{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_211-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"IV ZR 211/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 211/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 13. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Se-\n\nnats vom 15. Juni 2005 erhobene Rüge der Verletzung \n\nrechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nEntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Senat \n\ngeprüft, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene \n\nRechtsfrage die Zulassung der Revision rechtfertigt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der beklagte Feuerver-\n\nsicherer sei dem Kläger gegenüber nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 22 Abs. 1 \n\nVHB 84 von der Entschädigungspflicht wegen Brandschadens frei ge-\n\nworden, weil der Kläger versucht habe, arglistig über die Höhe des beim \n\nBrand seines Hauses entstandenen Schadens zu täuschen, indem er \n\nzahlreiche Gegenstände als durch den Brand beschädigt oder zerstört \n\nbezeichnet hat, die in Wahrheit nicht verbrannt sind. Diese Täuschung \n\nbetreffe 40% der im Dachgeschoß des Hauses angeblich gelagerten Sa-\n\nchen und 22% der geltend gemachten Schadenssumme. Das hat der Be-\n\nschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen. \n\n2. Er hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob eine arglistige Täu-\n\nschung über Tatsachen auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers \n\nführt, wenn sich die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers auf \n\nSchadenspositionen bezieht, die wegen Erreichung der Versicherungs-\n\nsumme ohnehin nicht mehr zum Tragen kommen. \n\na) Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Sinne \n\ndes § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Einschränkung der vollständigen Leistungs-\n\nfreiheit des Versicherers nach arglistiger Täuschung des Versicherungs-\n\nnehmers über die Schadenshöhe hat sich der Senat bereits in der Ent-\n\nscheidung BGHZ 96, 88, 91 ff, ferner im Urteil vom 23. September 1992 \n\n(IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 2) geäußert. Das letztgenannte \n\nUrteil faßt diese Rechtsprechung wie folgt zusammen: \n\n\"Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der Lei-\n\nstungsfreiheit gemäß § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB findet ihre Recht-\n\nfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leis-\n\ntungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt (Senatsurteil vom 27. Mai \n\n1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I, 3 c). Die Berufung auf \n\ndie Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsaus-\n\nübung darstellen (BGHZ 96, 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz \n\nbesondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des Versiche-\n\nrungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Här-\n\nte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschul-\n\ndens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall \n\ndes Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung \n\nist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen \n\ngeringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeits-\n\nprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine \n\nRolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner \n\nTat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob \n\nlediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert wer-\n\nden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung \n\ndes gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in sei-\n\nner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Ge-\n\nsamtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 92 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli \n\n1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129 unter 2 c (2)). Nur wenn sich da-\n\nnach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als \n\nunzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in \n\n§ 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips \n\nkein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung \n\njedenfalls teilweise zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - IV \n\nZR 549/68 - VersR 1969, 411 unter IV).\" \n\nDamit ist das Verhältnis von Treu und Glauben zu Vorschriften des \n\nVersicherungsrechts, die an eine arglistige Täuschung des Versiche-\n\nrungsnehmers über die Schadenshöhe die vollständige Leistungsfreiheit \n\ndes Versicherers knüpfen, im Grundsätzlichen ausreichend geklärt. Die \n\nbesonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Leistungsfreiheit \n\neinzuschränken, sind allein eine Frage des Einzelfalls. \n\nb) Bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände kann \n\nhier im übrigen auch nicht angenommen werden, die Beklagte berufe \n\nsich treuwidrig auf ihre Leistungsfreiheit. Der Kläger hat in großem Um-\n\nfang über die Schadenshöhe getäuscht, um seine Position bei der Scha-\n\ndensregulierung zu verbessern (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. § 22 VHB 84 Rdn. 1). Er hat zudem noch in der Berufungs-\n\ninstanz die volle von ihm behauptete Schadenssumme von fast einer hal-\n\nben Million DM ohne Rücksicht darauf geltend gemacht, daß die Versi-\n\ncherungssumme nur 196.000 DM (100.213,20 €) betrug.\n\n Es ist deshalb \n\ndavon auszugehen, daß ihm diese Leistungsgrenze bei Vornahme der \n\nTäuschungshandlung nicht bewußt war. Damit hat der Kläger einen zwar \n\nteilweise untauglichen, dennoch aber strafbaren Versuch des Betruges \n\nverübt. Die Versagung des Versicherungsschutzes stellt für ihn vor die-\n\nsem Hintergrund keine unbillige Härte dar. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/iv-zr-211-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/iv-zr-211-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:46.355998+00:00"}}