{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_209-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"IV ZR 209/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 209/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2006 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2006 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 5. August 2004 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist bei dem beklagten Versicherungsverein krankenver-\n\nsichert. Dieser hat die Übernahme der Kosten einer Psychotherapie ab-\n\ngelehnt, weil diese nicht bei einem niedergelassenen approbierten Arzt, \n\nsondern bei einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt \n\nwurde. Der Kläger verlangt die Erstattung der entstandenen Kosten. \n\nDem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\nfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des \n\nBeklagten zugrunde. Nach deren Teil I Musterbedingungen (MB/KK) leis-\n\ntet der Versicherer u.a. in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von \n\nAufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen; \n\nVersicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung u.a. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nwegen Krankheit (§ 1 (1) Satz 1 Buchst. a und (2) Satz 1). Zu § 1 (2) \n\nMB/KK ist in den Tarifbedingungen (TB/KK) unter 2 b vereinbart: \n\nDer Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Psy-\nchotherapie, soweit sie medizinisch notwendige Heilbe-\nhandlung wegen Krankheit ist und von einem niedergelas-\nsenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durch-\ngeführt wird. \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Kläger \n\nverfolgt seinen Antrag mit der Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision war zurückzuweisen. Die Klage ist mit Recht abge-\n\nwiesen worden. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Psychotherapie sei \n\nhier medizinisch notwendig gewesen. Der Beklagte sei aber nach der \n\nausdrücklichen Regelung in seinen Versicherungsbedingungen zu einer \n\nKostenerstattung deshalb nicht verpflichtet, weil die Behandlung nicht \n\ndurch einen Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Die \n\ngeltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vertrags-\n\nklausel seien nicht überzeugend. Sie sei weder unklar noch überra-\n\nschend und halte auch einer Inhaltskontrolle stand. Es fehle an einer ge-\n\nsetzlichen Regelung, von deren Grundgedanken die streitige Klausel \n\nabweiche im Sinne von §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. \n\nDies gelte auch im Hinblick auf das (am 1. Januar 1999 in Kraft getrete-\n\nne) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und \n\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Art. 1 des Gesetzes \n\nvom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1311, im Folgenden: PsychThG). Dieses \n\nGesetz befasse sich nicht mit der privaten Krankenversicherung. Dass \n\neine psychotherapeutische Behandlung in der gesetzlichen Krankenver-\n\nsicherung nunmehr auch durch Psychologische Psychotherapeuten er-\n\nfolgen könne (§§ 28 Abs. 3, 92 Abs. 6 a SGB V), besage wegen der \n\nStrukturunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversi-\n\ncherung nichts für die hier zu entscheidende Frage. Die streitige Klausel \n\nschränke auch wesentliche Rechte des Versicherten nicht in einer den \n\nVertragszweck gefährdenden Weise ein (§§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 9 \n\nAbs. 2 Nr. 2 AGBG). Es sei nicht ersichtlich, dass der versprochene Ver-\n\nsicherungsschutz etwa deshalb tatsächlich leer laufe, weil eine psycho-\n\ntherapeutische Behandlung durch approbierte niedergelassene Ärzte \n\nnicht oder nicht zumindest in angemessener Zeit zu erhalten wäre. Eine \n\nderartige Lage habe der Kläger jedenfalls für seinen Heimatort nicht hin-\n\nreichend dargelegt. Zudem benachteilige die streitige Klausel den Versi-\n\ncherungsnehmer nicht unangemessen (§§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 9 \n\nAbs. 1 AGBG). Sie diene nicht einer einseitigen, die Belange des Versi-\n\ncherungsnehmers nicht hinreichend berücksichtigenden Interessenwahr-\n\nnehmung des Versicherers. Die Ausweitung des Kreises der Anbieter \n\nvon Psychotherapien auf Psychologische Psychotherapeuten ziehe re-\n\ngelmäßig eine erhöhte Nachfrage und damit höhere Kosten nach sich. \n\nDa der Versicherer kaum überprüfen könne, ob und in welchem Umfang \n\nderartige Behandlungen medizinisch notwendig seien, könne dem Versi-\n\ncherer ein berechtigtes Interesse an einer Begrenzung dieses schwer \n\nkalkulierbaren Risikos nicht abgesprochen werden. Anders als in ande-\n\n6 \n\n7 \n\nren Bedingungswerken habe der Beklagte die Anzahl der erstattungsfä-\n\nhigen Therapiestunden nicht beschränkt. \n\nII. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. a) Nach Ansicht der Revision ergibt dagegen bereits die Ausle-\n\ngung der streitigen Klausel, dass der Beklagte die Kosten der Behand-\n\nlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten zu tragen habe. \n\nDer durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehme dieser Klausel \n\nzunächst, dass die Kosten einer Psychotherapie grundsätzlich erstattet \n\nwerden. Soweit der Versicherungsschutz auf die Behandlung durch einen \n\nniedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus einge-\n\nschränkt werde, gehe der Versicherungsnehmer davon aus, dass der \n\nGrund dieser Regelung in einem Schutz vor fachlich nicht hinreichend \n\nqualifizierten Behandlern liege. Da die Bedingungen der Beklagten schon \n\nvor dem Inkrafttreten des PsychThG erarbeitet seien und dieses Gesetz \n\nden Psychologischen Psychotherapeuten eine Rechtsstellung wie appro-\n\nbierten Ärzten verschaffe, habe die Rechtsentwicklung in den Augen des \n\nVersicherungsnehmers auch zu einer Erweiterung des Anwendungsbe-\n\nreichs der streitigen Klausel geführt. \n\n8 \n\nb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1991 (IV ZR \n\n232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b) zu einer Klausel gleichen Wortlauts \n\nfestgestellt hat, ist der Sinn der streitigen Klausel nach der gewählten \n\nFormulierung eindeutig; sie gibt für sich genommen zu Zweifeln über ihre \n\nReichweite keinen Anlass. Der von der Revision beschrittene Weg einer \n\nErweiterung des Inhalts dieser vertraglichen Vereinbarung, indem die \n\nzugrunde liegenden gegenseitigen Interessen ermittelt und deren analo-\n\nge Anwendung auf den nicht ausdrücklich geregelten Fall geprüft wird, \n\nsetzt ein methodisches Fachwissen voraus, das dem durchschnittlichen \n\nVersicherungsnehmer, auf den es bei der Auslegung von Versicherungs-\n\nbedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), im Allgemeinen fehlt. Dies \n\ngilt insbesondere, wenn sich die Analogie wie hier auf eine Gesetzesän-\n\nderung stützt, zu der es erst nach Erarbeitung der Versicherungsbedin-\n\ngungen gekommen ist, und die Wertung, auf die der Analogieschluss ge-\n\nstützt wird, nicht unmittelbar aus dem neuen Gesetz hervorgeht, sondern \n\naus einer wertenden Gesamtschau seiner Regelungen abgeleitet werden \n\nsoll. \n\n9 \n\nc) Im Übrigen macht der Beklagte mit Recht geltend, dass es hier \n\nan den Voraussetzungen für die von der Revision gewünschte Analogie \n\nfehlt. Das PsychThG bezeichnet die Psychologischen Psychotherapeuten \n\nnicht als Ärzte und unterscheidet sie damit von diesen (Kurtenbach, Das \n\nDeutsche Bundesrecht, I K 13 a S. 5, Einleitung Erläuterungen zum Ge-\n\nsetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten unter II \n\nNr. 5). Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt im \n\nAllgemeinen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang \n\nPsychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließt (§ 5 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG). Damit unterscheidet sich der Werde-\n\ngang eines Psychologischen Psychotherapeuten von dem eines Arztes \n\nmit der zusätzlichen Befähigung zu einer psychotherapeutischen Be-\n\nhandlung. Soweit es um körperliche Ursachen oder Folgen seelischer \n\nLeiden geht, verfügt ein ärztlicher Psychotherapeut mithin über eine zu-\n\nsätzliche Qualifikation, während ein Psychologischer Psychotherapeut \n\ninsoweit auf die Unterstützung durch einen Arzt angewiesen ist. Das \n\nkann für die private Krankenversicherung im Hinblick auf die Frage Be-\n\ndeutung erlangen, ob die Psychotherapie im Einzelfall überhaupt und für \n\nwelchen Zeitraum sie als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzu-\n\nsehen ist. Insofern fehlt es für die vertragliche Regelung des Kranken-\n\nversicherungsschutzes nicht an sachlichen Gründen für eine unter-\n\nschiedliche Behandlung von Psychologischen Psychotherapeuten einer-\n\nseits und Ärzten andererseits, denen typischerweise die Fähigkeit zu ei-\n\nner ganzheitlichen Beurteilung und damit möglicherweise auch zu einer \n\ngrößeren Zurückhaltung gegenüber der Notwendigkeit von Psychothera-\n\npien unterstellt werden kann. Dass die Psychologischen Psychothera-\n\npeuten ihre Behandlung nach den gleichen Sätzen abrechnen können \n\nwie Ärzte, ändert an den aufgezeigten Unterschieden nichts. Angesichts \n\ndieser Unterschiede kann die streitige Klausel nicht dahin ausgelegt \n\nwerden, dass mit den dort als Behandlern genannten Ärzten auch nicht-\n\närztliche, anderweit qualifizierte Psychotherapeuten gemeint seien. \n\n10 \n\n2. Was die Inhaltskontrolle der streitigen Klausel betrifft, greift die \n\nRevision die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die \n\nKlausel sei einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen, weil sie nicht \n\ndem engen Bereich derjenigen vertraglichen Leistungsbeschreibungen \n\nzuzuordnen sei, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit \n\ndes wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht zustande \n\nkommen könnte; die Klausel modifiziere vielmehr durch Ausgestaltung \n\nund Einschränkung das bereits in § 1 (1) und (2) MB/KK gegebene \n\nHauptleistungsversprechen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR \n\n137/98 - VersR 1999, 745 unter II 2). Der Beklagte macht demgegenüber \n\ngeltend, die streitige Klausel habe Bedeutung für die Höhe der Prämien; \n\nsie müsse daher im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über \n\nmissbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993, \n\nABlEG Nr. L 95 S. 29 = NJW 1993, 1838) als kontrollfreie Leistungsbe-\n\nschreibung gewertet werden. \n\n11 \n\nDie genannte Richtlinie führt indessen nicht zu einer Einschrän-\n\nkung des Bereichs der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Wie der Senat be-\n\nreits entschieden hat, gewährleistet die Richtlinie nach ihrem Zweck le-\n\ndiglich ein in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Schutzminimum; die \n\nStaaten sind dagegen nicht gehindert, strengere Bestimmungen zu er-\n\nlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu erreichen, \n\nwie es sich aus den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vor-\n\nschriften der §§ 307 Abs. 3 BGB, 8 AGBG ergibt (Urteile vom 22. No-\n\nvember 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1 b; vom \n\n28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). \n\n12 \n\n3. Nach Ansicht der Revision benachteiligt die streitige Klausel, \n\nwenn man sie so wie das Berufungsgericht auslegt, die Versicherungs-\n\nnehmer unangemessen, weil sie mit den Grundgedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung im PsychThG nicht zu vereinbaren sei (§§ 307 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Diesem Gesetz liege als Leitbild die \n\nvöllige Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten mit den \n\närztlichen Psychotherapeuten zugrunde, und zwar nicht nur für den Be-\n\nreich der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenver-\n\nsicherung, wie sich dies aus § 28 Abs. 3 SGB V ergibt. \n\n13 \n\nDamit setzt die Revision schon voraus, was für ihre Folgerung erst \n\nnachzuweisen wäre, nämlich dass das PsychThG die Psychologischen \n\nPsychotherapeuten in jeder Hinsicht mit den ärztlichen Psychotherapeu-\n\nten gleichstelle, insbesondere auch im Hinblick auf vertragliche Rege-\n\nlungen in der privaten Krankenversicherung. Dabei räumt die Revision \n\nselbst ein, dass sich das PsychThG weder unmittelbar noch mittelbar mit \n\nder privaten Krankenversicherung befasst. Sie nimmt auch die Unter-\n\nschiede in der Ausbildung des Psychologischen Psychotherapeuten und \n\ndes ärztlichen Psychotherapeuten nicht in Abrede. Dass nach ihrer Mei-\n\nnung nichts für eine bessere Qualifikation der ärztlichen Psychothera-\n\npeuten spricht und Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, \n\nfür die Psychologische Psychotherapeuten ebenso wie ärztliche Psycho-\n\ntherapeuten tätig werden können, nicht \"Patienten zweiten Ranges\" sind, \n\nreicht nicht aus, um dem PsychThG und den darauf bezogenen Regelun-\n\ngen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein auch für die private \n\nKrankenversicherung beachtliches Leitbild zu entnehmen. Angesichts \n\nder Strukturunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenver-\n\nsicherung kann der Versicherungsnehmer, der eine private Krankenver-\n\nsicherung abschließt, nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, als \n\nwenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre (Senatsurteile \n\nvom 22. Mai 1991 aaO; vom 21. Februar 2001 \n\n- IV ZR 11/00 - \n\nVersR 2001, 576 unter 3 b aa). Vielmehr haftet der Versicherer bei der \n\nprivaten Krankheitskostenversicherung nach § 178 b Abs. 1 VVG nur \"im \n\nvereinbarten Umfang\" für Aufwendungen für medizinisch notwendige \n\nHeilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonst ver-\n\neinbarte Leistungen. Ein im Hinblick auf die hier streitige Frage näher \n\nkonkretisiertes Leitbild ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu ent-\n\nnehmen. \n\n14 \n\n4. Die Revision macht weiter geltend, die Beschränkung auf die \n\nErstattung der Kosten einer Psychotherapie, die von einem niedergelas-\n\nsenen approbierten Arzt oder \n\nim Krankenhaus durchgeführt wird, \n\nschränke nicht nur die Auswahlfreiheit des Versicherungsnehmers emp-\n\nfindlich ein. Vor allem könne es je nach den örtlichen Verhältnissen \n\nschwierig werden, einen ärztlichen Psychotherapeuten zu finden, der ü-\n\nber freie Kapazitäten verfüge, weil sich auch die Mitglieder der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung von ärztlichen Psychotherapeuten behandeln \n\nlassen, die privat Versicherten aber nicht ohne Verlust des Versiche-\n\nrungsschutzes auf Psychologische Psychotherapeuten ausweichen könn-\n\nten. \n\n15 \n\nDamit ist eine den Vertragszweck gefährdende Einschränkung der \n\nvertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers aus einem Krankenver-\n\nsicherungsvertrag (§§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) nicht \n\ndargetan. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen \n\nschon eine Gefährdung des Vertragszwecks; eine solche kommt vielmehr \n\nerst in Betracht, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegen-\n\nstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zweck-\n\nlos macht (BGHZ 137, 174, 176; Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR \n\n257/03 - VersR 2004, 1037 unter II 3 a (2)). Es ist für einen Versicherten \n\nnicht unzumutbar, sich für eine medizinisch notwendige Psychotherapie \n\nbei einem Arzt in Behandlung zu begeben, wenn die Kosten vom Beklag-\n\nten getragen werden sollen. Zur Auslastung der ärztlichen Psychothera-\n\npeuten weist der Beklagte mit Recht darauf hin, auch viele privat Kran-\n\nkenversicherte könnten sich von Psychologischen Psychotherapeuten \n\nbehandeln lassen, weil sie - anders als der Kläger des vorliegenden Fal-\n\nles - einen entsprechend kalkulierten Tarif abgeschlossen hätten. Außer-\n\ndem seien die ärztlichen Psychotherapeuten dadurch entlastet worden, \n\ndass das Delegationsverfahren abgeschafft worden ist, mit dessen Hilfe \n\nvor Inkrafttreten des PsychThG die psychotherapeutische Behandlung \n\nauf nichtärztliche Therapeuten übertragen werden konnte. Unstreitig \n\nstanden im Jahre 2001 etwa doppelt so viele ärztliche Psychotherapeu-\n\nten im Bundesgebiet zur Verfügung wie im Urteil des Senats vom 22. Mai \n\n1991 (IV ZR 232/90 - aaO unter 2 d) angenommen. Schon damals hat \n\nsich der Senat nicht in der Lage gesehen, anhand der vorgetragenen \n\nZahlen einen hinreichend sicheren Schluss darauf zu ziehen, dass eine \n\nmedizinisch notwendige Heilbehandlung in Form einer Psychotherapie \n\ndurch Ärzte nicht in angemessener Zeit zu erhalten sei. Im vorliegenden \n\nFall greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts am En-\n\nde seines Urteils nicht an, für den Heimatort des Klägers fehle hinrei-\n\nchender Tatsachenvortrag dazu, dass es in zumutbarer Entfernung kei-\n\nnen ärztlichen Psychotherapeuten gegeben habe, bei dem er sich in an-\n\ngemessener Zeit hätte behandeln lassen können. Im Übrigen würde es \n\nder Wirksamkeit der streitigen Klausel nicht entgegenstehen, wenn sich \n\nder Beklagte darauf nach Treu und Glauben ausnahmsweise nicht beru-\n\nfen dürfte, weil es im Einzelfall keine zumutbare Möglichkeit gab, einen \n\närztlichen Psychotherapeuten oder ein Krankenhaus aufzusuchen. \n\n16 \n\n5. Schließlich vertritt die Revision den Standpunkt, die streitige \n\nKlausel benachteilige den Versicherungsnehmer schon deshalb unange-\n\nmessen (§§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 9 Abs. 1 AGBG), weil den aufge-\n\nzeigten Nachteilen keine legitimen Vorteile auf Seiten des Versicherers \n\ngegenüberstünden. Wenn eine Ausweitung des Kreises der Anbieter von \n\nPsychotherapien auf Psychologische Psychotherapeuten tatsächlich eine \n\nerhöhte Nachfrage und damit höhere Kosten für den Versicherer nach \n\nsich ziehen sollte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, könne der \n\nGrund nur entweder darin liegen, dass der Bedarf der Versicherten an \n\nsolchen Therapien infolge der Beschränkung auf Ärzte als Behandler \n\nbisher nicht gedeckt worden sei. Oder man müsse bei einem erweiterten \n\nAngebot unterstellen, dass mehr Behandlungsstunden als notwendig ge-\n\ngeben würden. Es sei allerdings nicht zu erkennen, dass eine solche Ge-\n\nfahr der \"Honorarschinderei\", wenn sie überhaupt gegeben sei, bei Ärz-\n\nten in geringerem Maße bestünde als bei Psychologischen Psychothera-\n\npeuten. Im Übrigen treffe die Annahme, bei einer Ausweitung des Krei-\n\nses der Behandler würden sich die Kosten des Versicherers erhöhen, \n\nnicht zu. Dagegen spreche sowohl die Regelung in der gesetzlichen \n\nKrankenversicherung als auch der Umstand, dass andere Versicherer in \n\nder privaten Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung durch \n\nPsychologische Psychotherapeuten ersetzten, ohne dass Mehrbelastun-\n\ngen oder Wettbewerbsnachteile solcher Versicherer zu erkennen wären. \n\n17 \n\nOb eine Ausweitung des Kreises der Behandler zu einer vermehr-\n\nten oder längeren Inanspruchnahme der Psychotherapeuten führen wür-\n\nde, ist auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nicht zu beurtei-\n\nlen; dies gilt erst recht für die vermuteten Ursachen einer solchen Ent-\n\nwicklung und die Größenordnung einer eventuellen Mehrbelastung des \n\nBeklagten. Wie schon ausgeführt, fehlt es aber an hinreichenden An-\n\nhaltspunkten dafür, dass der Therapiebedarf der Versicherten des Be-\n\nklagten wegen der grundsätzlichen Beschränkung auf ärztliche Psycho-\n\ntherapeuten generell nicht gedeckt werden könne. \n\n18 \n\nEin berechtigtes Interesse des Beklagten, die Erstattung von Psy-\n\nchotherapien auf Behandlungen durch niedergelassene approbierte Ärzte \n\noder im Krankenhaus zu beschränken, ergibt sich aber schon daraus, \n\ndass die damit in Betracht kommenden Behandler in eigener Person oder \n\ndurch die enge Zusammenarbeit mit Ärzten im Krankenhaus auch zur \n\nBeurteilung körperlicher Leiden ihrer Patienten und deren Wechselwir-\n\nkungen mit den seelischen Beschwerden in der Lage sind. Das kann da-\n\nzu beitragen, eine Fehlbehandlung überwiegend körperlich bedingter \n\nLeiden durch eine Psychotherapie zu vermeiden bzw. sie durch Maß-\n\nnahmen auf dem Gebiet der somatischen Medizin wirkungsvoll und damit \n\nabkürzend zu ergänzen. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung ist die Abklärung einer somatischen Erkrankung durch einen Arzt \n\ngenerell vorgeschrieben (§ 28 Abs. 3 Satz 2 SGB V); bei der Versorgung \n\nvon Privatpatienten ist ein Psychologischer Psychotherapeut dagegen \n\nnicht zu einer derartigen Abklärung verpflichtet. Unter diesem Gesichts-\n\npunkt konnte dem Beklagten die fachlich begründete Ansicht eines Arz-\n\ntes als Behandler über Notwendigkeit und Dauer einer Psychotherapie \n\nim Allgemeinen eher verlässlich erscheinen als die eines Psychologi-\n\nschen Psychotherapeuten, insbesondere wenn dieser keinen Arzt zu-\n\nzieht. Danach ist dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der strei-\n\ntigen Leistungsbeschränkung nicht abzusprechen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 28.01.2004 - 5 O 331/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 U 44/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/iv-zr-209-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:02.534778+00:00"}}