{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_208-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"IV ZR 208/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 208/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke am 20. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2004 \n\nwird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDie Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte An-\n\nwendung der Präklusionsvorschrift des § 528 Abs. 2 ZPO a.F. \n\nIm Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Präklusionsvorschrif-\n\nten im Zivilprozess und die über eine bloße Willkürkontrolle hinausge-\n\nhende verfassungsgerichtliche Kontrolle der Fachgerichte durch das \n\nBundesverfassungsgericht bei der Auslegung und Anwendung solcher \n\nVorschriften (vgl. dazu BVerfGE 67, 39, 41; 69, 126, 136; 69, 145, 149) \n\nist Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung ei-\n\nner einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift im Einzelfall offenkundig un-\n\nrichtig ist (BVerfGE 66, 260, 264; 69, 145, 149; BVerfG NJW-RR 1999, \n\n1079; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 9. Mai 2003 \n\n- 1 BvR 2190/00). \n\nSo liegt der Fall hier. Der vom Berufungsgericht für die Nichtbe-\n\nrücksichtigung des Bestreitens der Beklagten herangezogene § 528 \n\nAbs. 2 ZPO a.F. regelt die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungs-\n\nmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO a.F. nicht \n\nrechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mit-\n\ngeteilt worden sind. Diese Bestimmung war im vorliegenden Fall schon \n\ndeshalb nicht anwendbar, weil es an entsprechendem Vortrag der Kläge-\n\nrin im ersten Rechtszug zur behaupteten Schlußzahlungsabrede fehlte, \n\nden die Beklagte hätte bestreiten können. Deshalb kann dahinstehen, ob \n\nder Vortrag der Klägerin zu einer solchen Schlußzahlungsabrede nicht \n\nohnehin schon aus dem Gesamtzusammenhang des Beklagtenvorbrin-\n\ngens (§ 138 Abs. 3 ZPO) als bestritten anzusehen war, so daß es eines \n\nausdrücklichen Bestreitens im Schriftsatz vom 13. Juli 2004, das das Be-\n\nrufungsgericht als verspätet erachtet hat, gar nicht mehr bedurfte. \n\nAuf dem Gehörsverstoß kann das Berufungsurteil beruhen. Der \n\nSenat vermag die Annahme einer Verzögerung auch nicht auf einen an-\n\nderen als den vom Berufungsgericht angegebenen Grund zu stützen. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das im \n\nRechtszug übergeordnete Gericht weder eine von der Vorinstanz unter-\n\nlassene Zurückweisung nachholen noch die Zurückweisung auf eine an-\n\ndere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen (BGH, Ur-\n\nteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82 - NJW 1990,1302 unter II 2 \n\na). \n\nVRiBGH Terno hat Dr. Schlichting Wendt \nUrlaub; er ist daher \nverhindert zu unter- \nschreiben. \n\n Dr. Schlichting \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-208-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/iv-zr-208-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2004/IV_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:42.999939+00:00"}}