 VVG dazu, daß nachstehende Gläubiger im Rang nicht vorrücken \n\nkönnten; ebenso gingen die gleichstehenden Gläubiger des Vorteils ver-\n\nlustig, den das Ausscheiden des befriedigten Gläubigers sonst mit sich \n\nbrächte (vgl. Motive zum VVG hrsg. vom Bundesaufsichtsamt für das \n\nVersicherungs- und Bausparwesen [1963] S. 171 f.). Ihre Rechte als pri-\n\nvilegierte Gläubiger, denen durch die Befriedigung eines gleich- oder \n\nvorstehenden Gläubigers die Versicherungsforderung als Gegenstand \n\ndes Haftungsverbandes verlorengegangen ist, wären gefährdet, würde \n\nder Versicherer an die Stelle des befriedigten Gläubigers treten und des-\n\nsen Recht neben oder vor ihnen geltend machen können. Um das zu \n\nverhindern, ist § 104 Satz 2 VVG mit dem Inhalt eingeführt worden, daß \n\nder Versicherer den Übergang des dinglichen Rechts des befriedigten \n\nGläubigers nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Real-\n\ngläubigers geltend machen kann, demgegenüber (ebenso) die Verpflich-\n\ntung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist. \n\nd) Die Klägerin ist daher mit entsprechendem Vorrang für ihre be-\n\nstehende Reallast in Abteilung II Nr. 2 des Grundbuchs auszuweisen. \n\nDas gleiche gilt für die in Abteilung II unter Nr. 3 eingetragene Vormer-\n\nkung. Wird die vorgemerkte Reallast zu einem späteren Zeitpunkt einge-\n\ntragen, ist diese in ihren rechtlichen Wirkungen auf den Zeitpunkt der \n\nEintragung der Vormerkung zurückzubeziehen (§ 883 Abs. 3 BGB; RGZ \n\n151, 389, 392, 394; Staudinger/Gursky, [2002] § 883 BGB Rdn. 251 \n\nm.w.N.). Demnach ist auch für diese künftige Reallast davon auszuge-\n\nhen, daß mit Eintritt des Versicherungsfalles die Verpflichtung der Be-\n\nklagten als Versicherer der Klägerin gegenüber als privilegierter Gläubi-\n\ngerin im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 VVG bestehen geblieben ist. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/iv-zr-212-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":15},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1107","ref_norm":"1107","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1127","ref_norm":"1127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1200","ref_norm":"1200","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/iv-zr-212-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:11.269662+00:00"}}